Die berufsgenossenschaftliche Vorsorgeuntersuchung G.26 (auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, betriebsärztliche Untersuchung u. a.) ist eine Vorsorge- und Eignungsuntersuchung, die durchgeführt wird, wenn Tätigkeiten unter Atemschutz in Unternehmen und insbesondere in Hilfsorganisationen wie der Feuerwehr und dem Technischen Hilfswerk vorgenommen werden sollen.
Maßgeblich sind die Vorschriften der §§ 6 und 7 der DGUV Vorschrift 49 – Feuerwehren und die Vorschriften der Verordnung zur arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) sowie im Weiteren der Feuerwehrdienstvorschrift 7 – Atemschutz bzw. der THW-Dienstvorschrift 7 – Atemschutz.
Die Untersuchungen dürfen nur von einem Arzt durchgeführt werden, der die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder "Betriebsmedizin" führen darf, siehe Abs. 1 ArbMedVV.
Dafür, dass sich der Atemschutzgeräteträger der Untersuchung unterzieht, ist (in Feuerwehren) sowohl der Leiter der Feuerwehr (organisatorisch) als auch der Atemschutzgeräteträger selbst verantwortlich.Feuerwehrdienstvorschrift 7 – Atemschutz, Kapitel 4.
Arten von G26-Untersuchungen Die Untersuchungen richten sich nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G26. Dieser unterteilt sich in mehrere Gruppen. Die G26.1 ist lediglich eine Angebotsvorsorge,ArbMedVV, Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge, Teil 4, Abs. 2 Nr. 2. während die Untersuchungen nach G26.2 und G26.3 Pflichtvorsorgen sind.ArbMedVV, Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge, Teil 4, Abs. 1 Nr. 1. Fehlt dem Atemschutzgeräteträger die notwendige Untersuchung, so darf er nicht unter Atemschutz eingesetzt werden.
Die Untersuchungen unterscheiden sich nach den Anforderungen, die an die Atemschutzgeräteträger gestellt werden, d. h. welche Gerätegruppen an Atemschutzgeräten getragen werden: +GerätegruppeBeispiele für die Geräte:Untersuchung nach G26Durchzuführende medizinische UntersuchungenGerätegruppe 1: Atemschutzgeräte mit einem Gewicht bis 3 Kilogramm und einem Atemwiderstand bis 5mbar Filtermasken der Filterklasse FFP 1 Filtermasken der Filterklasse FFP 2 StaubmaskenG26.1 (Angebotsvorsorge) Anamnese Gesundheitsuntersuchung, Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit Ärztliche Befundung, Dokumentation und BescheinigungGerätegruppe 2: Atemschutzgeräte mit einem Gewicht bis 5 Kilogramm und einem Atemwiderstand über 5 mbar Gasfilter KombinationsfilterG26.2 (Pflichtvorsorge) G26.1 und zusätzlich: Tonschwellenaudiometrie (Hörtest) Spirometrie in Ruhe und mit Flussvolumenkurve (LuFu) Sehtest Urin-Mehrfachstreifen-Test Blutentnahme und Blutbild GPT, Gamma GT, Kreatinin, Blutzucker EKG in Ruhe Röntgen-Thorax-Aufnahme (nur nach ärztlicher Indikation)Gerätegruppe 3: Atemschutzgeräte über 5 Kilogramm Gewicht und einem Atemwiderstand über 5 mbar Vollmasken PressluftatmerG26.3 (Pflichtvorsorge) G26.1 und G26.2 und zusätzlich: Ergometrie
Untersuchungsfristen
Erstuntersuchung Die Erstuntersuchung bei G26.2 und G26.3 erfolgt vor der Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit. Dies kann beispielsweise die Aufnahme der Arbeit im jeweiligen Unternehmen sein oder auch der bevorstehende Lehrgang, in welchem die Befähigung zum Tragen von Atemschutzgeräten erworben wird (Atemschutzgeräteträgerlehrgang). Da die G26.1 nur eine Angebotsvorsorge ist, muss diese nicht zwingend vor der Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden.
Nachuntersuchungen Zudem muss die entsprechende Untersuchung regelmäßig wiederholt werden. Die zweite Vorsorge erfolgt nach 12 Monaten, anschließend sind folgende Fristen maßgebend:
bei Atemschutzgeräteträgern bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten, bei Filtergeräteträgern über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten, gem. AMR 2.1 von 2016 gibt es diese Frist nicht, wird aber von den Ärzten dennoch oft genommen bei Trägern von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten bei Beendigung der Tätigkeit
Aufgrund der Formulierung "vor Ablauf" wird deutlich, dass mit Ablauf des letzten Monats der Atemschutzgeräteträger mangels Untersuchung keinen Atemschutz mehr tragen darf.
Vorzeitige Nachuntersuchungen gibt es vor allem nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlichen Beeinträchtigungen, die Anlass zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung geben könnten. Aber auch ärztliches Ermessen in Einzelfällen sowie der Wunsch des Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit vermutet, können Gründe für vorzeitige Nachuntersuchungen sein.
Siehe auch
Arbeitsmedizin Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Rechtslage bis 31. Oktober 2013) Arbeitsmedizinische Vorsorge Atemschutzgerät
Einzelnachweise
Kategorie:Feuerwehr (Deutschland) Kategorie:Technisches Hilfswerk