mini|alt=Schematische Darstellung der Internet-Versteigerung 1 bis 4 Rechtsprechungslinie mit Vor- und Nachinstanzen|Übersicht zur Entscheidungsreihe Internet-Versteigerung I bis IV Mit der Entscheidungsreihe Internet-Versteigerung I bis IV entschied der Bundesgerichtshof, dass der organisatorische Betreiber einer Plattform für Versteigerungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Verkäufer auf dieser Plattform Replikate von Markenprodukten anbieten, jedoch nur soweit dem Plattformbetreiber entsprechende Prüfmaßnahmen zumutbar sind. Die Entscheidungsreihe umfasst folgende Entscheidungen: BGH, Urteil vom 11. März 2004 – I ZR 304/01 Internet-Versteigerung I BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04 Internet-Versteigerung II BGH, Urteil vom 30. April 2008 – I ZR 73/05 Internet-Versteigerung III BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08 Internet-Versteigerung IV

Grundlegender Sachverhalt Sowohl auf der Internet-Auktionsplattform ricardo.de als auch auf ebay.de wurden von verschiedenen Verkäufern Replikate von Markenartikeln angeboten, insbesondere von hochpreisigen Rolex-Uhren und von Möbelstücken wie dem Kinderstuhl „tripp trapp“ des Herstellers Stokke. Die Uhren waren in den von den Verkäufern formulierten Angebotstexten überwiegend als Nachbildungen oder Repliken bezeichnet und mit Mindestgeboten zwischen 60 und 399 DM versehen. Die Kinderstühle wurden dagegen regelmäßig mit vergleichenden Formulierungen („wie Stokke“, „wie Trip Trap“ oder „ähnlich Stokke“) angeboten. Zunächst forderte der Rolex-Konzern Anfang der 2000er Jahre ricardo.de und ebay.de auf, die entsprechenden Angebote zu löschen und einen weiteren Verkauf solcher Produkte mit dem Markennamen Rolex zu unterbinden, woraufhin die Plattformbetreiber zwar die genannten Einzelangebote entfernten, eine dauerhafte Überprüfung und Entfernung zukünftiger gleichgelagerter Angebote aber ablehnten. Ebenso verhielt sich ebay.de gegenüber Stokke. In der Folge nahm Rolex ricardo.de vor dem Landgericht Köln und ebay.de vor dem Landgericht Düsseldorf und ebenso Stokke ebay.de vor dem Landgericht Hamburg wegen einer vermeintlichen Verletzung von Markenrechten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach Markengesetz in Anspruch. Die Hersteller argumentierten, die Inhalte der Angebote verletzten ihre jeweiligen Markenrechte. Die Texte seien als eigene Inhalte der Plattformbetreiber einzuordnen; zumindest mache sich der Betreiber die fremden Inhalte seiner Nutzer zu eigen, wenn diese nicht unverzüglich bei Einstellen entfernt würden.

Internet-Versteigerung I

Vorinstanzen Das Landgericht Köln gab der Klage gegen ricardo.de erstinstanzlich mit Urteil vom 31. Oktober 2000 – 33 O 251/00 weitestgehend statt und führte aus, der Betreiber einer Internetplattform müsse Verstöße gegen etwaige Markenrechte auf seiner Plattform jedenfalls dann unterbinden, wenn für Käufer auf der Plattform nicht erkennbar sei, ob das Angebot von dem Plattformbetreiber selbst stamme. Hierdurch entstehe für den Rechtsverkehr der Eindruck eines einheitlichen Auftretens von Verkäufern und Plattformbetreiber, sodass sich der Plattformbetreiber das Angebot des jeweiligen Verkäufers zu eigen mache. Das Privileg des § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 1. August 1997 greife insoweit nicht ein.LG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2000 – 33 O 251/00 –, dejure.org

