mini|Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 Die Reichsfluchtsteuer wurde am 8. Dezember 1931 im Deutschen Reich mit der „Vierten Notverordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens“ (RGBl. 1931 I, S. 699–745alex.onb.ac.at) eingeführt, um Kapitalflucht einzudämmen. Die Reichsfluchtsteuer wurde bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes fällig, sofern das Vermögen 200.000 Reichsmark überstieg oder das Jahreseinkommen mehr als 20.000 Reichsmark betrug. Der Steuersatz wurde auf 25 Prozent des Vermögens des Steuerpflichtigen festgesetzt.
Mit der NS-Machtübernahme 1933 wurde die Reichsfluchtsteuer zum Zwecke der Ausplünderung der Juden und politisch Verfolgter instrumentalisiert. Die Emigration jüdischer Bürger war von den Machthabern zu Beginn der Zeit des Nationalsozialismus durchaus erwünscht. Sie bekam die „Funktion einer Teilenteignung“Martin Friedenberger et al. (Hrsg.): Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus. 2002, S. 12. der jüdischen Emigranten, die sich wegen des Verfolgungsdrucks zur Flucht aus ihrem Heimatland entschlossen hatten.Gaby Zürn: Forcierte Auswanderung und Enteignung 1933 bis 1941 – Beispiele Hamburger Juden. In: Arno Herzig (Hrsg.): Die Juden in Hamburg von 1590 bis 1990. Band 2: Wissenschaftliche Beiträge der Universität Hamburg zur Ausstellung Vierhundert Jahre Juden in Hamburg. Dölling und Galitz, Hamburg 1991, ISBN 3-926174-25-0, S. 487–497, hier S. 489. Wenn die Emigration aufgrund bürokratischer Hürden scheiterte, erfolgte die vollständige Enteignung.Bernhard Koch: Die Holzhandlung Gebrüder Freundlich, in Ins Licht gerückt. Jüdische Lebenswege im Münchner Westen. Unveränderte Neuauflage, Herbert Utz Verlag, München 2014, ISBN 978-3-8316-8023-8, S. 91 War die Höhe des Vermögens nicht feststellbar, da es sich um Firmenbeteiligungen im Ausland handelte, geriet das Verfahren zum Stillstand und das ganze Vermögen wurde eingezogen.Bernhard Koch: Die Holzhandlung Gebrüder Freundlich, in Ins Licht gerückt. Jüdische Lebenswege im Münchner Westen S. 91
Ab 1934 wurden die Bemessungsgrundlagen der Reichsfluchtsteuer erheblich geändert. Sie diente auch nicht mehr vorrangig dem ursprünglichen Zweck, vermögende deutsche Staatsangehörige von einer Übersiedlung ins Ausland abzuhalten.
Noch 1939 wurde die Emigration durch die Judenverfolgung forciert. Die Lage spitzte sich dann zu. Ab 23. Oktober 1941 wurde durch einen Erlass Heinrich Himmlers die Emigration nur noch ausnahmsweise genehmigt.
Geschichtlicher Rahmen Die 1929 von den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehende Weltwirtschaftskrise führte zu Kreditkündigungen internationaler Geldgeber. Deutschland hatte 1931 rund 24 Milliarden Reichsmark Auslandsschulden und musste allein im ersten Halbjahr 1931 etwa 5,25 Milliarden Reichsmark in Devisen zurückzahlen.Christoph Franke: Die Rolle der Devisenstellen bei der Enteignung der Juden. In: Katharina Stengel (Hrsg.): Vor der Vernichtung. Die staatliche Enteignung der Juden im Nationalsozialismus (= Wissenschaftliche Reihe des Fritz-Bauer-Instituts. Band 15). Campus-Verlag, Frankfurt am Main u. a. 2007, ISBN 978-3-593-38371-2, S. 80–93, hier S. 80. Die deutsche Regierung unter Heinrich Brüning beschränkte den freien Kapitalverkehr und griff zu Devisenverkehrsbeschränkungen. Zudem hielt sie eine Austeritätspolitik für notwendig und erhöhte die Einkommensteuer. Sie löste mit diesen Maßnahmen eine starke Kapitalflucht ins Ausland aus. Vermögende Auswanderungswillige, die als Steuerzahler auszufallen drohten, sollten durch die Reichsfluchtsteuer von ihrem Vorhaben abgehalten werden und dadurch die Reichsmark geschützt werden.
