Die Rechtsform ist der durch Gesetze zwingend vorgeschriebene rechtliche Rahmen von Gesellschaften, mit dem einige gesetzlich vorgegebene Strukturmerkmale verbunden sind und mit dem Gesellschaften am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Der Begriff Rechtsform wird im Gesetz zwar gebraucht (sehr häufig im Umwandlungsgesetz UmwG), eine Legaldefinition gibt es indes nicht. Mit einer Rechtsform verbindet das Gesetz national wie international unterschiedliche Grundstrukturen hinsichtlich bestimmter Mitgliedschafts- und Haftungsformen. Es steht ein geschlossener Katalog von Rechtsformen zur Verfügung (Typenzwang), der nicht beliebig erweitert werden kann. Es ist daher nicht möglich, eine neue Rechtsform zu konstruieren und mit dieser am Markt aufzutreten. Allerdings bietet das Gesetz Spielraum für eine individuelle Gestaltung der gesetzlich vorgegebenen Grundstrukturen. Dieser Spielraum erlaubt Mischformen (wie die GmbH & Co. KG oder die AG & Co. KGaA). Bereits im Januar 1986 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Möglichkeit eingeräumt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung der Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen.EuGH, Urteil vom 28. Januar 1986, Az: C-270/83 Im September 2003 entschied der EuGH schließlich, dass die in einem EU-Mitgliedstaat gegründete Rechtsform in einem anderen EU-Staat anerkannt werden muss, wenn sie dorthin ihren Sitz verlegt.EuGH, Urteil vom 30. September 2003, Az: C 167/01 = EuGH NJW 2003, 3331: Inspire Art So gelangen ausländische Rechtsformen nur über den Weg der Sitzverlegung auch nach Deutschland und umgekehrt.
Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages erfasst nicht die Einigung über die Rechtsform als OHG, KG oder BGB-Gesellschaft.BGHZ 10, 91, 97 Das folgt aus dem Rechtsformzwang bei Personengesellschaften nach Abs. 1 und Abs. 1 HGB. Bei Kapitalgesellschaften ist hingegen die Rechtsform bereits Teil des Mindestinhalts ( Abs. 3 AktG, ).
Rechtsformwahl Wer ein Unternehmen gründet, muss sich zunächst für eine Rechtsform entscheiden. Die Rechtsformwahl ist ein typisch betriebswirtschaftliches Entscheidungsproblem, weil sich aus den unterschiedlichen Merkmalsausprägungen einzelner Rechtsformen weitreichende betriebswirtschaftliche Konsequenzen ergeben können. Die Wahl der Rechtsform wirkt sich auf mitgliedschafts- und haftungsrechtliche sowie steuerliche Überlegungen aus. Hierzu gehören die Haftung der Gesellschafter und deren Recht zur Geschäftsführung, Betriebsgröße, Kapitalbedarf, Börsenfähigkeit, Aufnahme neuer Mitgesellschafter, Rechnungslegung, Publizitätspflichten, Mitbestimmungs- (ausgeschlossen bei OHG und KG), Konzern- (AG und SE als europaweite Holding) oder gewerberechtliche Fragen als Entscheidungskriterien. Während bei Personengesellschaften mindestens ein Gesellschafter auch mit seinem gesamten privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Ausnahme: GmbH & Co. KG), ist die Haftung bei Kapitalgesellschaften begrenzt (z. B. auf die jeweiligen Einlagen der Gesellschafter). Wird eine natürliche Person unternehmerisch tätig, so haftet sie mit ihrem Gesamtvermögen. Es können jedoch auch Ein-Personen-GmbHs gegründet werden, in denen ein Gesellschafter alle Anteile besitzt.
In den einzelnen Staaten gibt es aus Gründen der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes einen geschlossenen Katalog von möglichen Rechtsformen, unter denen der Gründer sich für eine entscheiden kann. Die gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen besitzen einen Rechtsrahmen, an den sich ein Gründer bei der Errichtung des Gesellschaftsvertrages orientieren muss (Rechtsformzwang).
