Das Konzept der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Gesundheitswesen ist eine Konkretisierung des allgemeineren Konzepts der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Berufstätige in Gesundheitsberufen. Zugleich steht der Begriff für die politische Zielsetzung, durch entsprechende Maßnahmen die Attraktivität dieser Berufe zu steigern und qualifizierte Arbeitskräfte im Bereich der Patientenversorgung zu halten und zu rekrutieren.

Die Vereinbarkeit von Familie und Gesundheitsberuf ist aufgrund ihrer Bedeutung für das Gesundheitssystem ein Forschungsfeld der Versorgungswissenschaft.

Forschung Zur Thematik der Vereinbarkeit von Familie und Gesundheitsberufen ist national und international wenig systematische Forschung durchgeführt worden, insbesondere betreffend der Evaluation von Maßnahmen. Studien beziehen sich vor allem auf die Berufsgruppen Ärzte und beruflich Pflegende.

In den Gesundheitsberufen kommen neben allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen – zum Beispiel im Hinblick auf Elternzeit, Kinderbetreuung, familiengerechte Arbeitszeiten und Teilzeitarbeit, familienbedingte Beurlaubung, Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung bzw. beruflicher Wiedereinstieg sowie Nichtbenachteiligung bei Teilzeitbeschäftigung und familienbedingter Beurlaubung – auch berufsspezifische Arbeitsbedingungen und Regelungen zum Tragen.

Deutschland

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Ruhetage sind in Deutschland im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Arbeitsrechtlich wird zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft unterschieden. Wird eine Opt-out-Regelung vereinbart, gelten bestimmte Vorschriften des ArbZG nicht. Wer einer Opt-out-Regelung zugestimmt hat, kann diese Zustimmung innerhalb von sechs Monaten schriftlich widerrufen ( Abs. 7 Satz 2 ArbZG). Das ArbZG verbietet die Benachteiligung von Arbeitnehmern, die einer Opt-out-Regelung nicht zustimmen oder ihre Zustimmung widerrufen ( Abs. 7 Satz 3 ArbZG).

In Deutschland besteht ein Anspruch auf Mutterschutz und Elternzeit, geregelt durch das Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Für Arbeitnehmer ist in Deutschland ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit im Pflegezeitgesetz festgelegt. Zudem besteht als Arbeitnehmer in Einrichtungen mit mehr als 45 Beschäftigten unter bestimmten Umständen ein Rechtsanspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit (Brückenteilzeit), nach der man zur Vollzeittätigkeit zurückkehren kann. (Allgemeiner zu deutschen Gesetzen, die die Vereinbarkeit berühren, siehe auch: Vereinbarkeit von Familie und Beruf in einzelnen Staaten#Gesetze.)

Bei verbeamteten Ärzten ist die Beschäftigung über das Beamtenrecht geregelt.

Berufsgruppe Ärzte

Medizinstudium und Ärztliche Weiterbildung

Während des Studiums muss die Hochschule, sobald ihr eine Schwangerschaft mitgeteilt wird, die Regelungen des Mutterschutzes beachten und eine unverantwortbare Gefährdung der Studentin und ihres (werdenden) Kindes ausschließen. Auf das Medizinstudium bezogen bedeutet das unter anderem, dass bestimmte Tätigkeiten, die eine Infektionsgefährdung mit sich bringen – zum Beispiel die Blutentnahme – nicht ausgeführt werden dürfen; ebenso gilt dies für den Umgang mit Gefahrenstoffen, Tätigkeiten im Kontrollbereich, Tätigkeiten im Stehen von einer Dauer von vier oder mehr Stunden am Stück sowie Tätigkeiten, bei denen schwere Lasten (über 10 kg) bewegt werden müssen. Es wird eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellt, und Maßnahmen zum „Nachteilsausgleich“ sind möglich.

