mini|Logo des UN-Seerechtsübereinkommens

Das UN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ, auch „Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen“, , UNCLOS) ist ein internationales Abkommen des Seevölkerrechts, das alle Nutzungsarten der Meere regeln soll. Es wurde am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (Jamaika) geschlossen und trat am 16. November 1994, ein Jahr nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde, in Kraft. Das Abkommen ist auch als „UNCLOS III“ bekannt. Die UN-Seerechtskonferenz dauerte von 1973 bis 1982 und war die dritte ihrer Art. Die Konferenzen zuvor werden als „UNCLOS I“ und „UNCLOS II“ bezeichnet.

Das Übereinkommen fasst das vorher geltende, in den Genfer Seerechtskonventionen kodifizierte Seerecht zusammen,vgl. Hermann Meyer-Lindenberg: Seerechtliche Entwicklungstendenzen auf den Genfer Konferenzen von 1958 und 1960 ZaöRV 1961, S. 38–80. legt die vorher umstrittene Breite des Küstenmeeres und seiner Anschlusszone fest und entwickelt die Regelungen zum Festlandsockel fort. Es führt die ausschließliche Wirtschaftszone mit besonderen Rechten der Küstenstaaten, ein internationales Regime des Meeresbodens und seines Untergrundes jenseits der Grenzen des Festlandsockels sowie die Archipelgewässer neu ein. Außerdem werden Schutz und Erhaltung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung sowie Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie geregelt. Dabei stützt sich das Übereinkommen neben dem älteren Grundsatz der Freiheit der Meere auf den neu eingeführten Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit.

Mit dem Übereinkommen wurden mehrere internationale Institutionen geschaffen: Internationaler Seegerichtshof (ISGH) mit Sitz in Hamburg Internationale Meeresbodenbehörde (ISA) mit Sitz in Kingston Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels, Zusammentreten in der Regel in New York

Zum Seerechtsübereinkommen wurden bisher vier Zusatzübereinkommen vereinbart: Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982.Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (Übersetzung, PDF), fedlex.admin.ch, Stand 22. Februar 2022, abgerufen am 10. Dezember 2023. Übereinkommen vom 4. Dezember 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände. Übereinkommen vom 24. Februar 2012 über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik.ÜBEREINKOMMEN über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (Übersetzung), EUR-Lex, 6. März 2012, abgerufen am 10. Dezember 2023 (EN). Übereinkommen vom 4. März 2023 in Bezug auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Diversität des Meeres in Bereichen außerhalb nationaler Jurisdiktionen.ENTWURF des Vertragstextes (EN), un.org, 4. März 2023, abgerufen am 10. Dezember 2023.

Geschichte

Eine vertragliche Regelung des internationalen Seerechts wurde notwendig, nachdem einige Staaten die alte gewohnheitsrechtliche Regel aus dem 17. Jahrhundert, welche die nationalen Küstengewässer auf eine Breite von drei Seemeilen (etwa 6 km) begrenzt, nicht mehr anerkannten. Die seewärtigen Gebiete jenseits dieser Küstengewässer wurden damals als „internationale Gewässer“ angesehen.

Einige Staaten beanspruchten eine erweiterte Zone, um Fischbestände zu schützen oder Rohstoffe in dem Gebiet auszubeuten. Auf einer ersten Konferenz im niederländischen Den Haag vom 13. März bis zum 12. April 1930 berieten sich 47 Länder, konnten sich aber auf keinen Vorschlag einigen. Die Vereinigten Staaten unter Präsident Truman erweiterten ihre Zone 1945 bis zum Kontinentalschelf. Andere Länder folgten diesem Beispiel und erweiterten ihre Küstengewässer, im Fall von Chile, Ecuador und Peru beispielsweise auf 200 Seemeilen. Bis 1960 behielten von 103 Staaten 26 die alte Dreimeilenzone bei, 16 beanspruchten eine doppelte Zone von sechs Seemeilen, 34 einen zwölf Seemeilen breiten Meeresstreifen und neun Staaten darüber hinausreichende Küstengewässer.