Diese Rechtsformwahl ist bei bestimmten Geschäftstätigkeiten allerdings gesetzlich eingeschränkt. Eine bestimmte Rechtsform ist vorgeschrieben bei Versicherungsgesellschaften (nur in der Rechtsform der AG, VvAG, SE oder Anstalten des öffentlichen Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts; Abs. 2 VAG), für private Bausparkassen (AG; Abs. 1 BauSparkG); bei Pfandbriefbanken hielt man die bisher einschränkende Vorgabe einer zulässigen Rechtsform (AG und KGaA für Hypothekenbanken) für nicht mehr erforderlich.BT-Drucksache 15/4321 vom 29. November 2004, Gesetzentwurf zur Neuordnung des Pfandbriefrechts, S. 27 Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform geführt werden, die das Kapitalanlagegesetzbuch zulässt (z. B. KAGB). Nach Abs. 1 KWG ist für Kreditinstitute im Sinne des Abs. 1 KWG lediglich die Rechtsform des Einzelkaufmannes ausgeschlossen, alle übrigen Rechtsformen sind zulässig (OHG und KG nennen sich „Privatbankiers“, AG und KGaA „Aktienbanken“). Nach HGB müssen jedoch alle Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer AG betrieben werden, ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufstellen.
Arten In Deutschland sind 14 Rechtsformen (ohne Mischformen) zulässig. Jeder Zusammenschluss von natürlichen Personen zu einer Gesellschaft löst eine Entscheidung auch über deren Rechtsform aus. In Deutschland und international wird generell zwischen Rechtsformen des Privatrechts () und öffentlichen Rechtsformen () unterschieden. Im Privatrecht gibt es die Personen- und Kapitalgesellschaften. Zu den Personengesellschaften gehören Verein, GbR, OHG, KG, Partnerschaft und EWIV. Kapitalgesellschaften sind die AG, KGaA, GmbH oder UG und SE. Das öffentliche Recht kennt Regiebetriebe (die ursprünglichste Rechtsform der öffentlichen Hand), Eigenbetriebe (Rechtsform ist in den Eigenbetriebs-VO geregelt), Anstalten des öffentlichen Rechts, Körperschaften des öffentlichen Rechts und die öffentliche Stiftung. Sie werden nicht wie die Rechtsformen des Privatrechts durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet, sondern kraft Gesetzes oder Satzung.
Änderung der Rechtsform Die einmal gewählte Rechtsform muss nicht auf Dauer beibehalten werden. Man unterscheidet den Rechtsformwechsel kraft Gesetzes und die Umwandlung. Kraft Gesetzes gibt es folgende Rechtsformänderungen: Eine BGB-Gesellschaft wird kraft Gesetzes zur OHG, sobald sie ein Handelsgewerbe beginnt ( Abs. 1 HGB), umgekehrt werden OHG und KG zur BGB-Gesellschaft, wenn sie ihr Handelsgewerbe aufgeben. Die OHG wird zur KG, wenn für mindestens einen Gesellschafter eine Haftungsbeschränkung eingetragen wird ( Abs. 1 HGB), umgekehrt wird die KG zur OHG, wenn der einzige Kommanditist ausscheidet und mindestens zwei unbeschränkt haftende Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzen.BGHZ, 68, 12 Rechtsformwechsel nach Umwandlungsgesetz:
Bereits bestehende Unternehmen einer bestimmten Rechtsform können diese im Rahmen des Umwandlungsgesetzes nachträglich ändern. Die Umwandlung stellt insoweit einen Rechtsformwechsel dar, der zu den Umwandlungen ohne Vermögensübertragung gehört. Die betreffenden Rechtsträger bestehen identitätswahrend fort ( UmwG), ein Rechtsträger kann nach Abs. 1 UmwG durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. Dabei sieht das Umwandlungsrecht strenge Rechtsformwechsel vor; so darf nach Abs. 1 UmwG die eingetragene Genossenschaft nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.
Rechtsformen international Auch die Rechtsordnungen anderer Staaten kennen Rechtsformen, in denen die dort ansässigen Unternehmen geführt werden können. Teilweise sind ausländische Rechtsformen den deutschen ähnlich, allerdings gibt es auch erhebliche Abweichungen. In Österreich und der Schweiz sind die Rechtsformen den deutschen sehr ähnlich. Die häufigste Rechtsform in Großbritannien ist die Limited, von der es als Unterarten die der GmbH sehr ähnlichen und die der AG ähnelnden gibt. Einzelunternehmen heißen , OHGs heißen . In den USA ist die häufigste Rechtsform die dem Einzelunternehmen entsprechende , gefolgt von der und der als Pendant zur GmbH und die als AG.