Ab Beginn der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung) kann die Studentin an Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika teilnehmen, wenn sie dies gegenüber ihrer Hochschule ausdrücklich verlangt; diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. So besteht vor der Entbindung ein „relatives Prüfungsverbot“: Die schwangere Studentin kann selbst entscheiden, ob sie diese Schutzfrist in Anspruch nimmt oder nicht, und sie kann ihre Zustimmung zur Prüfung bis vor dem Prüfungsbeginn jederzeit widerrufen, so dass das Prüfungsverbot keinen Einfluss auf die Anzahl der Prüfungsversuche hat. Nach erfolgtem Prüfungsbeginn ist ein rückwirkendes Berufen auf die Mutterschutzfristen ausgeschlossen.

Die Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 17. Juli 2012 ermöglichte es Studierenden der Medizin, das Praktische Jahr (PJ) in Teilzeit durchzuführen.Artikel 1 – Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (1. ÄApprOÄndV k. a. Abk.) Artikel 1 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte, buzer.de. Diese Ausbildung kann nach Abs. 1 ÄApprO in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolviert werden, wobei sich das PJ entsprechend verlängert. Sofern das PJ (bzw. das Studium) wegen Erziehungszeit durch eine förmliche Beurlaubung von der Hochschule unterbrochen wird, wird eine BAföG-Förderung für diese Zeit ausgesetzt; gegebenenfalls kann eine Verlängerungszeit gewährt werden (siehe BAföG#Förderungsdauer).

Die Phase der ärztlichen Weiterbildung wird in der Regel in einem Lebensalter zwischen 25 und 35 Jahren absolviert und fällt daher häufig in die Familiengründungsphase. Laut den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern ist eine Facharzt­ausbildung in Teilzeit möglich, sofern die Arbeitszeit mindestens die Hälfte einer Vollzeitstelle beträgt (siehe beispielsweise § 4 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg), wodurch sich die Weiterbildungszeit verlängert. Die Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) von 2018 sieht die Möglichkeit der Teilzeitweiterbildung mit einer Arbeitszeit, die mindestens die Hälfte einer Vollzeitstelle beträgt, sowie die Anerkennung von kürzeren Weiterbildungsabschnitten vor. Antwort zu Frage 14: „Wird mit der Novellierung auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt?“ Einige Landesärztekammern sehen auch die Möglichkeit einer geringeren Teilzeit vor. Der Antrag auf ärztliche Weiterbildung in Teilzeit ist bei der zuständigen Ärztekammer zu stellen. So kann mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 laut § 4 Abs. 6 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns bis zur Hälfte der Mindestweiterbildungszeit in kleinerer Teilzeit mit mindestens 12 Stunden pro Woche abgeleistet werden. Im Mai 2024 forderten die Delegierten des Deutschen Ärztetages, Weiterbildungen in Teilzeit von mindestens 50 Prozent in Zukunft grundsätzlich anzuerkennen, ohne dass hierfür eine Genehmigung erforderlich sein soll.

Am 1. Januar 2018 traten Änderungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft, die erzwungene Beschäftigungsverbote reduzieren. Nach und MuSchG muss Arbeitgeber nun in einer individuellen Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob der Arbeitsplatz einer Schwangeren mit zumutbaren Mitteln sicher gestaltet werden kann oder ihr ein anderer, sicherer Arbeitsplatz angeboten werden kann. Zuvor waren Schwangere häufig pauschal von Operationen ausgeschlossen worden, was ihre Weiterbildungszeit erheblich verlängert hatte. Nach Abs. 2 MuSchG gilt das neue Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen und Praktikantinnen. Rahmenbedingungen im Krankenhaus hängen vor allem vom betreffenden Tarifvertrag ab. Das „Krankenhausregister“ des Marburger Bundes zeigt Maßnahmen einzelner Krankenhäuser zum Themenbereich flexible Arbeitszeiten, Kinderbetreuung, Wiedereinstiegsprogramme und Familienpflegezeit auf.

Ärztlicher Bereitschaftsdienst Bei Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes ist eine Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst möglich. Entsprechende Regelungen ist in den landesspezifischen Bereitschaftsdienstordnungen festgelegt (siehe zum Beispiel: Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz).