Der Gedanke, die steuersparende Wohnsitzverlegung ins Ausland als eine „unpatriotische Fahnenflucht“ mit einer Wegzugsbesteuerung zu belegen, war nicht neu. Bereits im Jahr 1918 hatte die deutsche Regierung ein „Gesetz gegen die Steuerflucht“ (RGBl. I, S. 951) erlassen;Auszug aus dem Gesetz gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 einschl. Strafvorschriften. dieses wurde 1925 aufgehoben.Susanne Meinl, Jutta Zwilling: Legalisierter Raub. Die Ausplünderung der Juden im Nationalsozialismus durch die Reichsfinanzverwaltung in Hessen (= Wissenschaftliche Reihe des Fritz-Bauer-Instituts. Band 10). Campus-Verlag, Frankfurt am Main u. a. 2004, ISBN 3-593-37612-1, S. 40.
Verordnung vom 8. Dezember 1931 Die Reichsfluchtsteuer war nur eine von vielen anderen Maßnahmen, die in der „Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens“ gesetzlich geregelt wurden: Es ging dabei auch um Preis- und Zinssenkungen, Wohnungswirtschaft, Sozialversicherung, arbeitsrechtliche Vorschriften, Haushaltssicherung und Lohnsenkung sowie Uniformverbot und Maßnahmen gegen Waffenmissbrauch.
Regelungsinhalt Als befristete „Maßnahme zur Kapital- und Steuerflucht“ sollten Personen, die am 31. März 1931 Staatsangehörige des Deutschen Reiches waren und von diesem Zeitpunkt an bis zum 1. Januar 1933 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hatten oder verlegen würden, eine Reichsfluchtsteuer entrichten, sofern sie ein steuerpflichtiges Vermögen von mehr als 200.000 Reichsmark oder ein Jahreseinkommen von über 20.000 Reichsmark erreichten. Der Steuersatz wurde auf 25 % des Gesamtvermögens festgesetzt. Für Personen, die zwischen dem 31. März 1931 und dem Inkrafttreten der Reichsfluchtsteuer ihren inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben hatten, entstand die Steuer rückwirkend, für die sonstigen Steuerpflichtigen mit Wegzug.Dorothee Mußgnug: Die Reichsfluchtsteuer. 1993. Ein gesonderter Steuerbescheid wurde nur auf Antrag erteilt. Maßgeblich war der letzte Vermögensteuerbescheid mit Hinzurechnung bestimmter Gesellschaftsanteile und Zuwendungen von Todes wegen. Im Falle einer Nichtzahlung bei Fälligkeit wurden drastische Zuschläge für jeden angefangenen halben Monat (nach Fälligkeit) in Höhe von 5 vom Hundert des ausstehenden Betrags erhoben. Befreit von der Reichsfluchtsteuer waren Auslandsbeamte und deren Familien, Personen die erst nach dem 31. Dezember 1927 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben oder Personen, bei denen das Landesfinanzamt bescheinigt hat, dass der Wegzug aus Deutschland im deutschen Interesse liege oder volkswirtschaftlich zu rechtfertigen sei. Für reuige Auswanderer, die spätestens zwei Monate nach Entstehung der Steuer wieder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nahmen, fiel die Steuer nebst Zuschlägen rückwirkend weg. Verbunden mit der Rückkehr war die rechtliche Fiktion, dass innerhalb der (ab Rückkehr) folgenden fünf Jahre der Steuerpflichtige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig galt, auch wenn er ins Ausland verzog. Lag ein erheblicher Teil des Vermögens des zurückgekehrten Steuerschuldners im Ausland, konnte der Fiskus Sicherheit für die darauf im Inland zu errichtende Einkommens- und Vermögenssteuer der folgenden fünf Jahre verlangen.
Steuerpflichtigen Personen, die sich dieser Abgabe zu entziehen suchten, wurden Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten sowie Geldstrafe in unbegrenzter Höhe angedroht. Sie sollten namentlich mit einem im Reichsanzeiger veröffentlichten „Steuersteckbrief“ zur Festnahme ausgeschrieben und bei einem besuchsweisen Aufenthalt in Deutschland verhaftet werden. Ihre im Inland befindlichen Vermögenswerte wurden als Sicherheit für die ausstehende Reichsfluchtsteuer, Zuschläge, Geldstrafe und Kosten beschlagnahmt. Allen Inländern und inländischen Gesellschaften war zudem verboten, Zahlungen oder sonstige Leistungen an den Steuerpflichtigen zu bewirken. Bewirkte ein Dritter dennoch eine Zahlung an den Steuerpflichtigen, wurde er dem Reich gegenüber nur dann von der Zahlungsverpflichtung befreit, wenn er gutgläubig war. Personen oder Gesellschaften, die Schuldner des Steuerpflichtigen waren, mussten dem Finanzamt Forderungen und sonstige Ansprüche des Steuerpflichtigen anzeigen.
Das Gesetz sollte zum Jahresende 1932 auslaufen, wurde aber noch im selben Jahr (RGBl. I, S. 572) bis zum 31. Dezember 1934 verlängert.
Zusammenwirken mit der Devisenbewirtschaftung Die ordnungsgemäße Entrichtung der Reichsfluchtsteuer durch den Steuerpflichtigen hatte wegen der am 1. August 1931 durch die Verordnung des Reichspräsidenten über die Devisenbewirtschaftung (RGBl. 1931, 421) eingeführten Devisenbewirtschaftung nicht zur Folge, dass der Steuerpflichtige seine nach der Entrichtung der Reichsfluchtsteuer im Inland verbliebenen Vermögenswerte ins Ausland überführen durfte. Die Überführung war genehmigungspflichtig und durfte nur über Sperrmark-Konten der Deutschen Golddiskontbank oder speziellen Außenhandelsbanken erfolgen.
1933–1945 Die bestehende Verordnung zur Reichsfluchtsteuer wurde mit dem „Gesetz über Änderung der Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer“ vom 18. Mai 1934 (RGBl. 1934 I, S. 392–393) wesentlich geändert und während der Zeit des Nationalsozialismus sechsmal verlängertDorothee Mußgnug: Die Reichsfluchtsteuer. 1993, S. 33. und letztmals am 9. Dezember 1942 (RGBl. I, S. 682) unbefristet fortgeschrieben.
Eine schwerwiegende Veränderung bestand darin, dass 1934 die genannte Vermögensgrenze von vorher 200.000 Reichsmark auf nunmehr 50.000 Reichsmark herabgesetzt wurde.zur Kaufkraft siehe Reichsmark Zudem wurden die Bemessungsgrundlagen zu Ungunsten der Emigranten verändert.Einzelheiten bei Susanne Meinl, Jutta Zwilling: Legalisierter Raub. Die Ausplünderung der Juden im Nationalsozialismus durch die Reichsfinanzverwaltung in Hessen (= Wissenschaftliche Reihe des Fritz-Bauer-Instituts. Band 10). Campus-Verlag, Frankfurt am Main u. a. 2004, ISBN 3-593-37612-1, S. 299. Damit war ein weit größerer Personenkreis von der Zwangsabgabe betroffen. Die Reichsfluchtsteuer, die ursprünglich auf diejenigen zielte, die freiwillig und um die eigene Steuerlast zu mindern ins Ausland übersiedelten, betraf nun alle, die aufgrund von Gewalt, KZ-Haft und Beeinträchtigung ihrer Erwerbstätigkeit (bis hin zum Beschäftigungsverbot) ihr Heimatland verlassen wollten oder mussten – hauptsächlich Juden, aber auch nichtjüdische Gegner des Nationalsozialismus.
Vor 1933 war das Steueraufkommen aus der Reichsfluchtsteuer wenig bedeutsam gewesen; es betrug im zweiten Rechnungsjahr nur knapp 1 Million Reichsmark.Martin Friedenberger et al. (Hrsg.): Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus. 2002, S. 13 und Dok. S. 30. Mit Beginn der durch Terror eingeleiteten Fluchtbewegung wurde die Reichsfluchtsteuer zu einem bedeutenden Teil im Reichshaushalt. Insgesamt zog der NS-Staat durch die Fluchtsteuer 941 Millionen Reichsmark ein.Christiane Kuller: Bürokratie und Verbrechen - Antisemitische Finanzpolitik und Verwaltungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland. München 2013, ISBN 978-3-486-71659-7, S. 200. Nach Schätzungen stammt diese Summe zu über 90 % von rassenideologisch verfolgten Emigranten.Martin Friedenberger et al. (Hrsg.): Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus. 2002, S. 13.
Erhebungszeitraum Steueraufkommen in RMRaul Hilberg: Die Vernichtung der europäischen Juden, Band 1, Fischer Verlag 1982, ISBN 3-596-24417-X, S. 106ff1932/33 1.000.000 1935/36 45.000.000 1936/37 70.000.000 1937/38 81.000.000 1938/39 342.000.000
Durchführung