Bei der Nichtanzeige geplanter Straftaten handelt es sich um ein Delikt des deutschen Strafrechts, das in Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Das Delikt verwirklicht, wer vom Plan zur Begehung einer Straftat erfährt und dies weder dem Bedrohten noch einer Strafverfolgungsbehörde mitteilt.

Gemäß § 138 Abs. 1 StGB wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn er die Anzeige vorsätzlich unterlässt. Unterlässt er diese lediglich leichtfertig, reduziert sich die Höchststrafe gemäß Abs. 3 auf ein Jahr Freiheitsstrafe. Daher stellt das Delikt gemäß Abs. 2 StGB in allen Varianten ein Vergehen dar.

Normierung und Schutzzweck Der Tatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten lautet seit seiner letzten Veränderung am 2. April 2026Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit vom 20. März 2026 (). wie folgt: Die Vorschrift verfolgt eine Präventionsfunktion: Der Gesetzgeber möchte dem Eintritt einer schweren Straftat präventiv entgegenwirken, indem er grundsätzlich jeden dazu verpflichtet eine Anzeige zu erstatten, wenn eine der aufgelisteten Straftaten bevorsteht. Dagegen besteht eine solche Pflicht jedenfalls dann nicht, wenn die eigentliche Tat objektiv nicht realisierbar ist oder eine Anzeige ohnehin zwecklos wäre, um die Straftat zu verhindern.Hohmann, im: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2025, § 138 Rn. 2; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 26. Aufl. 2025, § 52 Rn. 1. § 138 StGB schützt mittelbar die in den in ihm genannten Katalogtaten geschützten Rechtsgüter.BGH, Urteil vom 19. März 1996 – 1 StR 497/95 –, dejure.org = NJW 1996, 2239;

In systematischer Hinsicht handelt es sich bei § 138 StGB um ein echtes Unterlassungsdelikt. Dies folgt daraus, dass es im Gegensatz zu StGB keiner rechtlichen Einstehungspflicht zum Opfer bedarf, weil das Gesetz eine Anzeigepflicht für jeden ausdrücklich festlegt.Heuchemer, im: Beck'schen Online-Kommetar des StGB, 68. Ed. 1.2.2026, § 138 Rn. 1; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 26. Aufl. 2025, § 52 Rn. 2.

Tatbestand

Das Bestehen einer Anzeigepflicht Nach StGB bedarf es für das Bestehen einer Anzeigepflicht der glaubhaften Kenntniserlangung des Vorhabens oder der Ausführung einer der im Katalog benannten Normen, zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch hätte verhindert werden können. Ein Vorhaben liegt vor, wenn zumindest ein sachlicher und entschiedener Tatplan zur Verwirklichung der aufgelisteten Normen gegeben ist.BGH Urt. v. 29.6.1976 – 1 StR 237/76, BeckRS 1976, 00205, Rn. 29; Hohmann, im: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2025, § 138 Rn. 10; Heuchemer, im: Beck'schen Online-Kommetar des StGB, 68. Ed. 1.2.2026, § 138 Rn. 8. Eine Ausführung liegt in der Zeitspanne, in der der Täter unmittelbar zur Tat im Sinne des StGB ansetzt bis zu dem Zeitpunkt in dem die Tat beendigt worden ist, vor.Hohmann, im: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2025, § 138 Rn. 11. Schließlich muss der Täter glaubhaft von diesem Vorhaben oder der Ausführung erfahren haben. Dies jedenfalls dann nicht einschlägig, wenn dieser lediglich von Mutmaßungen Kenntnis erlangt.Heuchemer, im: Beck'schen Online-Kommetar des StGB, 68. Ed. 1.2.2026, § 138 Rn. 11; Hohmann, im: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2025, § 138 Rn. 12. „Erfahren lässt sich nämlich nur von etwas, das tatsächlich existiert.“.Hohmann, im: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2025, § 138 Rn. 12.

Eine Anzeigepflicht besteht bei den folgenden Delikten: Hochverrat Landesverrat Geld- oder Wertpapierfälschung sowie Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Verbrechen der Aggression eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in nachfolgenden Fällen Verbrechen des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und Zwangsarbeit Menschenraub Verschleppung Verschwindenlassen von Personen Erpresserischer Menschenraub Geiselnahme Raub oder räuberische Erpressung eine gemeingefährliche Straftat Brandstiftung Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie Missbrauch ionisierender Strahlen Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens Herbeiführen einer Überschwemmung Gemeingefährliche Vergiftung Verbrechen des gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr Verbrechen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer Angriff auf den Luft- und Seeverkehr

Ausnahmen von der Anzeigepflicht StGB sieht eine Reihe von Ausnahmen von der Anzeigepflicht vor. Nach Abs. 3 bleiben bestimmte Personengruppen straffrei, wenn sie sich ernsthaft bemühen, den Täter von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, und es sich nicht um bestimmte besonders schwere Straftaten wie unter anderem Mord, Totschlag, Kriegsverbrechen oder bestimmte Verbrechen durch terroristische Vereinigungen handelt. Hierunter fallen die Angehörigen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 StGB, Ärzte, Psychotherapeuten, Rechtsanwälte und Verteidiger. Komplett von der Anzeigepflicht ausgenommen sind die beruflichen Gehilfen der vorgenannten Berufsgruppen und deren Auszubildende.

Nach Abs. 2 gilt die Anzeigepflicht ebenfalls nicht für Geistliche; hierdurch soll ein Konflikt mit dem Kirchenrecht aufgrund des Beichtgeheimnisses vermieden werden.

Wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch eine Anzeige abwendet, bleibt nach Abs. 4 straffrei. Wird die Tat aus anderen Gründen nicht ausgeführt oder bleibt sie erfolglos, genügt ein ernsthaftes Bemühen. Ist die geplante Straftat nicht einmal versucht worden, kann nach Abs. 1 von der Strafe abgesehen werden; hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

Das Verletzen einer Anzeigepflicht Die Anzeigepflicht ist gemäß StGB verletzt, wenn die Anzeige unterlassen wird. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, verschiedene Voraussetzungen an das Unterlassen aufzustellen. Dies tat er im ersten und zweiten Absatz der Strafnorm; wobei der Täter in jedem Fall glaubhaft von der im Katalogat geplanten Straftat erfahren haben muss.

Nach seinem ersten Absatz wird diese Pflicht verletzt, wenn der Täter eine Behörde oder dem Bedrohten von der geplanten Straftat nicht in Kenntnis setzt, während die Ausführung oder der Erfolg dessen (objektivHohmann, im: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2025, § 138 Rn. 15.) noch hätte abgewendet werden können. Sein zweiter Absatz modifiziert dies insofern für schwere staatsgefährdende und terroristische Aktivitäten, indem er seine Anzeigepflicht verletzt, wenn er die Anzeige nicht unverzüglich bei einer Behörde einreicht.Hohmann, im: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2025, § 138 Rn. 18–19.

Weblinks

§ 138 StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen § 138 StGB auf lexetius.com – Gesetzestext und Änderungen des § 138 (R)StGB mit Geltung seit 1872

Einzelnachweise

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)