Berücksichtigung von Erziehungs- und Pflegezeiten Bei der Auswahlentscheidung über eine Praxisnachfolge hat der Zulassungsausschuss, sofern es sich um eine Praxis in einem gesperrten Planungsbereich handelt, Erziehungs- und Pflegezeiten wie eine ärztliche Tätigkeit zu werten ( SGB V Absatz 4). Diese Regelung wurde zum 1. Januar 2012 mit Artikel 1 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) eingeführt.Änderung § 103 SGB V vom 1. Januar 2012, buzer.de.

Eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei den ärztlichen Versorgungswerken wurde zwar 2002 auf dem Deutschen Ärztetag gefordert, aber abgelehnt. Viele Versorgungswerke erkennen jedoch nun (Stand: 2020) Kinderbetreuungszeiten von drei Jahren insoweit an, als dass eine Ausfallzeit bis zu drei Jahren bei der Berechnung der durchschnittlichen Steigerungszahl unberücksichtigt bleibt. Für die Dauer der Ausfallzeiten rechnen die Versorgungswerke jedoch – mit wenigen Ausnahmen – keine (fiktiven) Beitragszahlungen an.

Kassenärztliche Vereinigungen bieten Seminare an, die den Wiedereinstieg nach einer längeren beruflichen Auszeit erleichtern sollen.

Vertragsärzte In den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die dem GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 eingeführt wurden, können Ärzte als selbständiger Vertragsarzt tätig sein oder als Angestellter. Dort lassen sich Teilzeitmodelle und ein Wechsel zwischen Arbeitszeitmodellen umsetzen, Nacht- und Wochenenddienste wie im Krankenhaus spielen keine Rolle, Ärzte sind weitgehend von Verwaltungsaufgaben entlastet und zugleich besteht die Möglichkeit zum kollegialen Austausch unter den dort tätigen Ärzten.

Um kurzfristig Entlastung im Arbeitsalltag zu bekommen, können Vertragsärzte nach vorangehender Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Entlastungsassistenz (auch Sicherstellungsassistent genannt) einstellen. Gemäß Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) kann ein Arzt sich bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen und eine Vertragsärztin sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von 12 Monaten vertreten lassen (vor dem 1. Januar 2012 war die Vertretung im Zusammenhang mit einer Entbindung auf eine Dauer von sechs Monaten beschränktÄnderung § 32 Ärzte-ZV vom 1. Januar 2012, buzer.de.). Gemäß Abs. 2 Ärzte-ZV darf ein Vertragsarzt im Fall einer Genehmigung der KV während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten einen Vertreter oder Assistenten beschäftigen, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss. Gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV steht es der Kassenärztlichen Vereinigung frei, den 36-Monate-Zeitraum zu verlängern. Laut der Rechtsprechung können die Zeiträume bis zum 18. Lebensjahr genutzt werden. Der 36-Monate-Zeitraum steht dem Vertragsarzt für jedes Kind zu, allerdings werden Zeiträume, in denen mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden, auf alle angerechnet.

Niedergelassene Ärzte Als Vorteil einer eigenen Praxis (Einzel- oder Gemeinschaftspraxis) nennen Ärzte unter anderem die selbstbestimmte Arbeitszeitgestaltung und die Abwesenheit von Nacht- und Wochenenddiensten.

Wird ein Entlastungsassistent beschäftigt, kann der Arzt weiterhin (auch privatärztlich) mit reduzierter Arbeitszeit in der eigenen Praxis tätig sein, was nicht möglich ist, wenn der Arzt eine Vertretung gemäß § 32 Ärzte-ZV einstellt, die in der Praxis des zu vertretenden Arztes an dessen Stelle und unter Verwendung dessen LANR/BSNR tätig ist.

Im Fall einer zeitlich unabsehbaren Bedarfssituation kann die KV keine Entlastungsassistenz genehmigen. Stattdessen kommt ein Job-Sharing infrage. Dies kann mehrere Formen annehmen: