Als Beiwerk bezeichnet man im Urheberrecht ein Werk, das im Kontext eines anderen (Haupt)gegenstands auftritt und neben diesem eine nur untergeordnete Rolle spielt. Viele Urheberrechtsordnungen der Welt sehen eine Beschränkung des Urheberrechts vor, die es ermöglicht, Werke erlaubnisfrei wiederzugeben, solange diese lediglich als Beiwerk in Erscheinung treten. Der Begriff findet daneben auch im Bereich des Persönlichkeitsrechts, speziell des Rechts am eigenen Bild Verwendung. So ist etwa in Deutschland die Verwertung von Personenbildnissen grundsätzlich von der Erlaubnis der Abgebildeten abhängig; einer solchen bedarf es jedoch nicht, wenn die Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit darstellen. Außerdem wird der Begriff gemeinsprachlich verwendet für bedeutungslose und nebensächliche beziehungsweise unwichtige Details.
Deutschland Urheberrecht Norm UrhG – Unwesentliches BeiwerkZulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
Geschichte und Begründung Die urheberrechtliche Schrankenbestimmung für unwesentliches Beiwerk fand mit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) am 1. Januar 1966 Eingang in das deutsche Urheberrecht; zuvor fehlte es an einer entsprechenden Regelung.Von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 57 Rn. 1. Die amtliche Begründung nennt als „ähnliche Regelung“ den Art. 9 Abs. 6 des britischen Urheberrechtsgesetzes (Copyright Act of 1956), wo sich die Freistellung jedoch nur auf die Verwertung von Werken der bildenden Künste im Film und im Fernsehen bezog. vom 23. März 1962, S. 75 f. Art. 9 Abs. 6 Copyright Act : “The copyright in an artistic work is not infringed by the publication of a painting, drawing, engraving, photograph or cinematograph film, if by virtue of any of the three last preceding subsections the making of that painting, drawing, engraving, photograph or film did not constitute an infringement of the copyright.” Vgl. The National Archives (legislation.gov.uk), Copyright Act 1956. Part I. Section 9, abgerufen am 3. Juni 2015. Für eine solche Einschränkung sah der deutsche Gesetzgeber „kein[en] ausreichende[n] Grund“. vom 23. März 1962, S. 76. Er macht die Erforderlichkeit der Schranke exemplarisch daran fest, dass andernfalls die Urheber von Gemälden, welche im Zuge von Filmaufnahmen in einem Innenraum mit abgelichtet werden, erst der Verwertung im Film zustimmen müssten. Dies erschien ihm indes „nicht gerechtfertigt, soweit diese Werke nur unwesentliches Beiwerk im Film darstellen und für die Filmhandlung überhaupt keine Rolle spielen.“ vom 23. März 1962, S. 75.
Von Gamm sieht in der Beiwerksschranke das Resultat einer Interessenabwägung; es gehe nicht um eine Werknutzung im Allgemeininteresse oder zur mittelbaren Förderung der Urheberinteressen, sondern darum, dass „durch eine solche Werkwiedergabe als bloßes unwesentliches Beiwerk bei der Verwertung eines anderen Werks die urheberpersönlichkeits- und verwertungsrechtlichen Interessen am benutzten Werk nicht berührt werden“.Von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 57 Rn. 1. So im Anschluss auch Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2015, § 57 UrhG Rn. 1.