UNCLOS I, die erste von drei Konferenzen zur Klärung offener seerechtlicher Fragen, fand ab 1956 mit Unterhändlern von 86 Staaten im schweizerischen Genf statt. Die Konferenz führte 1958 zu vier Verträgen, die als Genfer Seerechtskonventionen bezeichnet werden. UNCLOS II im Jahr 1960, auf der insbesondere die bislang offene Frage der Breite des Küstenmeeres geklärt werden sollte, blieb ohne Ergebnis. UNCLOS III wurde 1973 in New York eröffnet und fand erst mit Unterzeichnung des SRÜ am 10. Dezember 1982 ihren Abschluss; mehr als 160 Staaten haben die Konvention bisher ratifiziert.

Zu den Staaten, die dem Seerechtsübereinkommen nicht beigetreten sind, zählen unter anderem die Vereinigten Staaten. Allerdings können die Bestimmungen des SRÜ auch für sie als geltendes Völkergewohnheitsrecht angesehen werden.

Inhalt mini|600px|Seerechtliche Zonen wie sie im Seerechtsübereinkommen definiert sind.Quelle: Meeresatlas 2017 – Daten und Fakten über unseren Umgang mit dem OzeanMeeresatlas 2017 - Daten und Fakten über unseren Umgang mit dem Ozean, dort S. 32

Das SRÜ gliedert sich in 17 Teile mit 320 Artikeln und 9 Anlagen.. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L 179, 23. Juni 1998, S. 3–134. Ausgehend von der Küstenlinie legt das SRÜ verschiedene, teils sich überschneidende Zonen für die Ausübung der Hoheitsgewalt fest. Dabei nimmt mit der Entfernung von der Küste die Kontrolle des Küstenstaates ab. Sie reicht von voller territorialer Souveränität (Innere Gewässer) über eingeschränkte „aquitoriale“ Souveränität (Küstenmeer) bis zur funktional begrenzten Hoheitsmacht (Ausschließliche Wirtschaftszone, AWZ und Festlandsockel). Bemessungsgrundlage der jeweiligen Meereszonen ist die sogenannte Basislinie.Die Rechtsordnung der Ozeane. World Ocean Review 2010, S. 200–211.vgl. Hanns Buchholz: Deutschlands Meereszonen in Nordsee und Ostsee. Nationalatlas Bundesrepublik Deutschland 2005, S. 44 f.

Teil I Einleitung (Art. 1) Art. 1 SRÜ enthält Begriffsbestimmungen und den Geltungsbereich des Übereinkommens für die Vertragsstaaten.

Teil II Küstenmeer und Anschlusszone (Art. 2 bis 33) Das Küstenmeer, auch als Territorial- oder Hoheitsgewässer bezeichnet, ist das Gebiet, das sich bis maximal zwölf Seemeilen (22,2 km) von der Basislinie (in der Regel die Niedrigwasserlinie, es sind aber auch gerade Basislinien möglich) erstreckt. Dem Staat stehen in seinem Küstenmeer sämtliche Hoheitsbefugnisse zur Verfügung. Die Zwölf-Seemeilen-Zone wurde im Seerechtsübereinkommen der UN in Artikel 3 definiert. In den meisten Staaten löst sie die früher übliche Drei-Meilen-Zone (5,56 km) ab.

In der an das Küstenmeer angrenzenden Anschlusszone, die von der Basislinie maximal 24 Seemeilen (44,4 km) betragen darf, kann der Staat die erforderliche Kontrolle ausüben, um Verstöße gegen seine Zoll-, Gesundheits- und Einreisevorschriften zu verhindern, oder Verstöße, die bereits in seinem Hoheitsgebiet oder Küstenmeer begangen wurden, zu ahnden.

Gem. Art. 17 SRÜ genießen die Schiffe aller Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer.

Teil III Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen (Art. 34 bis 45) In Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, genießen alle Schiffe und Luftfahrzeuge das Recht der Transitdurchfahrt, die nicht behindert werden darf (Art. 38 SRÜ).

Teil IV Archipelstaaten (Art. 46 bis 54) Die Souveränität eines Staats, der vollständig aus einem oder mehreren Archipelen und gegebenenfalls anderen Inseln besteht (Archipelstaat) erstreckt sich auf die Gewässer, die von den gezogenen Archipelbasislinien umschlossen sind; sie werden unabhängig von ihrer Tiefe oder ihrer Entfernung von der Küste als Archipelgewässer bezeichnet (Art. 49 SRÜ).