Europa Europäische Union
Auf Ebene der Europäischen Union sind folgende Rechtsformen geregelt, die in allen Ländern der EU genutzt werden können:
Personengesellschaften: Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) () Juristische Person des Privatrechts: Europäische Aktiengesellschaft (SE) () Europäische Genossenschaft (SCE) () Juristische Person des öffentlichen Rechts: Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ()
Deutschland
Im Jahre 2012 lag dem Statistischen Bundesamt zufolge der Anteil der Kapitalgesellschaften an allen Rechtsformen bei 16,4 % (davon 96 % GmbH, 1,5 % AG), Personengesellschaften bei 13,0 % (davon 48,2 % BGB-Gesellschaft, 30,9 % GmbH & Co. KG).Statistisches Bundesamt, Umsatzsteuerstatistik 2012
In Deutschland gibt es folgende Rechtsformen, die sich nach ihren Vorschriften zur Gründung und Leitung teilweise stark unterscheiden:
Einzelunternehmen: Eingetragener Kaufmann / Eingetragene Kauffrau (e. K., e. Kfm. oder e. Kffr.)
Personengesellschaften: Nicht eingetragener Verein ( BGB) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ( BGB) Offene Handelsgesellschaft (OHG) ( HGB), darunter auch OHG mbH, GmbH & Co. OHG und AG & Co. OHG Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ( PartGG) Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ( PartGG) Partenreederei ( HGB) Kommanditgesellschaft (KG) ( HGB), darunter auch GmbH & Co. KG, UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, AG & Co. KG, KGaA & Co. KG und Stiftung & Co. KG
Juristische Person des Privatrechts: Eingetragener Verein (e. V.) ( BGB) Wirtschaftlicher Verein ( BGB) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ( VAG) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ( GmbHG), darunter: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG (haftungsbeschränkt)) Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) Gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (gUG (haftungsbeschränkt)) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ( AktG), darunter auch GmbH & Co. KGaA, AG & Co. KGaA und Stiftung & Co. KGaA Aktiengesellschaft (AG) ( Abs. 1 Satz 1 AktG), darunter: Gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG) Investmentaktiengesellschaft (InvAG) REIT-Aktiengesellschaft (REIT-AG) Eingetragene Genossenschaft (eG) ( Abs. 1 GenG) Stiftung des privaten Rechts ( BGB) Altrechtlicher Verein Juristische Person alten hamburgischen Rechts (eigentümerlos, heute ist nur noch die HASPA Finanzholding so organisiert)
Juristische Person des öffentlichen Rechts: Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR), darunter: Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kreise, Gemeinden) Zweckverbände Realkörperschaften (Wasser- und Bodenverbände, Jagdgenossenschaften, Fischereigenossenschaften, Teilnehmergemeinschaften) Sozialversicherungsträger (staatliche) Hochschulen Berufsständische Körperschaften (Kammern) Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften ( GG i. V m. Art. 137 Abs. 5 WRV) Forstbetriebsverbände ( BWaldG) Lotsenbrüderschaften Börsen Deutschlandradio Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR), darunter: Landesrundfunkanstalten Sparkassen Studierendenwerke manche Kommunalunternehmen Stiftung des öffentlichen Rechts
Kirchen nehmen in Deutschland einen Sonderstatus ein. Die verfassten Kirchen sind nach GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert, die jedoch wegen der Trennung von Kirche und Staat nicht der Hierarchie weltlicher Körperschaften angehören, sondern einen eigenständigen kirchenrechtlichen Status besitzen. Dadurch entziehen sich die kirchlichen Körperschaften dem öffentlichen Recht und damit der verwaltungsrechtlichen Staatsaufsicht.
Weitere Rechtsformen (keine juristische Personen) des öffentlichen Rechts: Regiebetrieb Eigenbetrieb
Eine Sonderform von juristischen Personen nehmen Gewerkschaften und Politische Parteien ein, sofern sie keine eingetragenen Vereine sind. Sie gelten dennoch als rechtsfähig.
Als noch im 20. Jahrhundert tätige (heute übergeleitete) Rechtsformen sind noch zu nennen:
Kolonialgesellschaft nach deutschem Schutzgebietsrecht Bergrechtliche Gewerkschaft nach preußischem oder deutschem Recht
Österreich