Art. 20a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist eine Staatszielbestimmung, mit welcher der Umwelt-, Klima- und Tierschutz in das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wurden.
Art. 20a GG lautet seit dem 1. August 2002:
Entstehungsgeschichte Naturschätze, Naturschutz und Landschaftspflege, der Küstenschutz oder der Schutz der Bäume und Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sind seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahre 1949 Gegenstand der Bundesgesetzgebung.vgl. Art. 74 Nr. 15, 17, 20 GG, Art. 75 Nr. 3 GG in der Fassung vom 23. Mai 1949, Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Tierschutz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG)Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, sowie die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung ( Abs. 1 Nr. 24 GG)Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 – Umweltschutz) vom 12. April 1972, kamen Anfang der 1970er Jahre hinzu.
Grundgesetzänderung 1994 Beim Umweltschutz handelt es sich um ein existentielles, langfristiges Interesse des Menschen, das sowohl in der Gegenwart besteht als auch in die Zukunft gerichtet ist. Die sich daraus ergebende ökologische Herausforderung an den Staat war bei Schaffung des Grundgesetzes nach dem Zweiten Weltkrieg jedoch noch nicht absehbarEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3, 20a, 20b, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 118a und 125a) BT-Drs. 12/6633 vom 20. Januar 1994, S. 6 f., sondern trat erst Anfang der 1970er Jahre mit der Verschmutzung von Luft, Boden und Gewässern in das öffentliche Bewusstsein und war seit Beginn der 1980er Jahre Gegenstand der umweltpolitischen Debatte im Deutschen Bundestag.Wie Umwelt- und Tierschutz ins Grundgesetz kamen. bundestag.de, 2. Dezember 2013.Bettina Bock: Umweltschutz im Spiegel von Verfassungsrecht und Verfassungspolitik. Duncker & Humblot, 1990. Zugl.: Bayreuth, Univ.-Diss., 1989.Nach Art. 150 Abs. 1 der Weimarer Verfassung genossen „die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft den Schutz und die Pflege des Staates.“
Die Forderung nach Einführung eines Umweltgrundrechts wurde dabei rasch zugunsten einer Positivierung als Staatszielbestimmung aufgegeben.Rainer Wolf: Gehalt und Perspektiven des Art. 20 a GG. KritV 1997, S. 280–305.
In Art. 20a GG wurde der Umweltschutz mit Wirkung zum 15. November 1994 auf Vorschlag der Gemeinsamen Verfassungskommission als objektiv-rechtliches Staatsziel ausgestaltet. Die Formulierung „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“ enthält daher keinen subjektiven und damit einklagbaren Anspruchstatbestand. Sie enthält vielmehr einen an die Gesetzgebung gerichteten Gestaltungsauftrag, d. h., der Umweltschutz ist bei sämtlichen gesetzgeberischen Maßnahmen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.Rainer Hofmann: Umwelt- und Tierschutz. Universität Frankfurt am Main, 2012. An dieses Staatsziel sind aber auch Gerichte und Verwaltung gebunden, also beispielsweise bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und der Ausübung von Ermessen.Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3, 20a, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 118a und 125a) vom 27. Oktober 1994, vgl. Stärkung des Föderalismus in Deutschland und Europa sowie weitere Vorschläge zur Änderung des Grundgesetzes. Unterrichtung durch die Kommission Verfassungsreform des Bundesrates, BR-Drs. 360/92, S. 22.
Grundgesetzänderung 2002 Von dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG von 1994 war der Tierschutz als Schutz des einzelnen Tieres vor vermeidbaren Leiden, Schäden oder Schmerzen nicht erfasst. Das Bundesverfassungsgericht hatte daher im sog. SchächturteilBVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 nur zu prüfen, ob das grundsätzliche Verbot im Tierschutzgesetz (TierSchG) ein warmblütiges Tier ohne Betäubung zu schlachten bzw. das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung gem. Abs. 2 Nr. 2 TSchG eine unangemessene Einschränkung der Religions- und Berufsfreiheit des Beschwerdeführers bewirkt. Der ethische Tierschutz genoss seinerzeit keinen Verfassungsrang und war bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben.