Das Oberlandesgericht Köln hob die Entscheidung des Landgerichts Köln mit Urteil vom 2. November 2001 – 6 U 12/01 auf die Berufung beider Seiten nahezu vollständig auf und wies die Klage von Rolex vollumfänglich ab.OLG Köln, Urteil vom 2. November 2001 – 6 U 12/01 Zur Begründung führte das OLG Köln aus, ein Plattformbetreiber begehe etwaige Markenrechtsverletzungen von Nutzern auf der Plattform nicht selbst und mache sich diese auch nicht zu eigen, wenn er sie nicht entferne. Auch ein Unterlassungsanspruch gegen den Plattformbetreiber über das im Wettbewerbs- und Markenrecht anerkannte Institut der Störerhaftung komme nicht in Betracht, weil dies eine Verletzung von Prüfpflichten erfordere, die der Plattformbetreiber nicht begangen habe: Bei der Vielzahl der Angebote auf der Plattform müsse der Betreiber aus Zumutbarkeitsgründen keine Kontrolle jedes einzelnen Angebots vornehmen. Er habe insoweit zulässigerweise keine Kenntnis von den vorgebrachten Markenrechtsverletzungen durch die eingestellten Angebote. Das OLG Köln war zudem der Ansicht, die Vorschrift des § 5 TDG sei von vorneherein nicht anwendbar, weil die von Rolex geltend gemachten Ansprüche auf § 14 Markengesetz und damit auf eine Bestimmung gestützt wurden, mit welchen die europarechtliche Markenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2436) umgesetzt wurde.

Entscheidung des BGH Der BGH hob in der Entscheidung Internet-Versteigerung I das Urteil des OLG Köln auf die Revision beider Seiten mit Urteil vom 11. März 2004 – I ZR 304/01 hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs auf und verwies das Verfahren zurück.BGH, Urteil vom 11. März 2004 – I ZR 304/01 –, openjur.de

Er entschied, dass der Plattformbetreiber kein Täter der Markenrechtsverletzungen sei und auch eine Haftung als Teilnehmer nur in Betracht komme, wenn der Plattformbetreiber bestimmte rechtsverletzende Einzelangebote, von denen er Kenntnis habe, nicht entferne. Ebenfalls sei der Plattformbetreiber generell nicht verpflichtet, jedes eingestellte Angebote auf Markenrechtsverletzungen zu prüfen. Eine Haftung als Störer könne sich aber daraus ergeben, dass der Plattformbetreiber Kenntnis von etwaigen Verletzungen erlangt und dann einerseits die markenrechtsverletzenden Angebote nicht lösche und andererseits keine Präventionsmaßnahmen ergreife, um weitere, gleichgelagerte Verstöße zu verhindern. Einen Schadensersatzanspruch könne dies jedoch nicht begründen. Das OLG Köln müsse daher lediglich über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch noch einmal neu befinden, während die Abweisung der Klage hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs und des Auskunftsanspruchs Bestand hatte.

Rechtliche Argumentation Zu diesem Ergebnis gelangte der BGH mit folgenden Erwägungen:

Die eigene Begehung einer Markenrechtsverletzung durch den Plattformbetreiber scheitere daran, dass er die gefälschte Ware weder selbst anbiete, noch in Verkehr bringe und die Marken auch nicht in seiner Werbung nutze. Eine Haftung als Teilnehmer scheitere am fehlenden Vorsatz: Wenn der Plattformbetreiber mangels Kenntnis vom Inhalt der einzelnen Angebote nicht wisse, dass Markenrechtsverletzungen begangen würden, könne er nicht Gehilfe der Verletzungshandlung sein. Wohl aber hafte der Plattformbetreiber grundsätzlich als Störer, wenn er zumutbare Prüfungen der Angebote unterlassen habe und etwaige Markenrechtsverletzungen deshalb eingetreten seien. Damit überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliege, müssten die Einzelangebote der Rolex-Repliken als gewerbliche Angebote einzuordnen sein. Hierzu hätten die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, was nach Zurückverweisung des Verfahrens nachzuholen sei. Es bestehe jedenfalls keine Pflicht des Plattformbetreibers zur Überprüfung jedes Angebots; eine solche Überprüfung sei nur mit unzumutbarem Aufwand möglich. Es sei dem Plattformbetreiber aber zuzumuten, bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen die konkret-benannten Einzelangebote zu prüfen und notwendigenfalls zu sperren und in der Folge auch Systeme zu implementieren, die gleichgelagerte Rechtsverletzungen ohne konkreten Hinweis aufdecken könnten. Hierzu kämen Softwarelösungen in Betracht, die Angebote systematisch nach bestimmten Anhaltspunkten wie der Verwendung des Begriffs „Rolex“ in Kombination mit einem für solche Produkte untypisch-niedrigen Angebotspreis durchsuchen könnten. Ob der Plattformbetreiber im konkreten Fall zumutbare Maßnahmen unterlassen habe, sei nach Zurückverweisung zu prüfen. Das TDG sei entgegen der Ansicht des OLG Köln zwar anwendbar auch auf Sachverhalte, in welchen sich eine Partei auf einen Markenrechtsanspruch beruft. Die Privilegierungsvorschrift des § 5 TDG bzw. (nach einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung) §§ 8, 11 TDG erfasse von vorneherein jedoch nicht einen etwaigen Unterlassungsanspruch eines Markenrechtsinhabers, sondern lediglich etwaige Schadensersatzansprüche, sei also nur für diese von Belang. Eine Haftung auf Schadensersatz scheide ungeachtet der Regelungen des TDG aber schon deshalb aus, weil hierfür ein Billigen der Markenrechtsverletzung erforderlich sei, was eine Kenntnis von ihr erfordere, die der Betreiber bis zur Mitteilung durch den Markenrechtsinhaber nicht gehabt habe.

