Elbzollgerichte waren Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Anrainerstaaten der Elbe.
Geschichte Von 1818 bis 1821 arbeitete die Elbschiffahrtskommission die Elbschiffahrtsakte vom 21. Juni 1821 aus, mit der die für die Schifffahrt hinderlichen zahlreichen Elbzölle abgeschafft werden sollten. Dies war infolge des Wiener Kongresses von den Elbanrainerstaaten Österreich (für das Königreich Böhmen), Sachsen, Preußen, den anhaltischen Herzogtümern, Hannover, Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin mit Mecklenburg-Strelitz, Hamburg und Dänemark (für die Herzogtümer Holstein und Lauenburg) vereinbart worden.
Die Elbschiffahrtsakte regelte unter anderem die Höhe der Elbzölle und die Art und Orte der Erhebung und Kontrolle. Anstelle der bisher 35 Elbzoll-Erhebungsstellen blieben nur noch 14 Zollämter (in Aussig, Niedergrund, Schandau, Strehla, Mühlberg, Coswig, Roßlau, Dessau, Wittenberge, Schnackenburg, Dömitz, Bleckede, Boitzenburg und Lauenburg) bestehen.
Um das Handeln dieser Zollämter gerichtlich überprüfen zu lassen, verpflichteten sich die Staaten, an diesen Orten (oder möglichst nahe) Richter zu benennen. Diese Elbzollgerichte waren gemäß Art. 26 Elbschiffahrtsakte zuständig für Rechtsstreit bezüglich: Höhe der Zölle und Strafen für Zollvergehen Höhe und Zahlung der Zoll-, Kran-, Waage-, Hafen-, Warft- oder Schleusengebühren Störungen des Leinpfades durch Privatpersonen Beschädigungen an Wiesen und Feldern oder anderem, verursacht durch das Schiffziehen und andere Schäden bei der Fahrt und dem Anlanden Höhe der Bergelöhne und anderer Entgelte bei UnglücksfällenArt. 26 Elbschiffahrtsakte, abgedruckt in: Die Elbzölle: Aktenstücke und Nachweise, 1814–1859, 1860, Digitalisat
mini|1828 errichtetes Elbzollhaus Boizenburg, eines der Elbzollgerichte in Mecklenburg-Schwerin (2015) Die Funktion der Elbzollgerichte wurde typischerweise durch bestehende ordentliche Gerichte wahrgenommen. Durch mehrere Staatsverträge wurde die Elbschiffahrtsakte weiterentwickelt, die Einrichtung der Elbzollgerichte blieb jedoch bestehen.
Durch Bundesgesetz vom 11. Juni 1870B.G.B. 1870, S. 416 wurden die Elbzölle im Norddeutschen Bund abgeschafft. Damit entfiel die Hauptaufgabe der Gerichte. Sie wurden dennoch als besondere Gerichte weitergeführt und trugen auch ihren traditionellen Namen weiter.In Preußen: Gesetz, betreffend die Elbzollgerichte vom 9. März 1879; GS 1879, S. 132 Die Reichsjustizgesetze regelten einheitlich, dass die Elbzollgerichte erster Instanz diejenigen Amtsgerichte sein sollten, durch deren Bezirk die Elbe fließt. Die dazu gehörenden Landgerichte bildeten die zweite Instanz. So entstanden 33 Elbzollgerichte in Preußen.
Landgericht Amtsgericht Landgericht Altona Amtsgericht Schwarzenbek Landgericht Lübeck Amtsgericht Lauenburg Landgericht Lüneburg Amtsgericht BleckedeAmtsgericht DannenbergAmtsgericht LüchowAmtsgericht LüneburgAmtsgericht Neuhaus im LauenburgschenAmtsgericht Winsen Landgericht Magdeburg Amtsgericht AkenAmtsgericht BarbyAmtsgericht BurgAmtsgericht GommernAmtsgericht MagdeburgAmtsgericht SchönebeckAmtsgericht Wolmirstedt Landgericht Neu-Ruppin Amtsgericht Wittenberge Landgericht Stade Amtsgericht Harburg Landgericht Stendal Amtsgericht GenthinAmtsgericht JerichowAmtsgericht OsterburgAmtsgericht SandauAmtsgericht SeehausenAmtsgericht StendalAmtsgericht Tangermünde Landgericht Torgau Amtsgericht Belgern Amtsgericht DommitzschAmtsgericht JessenAmtsgericht KembergAmtsgericht MühlbergAmtsgericht PrettinAmtsgericht SchmiedebergAmtsgericht TorgauAmtsgericht Wittenberg
In Sachsen waren dies: Landgericht Amtsgericht Landgericht Dresden Amtsgericht SchandauAmtsgericht Königstein (Sächsische Schweiz)Amtsgericht PirnaAmtsgericht DresdenAmtsgericht Meißen (auch für Wilsdruff und Großenhain)Amtsgericht RiesaAmtsgericht StrehlaVerordnung, die Elbzollgerichte betreffend vom 8. September 1879, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 1879, S. 332 f., Digitalisat
In Mecklenburg-Schwerin waren dies: Landgericht Amtsgericht Landgericht Schwerin Amtsgericht BoizenburgAmtsgericht DömitzCarl Pfafferoth: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung. 1880, S. 463 online
Im Herzogtum Dessau war das Amtsgericht Dessau in erster und das Landgericht Dessau in zweiter Instanz Elbzollgericht.Gesetz betreffend die Elbzollgerichte vom 10. Mai 1879, Gesetz-Sammlung für das Herzogtum Anhalt, 1879, S. 537 f., DigitalisatCarl Pfafferoth: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung. 1888, S. 451, online In Hamburg waren dies das Amtsgericht Hamburg und das Landgericht Hamburg.Gesetz betreffend Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. April 1879, § 64, Hamb. Gesetzsammlung, 1879, S. 97, Digitalisat
Die Kompetenzen der Elbzollgerichte waren nun in Strafsachen: Verstöße gegen schiffahrts- und strompolizeiliche Vorschriften und Tätlichkeiten der Schiffsbesatzungen untereinander oder gegen Elbschiffahrtspolizeibeamte. In privatrechtlichen Angelegenheiten waren sie verantwortlich für Höhe und Zahlung der Zoll-, Kran-, Waage-, Hafen-, Warft- oder Schleusengebühren Störungen des Leinpfades durch Privatpersonen Beschädigungen an Wiesen und Feldern oder anderem, verursacht durch das Schiffziehen und andere Schäden bei der Fahrt und dem Anlanden Höhe der Bergelöhne und anderer Entgelte bei Unglücksfällen Betrag und Höhe der Lotsengebühren Konflikte zwischen Schiffsführer und Passagieren über Preis und Beförderungsbedingungen Konflikte zwischen Eignern, Schiffsführer und Mitarbeitern über Dienst- und Lohnverhältnisse
Siehe auch Rheinzollgericht Weserzollgericht Elbzollfregatte
Literatur Jahrbuch der preußischen Gerichtsverfassung, 1892, S. 88 f., Digitalisat
Einzelnachweise
Kategorie:Gericht (Preußen) Kategorie:Historisches Gericht (Sachsen) Kategorie:Historisches Gericht (Österreich) Kategorie:Binnenschifffahrtsrecht (Deutschland) Kategorie:Elbe Kategorie:Gerichtsgründung 1821