Diese Regelungslücke sollte mit Wirkung zum 1. August 2002 geschlossen werden, indem in Art. 20a GG nach dem Wort „Lebensgrundlagen“ die Worte „und die Tiere“ eingefügt wurde.Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz) vom 26. Juli 2002, Durch die Einbindung in Artikel 20a Grundgesetz erstreckt sich die Vorschrift seitdem auch auf den Tierschutz, so dass sowohl einzelne Tiere geschützt sind als auch – mit Blick auf die Zukunft – Tiere als Gattung.Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz) BT-Drs. 14/8860 vom 23. April 2002, S. 3.vgl. auch Michael W. Schröter: Tierschutzrecht in der Diskussion. NuR 2007, S. 468–474. Es werden jedoch keine individuellen Eigenrechte einzelner Tiere begründet. Deren besondere Stellung wird so aber nochmals hervorgehoben. Von der Norm werden alle Tierarten erfasst und nicht nur diejenigen, die auch eine Lebensgrundlage für den Menschen bilden – wie z. B. die Honigbiene im Gegensatz zur Katze.Severin Tatarczyk: 10 Fakten zu Artikel 20a Grundgesetz – Staatsziel Schutz der Lebensgrundlagen und Tiere. 11. Juli 2019.
Die Grundgesetzänderung bewirkte zwar, dass seitdem „auch und gleichsam gegenläufig zu prüfen (ist), ob die ausnahmsweise Erlaubnis zum Schächten mit Art. 20a GG vereinbar ist.“ Dieser Belang genießt jedoch keineswegs Vorrang gegenüber anderen Verfassungsgewährleistungen, so dass es im Ergebnis weiterhin ausreicht, „dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt.“BVerwG, Urteil vom 23. November 2006 – 3 C 30.05 Rz. 12 f.
Art. 20a GG in seiner Eigenschaft als Leitlinie, die durch einfache Gesetze ausgestaltet werden muss, kann damit zumindest gewisse Einschränkungen an sich schrankenlos gewährleisteter Grundrechte wie der Religionsfreiheit in Abs. 1 GG bewirken.Severin Tatarczyk: 10 Fakten zu Artikel 20a Grundgesetz – Staatsziel Schutz der Lebensgrundlagen und Tiere. 11. Juli 2019.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat im Februar 2024 als Referentenentwurf einen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes“ veröffentlicht, mit dem der Tierschutz verbessert und dem Verfassungsgebot stärker Rechnung getragen werden soll.Abdruck auf BMEL.de, Abruf am 3. März 2024
Bedeutung Gesetzgebung Der Schutz der Umwelt bedeutet zum einen das Unterlassen schädigender Eingriffe, die Abwehr akuter Gefahren für die Umwelt und schließlich die aktive Vorsorge gegenüber künftigen Risiken. Inhalt des Umweltschutzes ist auch der Schutz der Artenvielfalt und die Sicherung eines artgerechten Lebens bedrohter Tier- und Pflanzenarten.BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 Rz. 77 = BVerfG NVwZ 2011, 94, 98. Als Teilprinzipien sind in Art. 20a GG das Vorsorge-, das Verursacher-, das Ursprungs- sowie das Nachhaltigkeitsprinzip verankert.