Folgeentscheidung des OLG Köln Das OLG Köln verurteilte ricardo.de nach erneuter Verhandlung der Sache mit Urteil vom 18. März 2005 – 6 U 12/01 dazu, es im Rahmen der Online-Auktionen zu unterlassen, Rolex-Repliken „anbieten, in den Verkehr bringen oder bewerben zu lassen und/oder bei der Abwicklung eines im Rahmen einer solchen Online-Auktion erfolgten Verkaufs einer solchen Uhr mitzuwirken“. Die auf der Plattform eingestellten Angebote seien als gewerbliche Angebote einzuordnen, sodass durch Verwendung des Namens Rolex und diverser Modellbezeichnungen Markenrechtsverletzungen eingetreten seien. Es sei dem Plattformbetreiber jedenfalls ab Kenntnis von entsprechenden konkreten Verletzungshandlungen durch Angebote auf seiner Plattform zumutbar gewesen, technische Systeme zu implementieren, die weitere Verletzungen hinsichtlich derselben Marken- und Modellnamen effektiv hätten aufdecken können, sodass eine Löschung hätte vorgenommen werden können. Entsprechend stehe Rolex für die Zukunft ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Verletzungen zu.OLG Köln, Urteil vom 18. März 2005 – 6 U 12/01 –, openjur.de

Internet-Versteigerung II

Vorinstanzen Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage von Rolex gegen ebay.de mit Urteil vom 29. Oktober 2002 – 4a O 464/01 vollständig ab und argumentierte, aufgrund der Stellung von ebay.de als bloßer Plattformbetreiber sei objektiv davon auszugehen, dass ebay.de die Inhalte der Angebote weder selbst bereitstelle noch sich zu eigen mache. Für fremde Inhalte hafte der Plattformbetreiber sodann lediglich bei positiver Kenntnis, die erst Vorliege, wenn der Betreiber auf konkrete, markenrechtsverletzende Angebote hingewiesen würde. Eine aktive Nachforschungspflicht nach etwaigen Rechtsverstößen in den Angeboten bestehe für den Betreiber nicht.LG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 4a O 464/01 –, openjur.de

Gleichlaufend mit der Entscheidung des OLG Köln im Parallelverfahren gegen ricardo.de wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung von Rolex gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 26. Februar 2004 – I-20 U 204/02 zurück und wies die Klage ab.OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2004 – I-20 U 204/02 –, openjur.de In beiden Verfahren unterlag Rolex demnach in zweiter Instanz.

Entscheidung des BGH Im Hinblick auf die bereits ergangene Entscheidung in dem Verfahren gegen ricardo.de (Internet-Versteigerung I) beschränkte Rolex seine Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf hinsichtlich ebay.de auf die weitere Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Ebenso wie in der Entscheidung aus 2004 hob der BGH das Urteil des OLG Düsseldorf auf die Revision von Rolex mit Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04 hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs auf und verwies das Verfahren zurück.BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04 –, openjur.de Inhaltlich verwies der BGH auf seine Argumentation in der Entscheidung Internet-Versteigerung I und gab dem OLG Düsseldorf auf, über den Unterlassungsanspruch noch einmal mit den bereits dargelegten rechtlichen Hinweisen zu befinden.

Internet-Versteigerung III