Teil V Ausschließliche Wirtschaftszone (Art. 55 bis 75) In der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) kann der Staat bis zu einer Ausdehnung von 200 Seemeilen (370,4 km) ausschließlich über die natürlichen Ressourcen, also Meeresbewohner und Bodenschätze, verfügen und wirtschaftliche Nutzungen steuern. Es bestehen darüber hinaus jedoch keine Rechte, die sich aus der Souveränität des Staates ergeben. Hoheitliche Befugnisse können daher nur im geringen Maße ausgeübt werden. Die häufigsten seevölkerrechtlichen Streitigkeiten beziehen sich auf die Nutzung der Wirtschaftszone.

Teil VI Festlandsockel (Art. 76 bis 85) Der rechtliche Festlandsockel ist nicht unbedingt deckungsgleich mit dem geologischen Kontinentalschelf. Er erstreckt sich mindestens bis 200 Seemeilen von der Basislinie. Nach einer komplexen, im Seerechtsübereinkommen festgelegten Formel kann seine Grenze bis zu 350 Seemeilen von der Basislinie liegen, im Einzelfall noch darüber hinaus (100 Seemeilen von der 2500-Meter-Wassertiefenlinie). Jenseits des Festlandsockels liegt der internationale Meeresboden. Der Abbau von Ressourcen des Meeresbodens ist allein dem Staat vorbehalten. Der Festlandsockel verändert den Status der über ihm liegenden Gewässer nicht.

Teil VII Hohe See (Art. 86 bis 120) Als Hohe See bezeichnet das Übereinkommen in Art. 86 alle Teile des Meeres, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören, nach einer Resolution der Vereinten Nationen zum Seerechtsübereinkommen vom 24. Dezember 2017 auch areas beyond national jurisdiction (ABNJ).vgl. International legally binding instrument under the United Nations Convention on the Law of the Sea on the conservation and sustainable use of marine biological diversity of areas beyond national jurisdiction Resolution 72/249 adopted by the General Assembly on 24 December 2017 (englisch).Internationale Gewässer NABU, abgerufen am 30. Mai 2020. Gem. Art. 89 darf kein Staat den Anspruch erheben, irgendeinen Teil der Hohen See seiner Souveränität zu unterstellen. Die Hohe See steht vielmehr allen Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, offen und wird gemäß den Bedingungen des Seerechts-Übereinkommens und den sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt (Art. 87).

Alle Staaten arbeiten in größtmöglichem Masse zusammen, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht (Art. 100 SRÜ).vgl. Sebastian Lubosch: Die Seepiraterie im Völkerrecht. Völkerrechtliche Grundlagen sowie Möglichkeiten des Schutzes vor Angriffen im Kontext der völkerrechtlichen und deutschen Rechtslage. Peter Lang Verlag, 2021. ISBN 978-3-631-81827-5.

Das Gebiet und seine Ressourcen sind nach einer Erklärung der Vereinten Nationen von 1970 „gemeinsames Erbe der Menschheit“ (Common Heritage of Mankind).Nr. 1 der Erklärung von Grundsätzen für den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse vom 17. Dezember 1970, A/RES/2749 (XXV); engl. Declaration of Principles Governing the Seabed and the Ocean Floor, and the Subsoil Thereof, beyond the Limits of National Jurisdiction Sie unterliegen der Verwaltung durch die Internationale Meeresbodenbehörde.vgl. Tomma Schröder: Herrscher über die Hohe See: Der Ozean braucht eine Verwaltung Deutschlandfunk, 5. Mai 2016.

Am 4. März 2023 einigten sich die UN-Mitgliedstaaten auf Grundlage des Seerechtsabkommens auf ein Hochseeabkommen zum Schutz der biologischen Vielfalt erstmals im Bereich der Hohen See.https://www.tagesschau.de/ausland/un-hochseeabkommen-101.html

Teil VIII Ordnung der Inseln (Art. 121)