Dieser Artikel bietet eine Übersicht der Volksabstimmungen in der Schweiz im Jahr 2002.
In der Schweiz fanden 2002 auf Bundesebene acht Volksabstimmungen statt, im Rahmen von vier Urnengängen am 3. März, 2. Juni, 22. September und 24. November. Dabei handelte es sich um vier Volksinitiativen, eine Volksinitiative mit Gegenentwurf und Stichfrage und drei fakultative Referenden.
Abstimmungen am 3. März 2002 Ergebnisse Nr. Vorlage Art Stimm-berechtigte Abgegebene Stimmen Beteiligung Gültige Stimmen Ja Nein Stände Ergebnis 485 Eidgenössische Volksinitiative «für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)» VI 4'721'320 2'758'925 58,44 % 2'726'739 1'489'110 1'237'629 54,61 % 45,39 % 12:11 486 Eidgenössische Volksinitiative «für eine kürzere Arbeitszeit» VI 4'721'320 2'750'779 58,26 % 2'708'133 686'935 2'021'198 25,37 % 74,63 % 0:23
UNO-Beitritt Nach der deutlichen Ablehnung des Beitritts der Schweiz zu den Vereinten Nationen (UNO) im März 1986 dauerte es über zehn Jahre, bis sich die Diskussion wieder intensivierte. 1997 nahm das Parlament eine Motion von FDP-Nationalrat Hans Rudolf Gysin an, die den Bundesrat zur Vorbereitung eines Beitritts aufforderte. Ein im selben Jahr überwiesenes Postulat seines SP-Ratskollegen Andreas Gross verlangte darüber hinaus einen Bericht zu den Beziehungen zwischen der Schweiz und der UNO. Da dieser Bericht sehr unverbindlich ausfiel, bildete sich ein breit abgestütztes überparteiliches Komitee, das im März 2000 eine Volksinitiative einreichte. Sie sollte den Bundesrat dazu ermächtigen, ein Beitrittsgesuch zu stellen. Bundesrat und Parlament empfahlen die Annahme der Initiative. Noch vor der Abstimmung veröffentlichte der Bundesrat den Text des Beitrittsgesuchs, in dem er ausdrücklich die Neutralität der Schweiz betonte. In der sehr intensiv geführten Abstimmungskampagne sammelten sich die Gegner in dem von Christoph Blocher angeführten «Aktionskomitee gegen den Beitritt der Schweiz zur UNO». Zu ihnen gehörten überwiegend Vertreter der SVP und kleiner Rechtsaussenparteien. Im Wesentlichen wiederholten sie die Argumente von 1986, wonach ein UNO-Beitritt mit der Neutralität unvereinbar sei, die Unabhängigkeit der Schweiz gefährde und zu viel koste. Hinzu kamen drei weitere gegnerische Komitees, die von der AUNS und der Ligue vaudoise koordiniert wurden. Auf der anderen Seite engagierten sich Vertreter der meisten Parteien für den Beitritt. Unterstützung erhielten sie dabei von Wirtschafts- und Umweltverbänden, Kulturschaffenden und Regierungen mehrerer Kantone. Die Befürworter betonten, dass die Schweiz dieselben Ziele wie die UNO verfolge und sich in zahlreichen Unterorganisationen stark engagiere, aufgrund des Beobachterstatus jedoch nicht mitbestimmen könne. Bei einer aussergewöhnlich hohen Beteiligung stimmte eine relativ grosse Mehrheit der Abstimmenden der Initiative zu, allerdings kam das Ständemehr nur sehr knapp zustande.