Voraussetzungen Entsprechend der gesetzgeberischen Intention kommen grundsätzlich Werke jedweder Werkart (Schriftwerke, Kunstwerke, Musikwerke etc.) als Beiwerk infrage.Von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 57 Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 57 Rn. 1. Um den Charakter als unwesentliches Beiwerk beurteilen zu können, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zunächst der eigentliche Gegenstand der Verwertung bestimmt werden („Hauptgegenstand“); im Verhältnis zu diesem muss es sich bei dem fraglichen Werk um unwesentliches Beiwerk handeln.BGH, Urteil vom 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 – Möbelkatalog, Rn. 16; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 57 Rn. 8. Nicht erforderlich ist, dass der Hauptgegenstand urheberrechtlich geschützt ist; es muss sich noch nicht einmal um einen „Gegenstand“ im engeren Sinne handeln – auch eine Person kann Hauptgegenstand einer Verwertung sein.Jacobs, Was ist „beiläufig“?, 2016, op. cit., S. 227; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 57 Rn. 8.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist von einer Unwesentlichkeit jedenfalls dann auszugehen, „wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele […] oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird“.BGH, Urteil vom 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 – Möbelkatalog, Rn. 27. Außerdem ist die Unwesentlichkeit auch dann gegeben, wenn das Werk bei der Betrachtung des Hauptgegenstandes der Verwertung zwar vom Betrachter als solches tatsächlich wahrgenommen wird, ihm aber „nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist“. Ein Werk kann nach Auffassung des BGH nur dann Beiwerk sein, wenn es „neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung selbst eine geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht erreicht“, was regelmäßig dann nicht mehr der Fall ist, sobald es „erkennbar stil- oder stimmungsbildend […] oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend […] in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt […] oder sonst charakteristisch ist“.
Diese Beurteilung muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrachters (und nicht anhand der Absicht des Verwerters des eigentlichen Gegenstandes) erfolgen.BGH, Urteil vom 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 – Möbelkatalog, Rn. 21, mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum; OLG München, Urteil vom 9. Juni 1988, 6 U 4132/87 = NJW 1989, 404 – Kunstwerke in Werbeprospekten; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 57 Rn. 3. Dies erfordert nach Ansicht des BGH die Überprüfung des konkreten Äußerungszusammenhangs.BGH, Urteil vom 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 – Möbelkatalog, Rn. 22; Urteil vom 23. Oktober 2024, I ZR 112/23 = GRUR 2024, 1809 – Manhattan Bridge, Rn. 63. Generell ist die Beiwerksschranke nach Auffassung des BGH eng auszulegen.BGH, Urteil vom 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 – Möbelkatalog, Rn. 19 („wie alle gesetzlichen Schranken des Urheberrechts“). In diese Richtung auch von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 57 Rn. 1 („besonders enge[] Auslegung“ wegen der oben ausgeführten Interessenabwägung); Kirchmaier in Mestmäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 57 Rn. 11; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2015, § 57 UrhG Rn. 1; Jacobs, Was ist „beiläufig“?, 2016, op. cit., S. 227. Differenzierend Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 57 Rn. 6. Ablehnend Wypchol, Die Fototapete im Urheberrecht, 2023, op. cit., S. 694 ff.
Rechtsfolgen Werke dürfen als Beiwerk nach dem Wortlaut der Vorschrift genehmigungsfrei vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben (also etwa gesendet) werden. Bei der Aufzählung fehlt als einziges ausdrücklich benanntes Verwertungsrecht das Ausstellungsrecht ( UrhG), welches sich ohnehin aus denklogischen Gründen nicht mit dem Vorliegen der Beiwerkseigenschaft vertragen wird.Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 57 Rn. 2. Über die Freistellung der öffentlichen Wiedergabe ( Abs. 2 UrhG) ist insbesondere auch die öffentliche Zugänglichmachung ( UrhG) erfasst, zu der es bei der Nutzung im (frei zugänglichen) Internet kommt.BGH, Urteil vom 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 – Möbelkatalog, Rn. 15, mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum.
Grundsätzlich geht auch die Verwendung als unwesentliches Beiwerk mit einem Änderungsverbot ( UrhG) einher.Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 57 Rn. 2, 7. Die Pflicht zur Quellenangabe ( UrhG) besteht nicht bei der Vervielfältigung ( Abs. 1 UrhG),Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 63 Rn. 10. wohl aber im Rahmen von Abs. 2 UrhG bei der öffentlichen Wiedergabe, wenn und soweit die Verkehrssitte eine solche Angabe erfordert.Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 63 Rn. 11. Eine derartige Verkehrssitte wird bei der Wiedergabe von unwesentlichem Beiwerk nach verbreiteter Ansicht jedoch kaum je bestehen.Vgl. Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 63 Rn. 12 („schon aus technischen Gründen“); o.A. in Mestmäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 63 S. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2015, § 63 UrhG Rn. 8.
Einzelfälle