Hieraus folgt die Notwendigkeit der sachgerechten Abwägung der Staatsziele aus Art. 20a GG mit anderen Verfassungsgütern und Werten des Grundgesetzes (praktische Konkordanz etwa im Anlagen- oder Baurecht).vgl. Dietrich Murswiek: Klimaschutz und Grundgesetz. Wozu verpflichtet das „Staatsziel Umweltschutz“? München, 22. Oktober 2019. Art. 20a GG enthält aber keine konkreten Gewichtungsfaktoren.Gärditz, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.): Umweltrecht, Art. 20a GG, Rn. 60 f.; eingehend zu Art. 20a GG als Abwägungsgesichtspunkt Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.): Grundgesetz, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 20a, Rn. 46 ff., der als Gewichtungsfaktoren die Bedeutung des betroffenen Umweltgutes, die Reversibilität der potentiellen Schädigung, den abstrakten, flächendeckenden (oder nur konkret-punktuellen) Charakter der Gefährdung, die Unumkehrbarkeit der laufenden Schädigungsprozesse, die Reproduzierbarkeit von Umweltressourcen, fiskalische oder volkswirtschaftliche Kosten aufführt. Auf eine ausdrückliche Vorrangstellung des Umweltschutzes vor anderen verfassungsrechtlichen Rechtsgütern und Prinzipien ist laut Begründung der Verfassungskommission ausdrücklich verzichtet worden.Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, BT-Drs. 12/6000 vom 5. November 1993, S. 68 f.Klimaschutz im Grundgesetz. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 29. Juli 2016, S. 5. Im einfachen Recht könnte der Gesetzgeber jedoch bestimmen, dass die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen im Einzelfall den Vorrang vor anderen Belangen haben soll.
Dasselbe gilt für das Staatsziel „Tierschutz.“vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2000 - 1 BvR 1834/97 Rz. 7. Als Belang von Verfassungsrang ist der Tierschutz, nicht anders als der in Art. 20a GG schon früher zum Staatsziel erhobene Umweltschutz, im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht – wie etwa die Einschränkung von Grundrechten – zu rechtfertigen. Er setzt sich aber gegen konkurrierende Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch.BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 BvF 1/07 Rz. 90.vgl. Art. 20a GG und die betäubungslose Ferkelkastration. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 22. Oktober 2018, S. 10.
Dem Gesetzgeber, der den Staatszielen Umwelt- und Tierschutz mit geeigneten einfachgesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen hat, kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu.BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 BvF 1/07 Rz. 91.BVerfGE 118, 79, 110; BVerfGK 11, 445, 457. Art. 20a GG enthält keine strikten Vorzugsregeln für die Lösung von Zielkonflikten. Aus der Vorschrift wird jedoch abgeleitet, dass beispielsweise die Nutzungsrate der erneuerbaren Ressourcen die natürliche Regenerationsrate sowie die Belastung der Umwelt durch Emissionen und Abfälle die Absorptionsrate der Umweltmedien nicht übersteigen dürfe, dass der Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen zu minimieren und dass Großrisiken, deren ökologische Folgen andere Nachhaltigkeitspostulate verletzen, auf ein kalkulier- und versicherbares Maß zurückzuführen seien.vgl. Joachim Wieland: Verfassungsrang für Nachhaltigkeit. Rechtsgutachten, Juni 2016, S. 15. Dass die Grundregeln zum Umgang mit erneuerbaren und nicht erneuerbaren Ressourcen in Art. 20a GG verankert seien, wird dagegen an anderer Stelle bezweifelt. Die Kompromissorientierung des Umweltschutzprinzips vertrage sich nicht mit derartigen Festlegungen.Guy Beaucamp: Das Konzept der zukunftsfähigen Entwicklung im Recht: Untersuchungen zur völkerrechtlichen, europarechtlichen, verfassungsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Relevanz eines neuen politischen Leitbildes. Mohr Siebeck, 2002, S. 167. google.books.
Durch die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG wird der Umweltstaat als gleichwertig neben dem Demokratie-, Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip etabliert. Art. 20a GG muss daher das staatliche Handeln in gewissem Umfang vorab auf Umweltstaatlichkeit determinieren, womit der Verfassung auch insoweit ein Stück „Offenheit“ genommen und der politische Prozess reglementiert wird.Christian Calliess: Rechtsstaat und Wirtschaftsfreiheit vor den Herausforderungen des Staatsziels Umweltschutz (Art. 20a GG) (Rule of Law, Freedom of Market and Environmental Protection). In: Berliner Online-Beiträge zum Europarecht 2004, S. 1–17, S. 7.