Kürzere Arbeitszeit Der Schweizerische Gewerkschaftsbund reichte im November 1999 eine Volksinitiative zur Senkung der Arbeitszeit ein. Sie verlangte eine sukzessive Senkung der maximalen Jahresarbeitszeit um 52 Stunden auf 1872 Stunden, eine Beschränkung der zulässigen Überzeit auf maximal 100 Stunden jährlich sowie eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Löhne unter dem Anderthalbfachen des Durchschnitts sollten nicht zum Ausgleich gekürzt werden dürfen. Bundesrat und Parlament wiesen das Begehren zurück. Auch stand das gewerkschaftliche Lager nicht geschlossen hinter der Vorlage. So hielt der Christlichnationale Gewerkschaftsbund lineare Arbeitszeitverkürzungen für unzeitgemäss und wollte stattdessen flexible Modelle fördern. Letztlich unterstützten nur die SP, die Grünen und die CSP die Initiative. Die Befürworter wollten im Wesentlichen die Arbeit auf mehr Köpfe verteilen, um Zeiten hoher Arbeitslosigkeit abzufedern. Ausserdem seien die Erwerbstätigen immer stärker mit Stress und Überstunden belastet. Die bürgerlichen Parteien und die Wirtschaftsdachverbände kritisierten, die vorgeschlagene Pauschallösung werde den Bedürfnissen der Wirtschaft und der öffentlichen Betriebe nicht gerecht. Zudem sei eine Arbeitszeitverkürzung mit Lohngarantie nicht verkraftbar und gefährde insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen. Knapp drei Viertel der Abstimmenden und alle Kantone lehnten die Initiative ab.
Abstimmungen am 2. Juni 2002 Ergebnisse Nr. Vorlage Art Stimm-berechtigte Abgegebene Stimmen Beteiligung Gültige Stimmen Ja Nein Stände Ergebnis 487 Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Schwangerschaftsabbruch) FR 4'731'017 1'978'123 41,81 % 1'939'650 1'399'545 540'105 72,15 % 27,85 % – 488 Eidgenössische Volksinitiative «für Mutter und Kind – für den Schutz des ungeborenen Kindes und für die Hilfe an seine Mutter in Not» VI 4'731'017 1'972'596 41,69 % 1'931'302 352'432 1'578'870 18,25 % 81,75 % 0:23
Fristenregelung Die strenge Regelung – Schwangerschaftsabbruch war nur straffrei bei medizinischer Indikation – galt als überholt und stimmte nicht mehr mit den gesellschaftlichen Verhältnissen überein, was zunehmend zu einer Kluft zwischen restriktivem Recht und liberaler Praxis führte. Den abtreibungswilligen Frauen drohte gemäss den Strafartikeln 118–121 StGB eine Gefängnisstrafe. Denn es galt als strafbar, wenn ein Schwangerschaftsabbruch durch die Schwangere oder durch Drittpersonen ausgeführt wurde. Nur wenn eine nicht anders abwendbare Lebensgefahr oder ein grosser Schaden für die Schwangere drohte, war ein Abbruch erlaubt. Diese gesetzliche Bestimmung war 1942 erlassen worden und führte in den folgenden 30 Jahren zu keiner grösseren Diskussion. Erst im Jahre 1971 wurde durch das Einreichen der Volksinitiative «für Straflosigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung» die öffentliche Diskussion um die Abtreibungspolitik in der Schweiz wieder ausgelöst. Die Fristenlösungsinitiative wurde 1977 abgelehnt, aber es entwickelte sich seit den 1970er Jahren eine erhebliche Diskrepanz zwischen Gesetz und Praxis, denn obwohl nach dem Strafgesetzbuch ein Abbruch grundsätzlich verboten war, war die Handhabung in vielen Kantonen liberal.
1993 forderte eine parlamentarische Initiative von SP-Nationalrätin Barbara Haering auf Anregung der Schweizerischen Vereinigung für Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs eine Fristenregelung. Am 2. Juni 2002 wurden zum vierten Mal die Schweizer Stimmberechtigten über einer gesetzlichen Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs an die Urne gerufen. Am 2. Juni 2002 wurde über zwei Vorlagen mit konträrer Zielsetzung zur Revision des Strafgesetzbuches abgestimmt: die Fristenregelung und die Volksinitiative für «Mutter und Kind - für den Schutz des ungeborenen Kindes und für die Hilfe an seiner Mutter in Not». Die Vorlage, die von den eidgenössischen Räten verabschiedet wurde, befürwortete den straflosen Schwangerschaftsabbruch während der ersten zwölf Wochen und die Einführung einer Fristenregelung. Die Vorlage sollte die aus dem Jahr 1942 stammenden Strafbestimmungen revidieren und die Kluft zwischen Gesetz und Rechtspraxis beseitigen. Die Initiative für «Mutter und Kind» hingegen befürwortete eine restriktive Regelung und somit das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs. Bundesrat und Parlament lehnten sie jedoch ab, ohne einen Gegenvorschlag vorzulegen.
Denn nach langwierigen Verhandlungen einigten sich beide Parlamentskammern auf einen Kompromiss. Künftig sollte eine Schwangerschaft in den ersten zwölf Wochen straffrei abgebrochen werden können, sofern die Frau eine persönliche Notlage geltend macht, den Abbruch in einer vom Kanton zu bezeichnenden Klinik oder Praxis vornehmen lässt und auf staatliche Beratungshilfen aufmerksam gemacht wird. Schwangere unter 16 Jahren mussten sich von einer auf Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle beraten lassen. Auch nach Ablauf der zwölfwöchigen Frist bestand die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs aufgrund einer weiter gefassten Indikationslösung, sofern ein Abbruch nach ärztlichen Urteil notwendig war, um schwerwiegende körperliche Schädigungen oder eine schwere seelische Notlage zu vermeiden. Diese Vorlage wurde vom Bundesrat und Parlament befürwortet.Swissvotes / Année Politique Suisse: Schweizerisches Strafgesetzbuch (Schwangerschaftsabbruch). Änderung vom 23. März 2001, in: Swissvotes – Datenbank der eidgenössischen Volksabstimmungen, Universität Bern, o. J.
Gegen diesen Beschluss ergriffen die CVP (allerdings gegen den Willen der Basis) und die «Gesellschaft für den Schutz des ungeborenen Lebens» (GSL) erfolgreich das Referendum, wobei letztere auch Unterschriften für die Initiative «für Mutter und Kind» sammelte (siehe unten). Auf Seiten der Gegner waren die CVP und die SVP tief gespalten, auch die Landeskirchen waren sich uneinig. Nur die EVP und die EDU lehnten die Vorlage geschlossen ab. Ihnen zufolge war die Fristenlösung willkürlich und sozialethisch nicht zu rechtfertigen; die Strafbefreiung erhebe eine unrechte Praxis zum Gesetz. Die Befürworter (allen voran die Linken und die FDP) argumentierten vor allem mit der Beseitigung der bestehenden Rechtsunsicherheit sowie der Stärkung der Eigenverantwortung und des Selbstbestimmungsrechts der Frauen. Denn für die Befürworter konnten die betroffenen Frauen genügend eigenverantwortlich handeln, um selbst über ihre Schwangerschaft entscheiden zu können. Fast drei Viertel der Abstimmenden sprachen sich für die Liberalisierung aus, einzig in den Kantonen Appenzell Innerrhoden und Wallis gab es ablehnende Mehrheiten.
Mutter und Kind Entgegen der Absicht des Parlaments, die Fristenlösung einzuführen, strebte die religiös-konservative Stiftung Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind das Gegenteil an. Unterstützt von der GSL, reichte sie im November 1999 eine Volksinitiative ein. Dem Schutz des ungeborenen Lebens sollte die Bundesverfassung oberste Priorität einräumen. Schwangerschaftsabbrüche sollten nur dann straflos vorgenommen werden können, wenn eine akute körperlich bedingte Lebensgefahr der Schwangeren nicht anders abwendbar ist. Der Vorschlag ging über das damalige restriktive Recht hinaus und schloss sogar psychische Gründe wie die Gefahr eines Suizids kategorisch aus, weshalb sich selbst die abtreibungskritische Organisation «Ja zum Leben» von der radikalen Initiative distanzierte. Mit Ausnahme der EDU sowie einzelner SVP-Kantonalparteien lehnten sämtliche Parteien die Initiative ab, da ihnen das faktische Abtreibungsverbot in vielerlei Hinsicht zu weit ging. Sie ignoriere die gesellschaftliche Entwicklung der letzten drei Jahrzehnte völlig und münde in eine eigentliche Gebärpflicht für Frauen. So gehe es nicht an, vergewaltigten Frauen ohne Alternative eine Schwangerschaft zuzumuten. Zudem würden Frauen geradezu in die Illegalität gedrängt und müssten sich für den Eingriff an unqualifizierte Personen wenden. Die wenigen Befürworter hielten dem entgegen, das Selbstbestimmungsrecht der Frau ende dort, wo das Grundrecht des Kindes beginne. Abtreibungen seien verfassungswidrig, da sie gegen die Menschenwürde und das Recht auf Leben verstiessen. Mehr als vier Fünftel der Abstimmenden lehnten die Initiative überaus deutlich ab, lediglich im Kanton Wallis erhielt sie mehr als 30 Prozent Zustimmung.
Abstimmungen am 22. September 2002 Ergebnisse