Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität ist ein deutsches Artikelgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Bundesmeldegesetz sowie das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) geändert wurden.

Amtliche Begründung Im Internet und besonders in den sogenannten sozialen Medien beobachtet der Gesetzgeber eine zunehmende Verrohung der Kommunikation, welche die Meinungsfreiheit gefährde. Mit dem Gesetz sollte im Wesentlichen eine Meldepflicht der Anbieter sozialer Netzwerke eingeführt werden. Sie sollen bestimmte strafbare Inhalte an das Bundeskriminalamt (BKA) melden, damit von dort aus die Strafverfolgung durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden veranlasst werden kann. Erfasst werden sollten Inhalte, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie den demokratischen Rechtsstaat gefährden, gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, kinderpornographische Inhalte verbreiten oder eine Bedrohung gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit darstellen und damit anhaltende negative Auswirkungen auf die Ausübung der Meinungsfreiheit in den sogenannten sozialen Medien haben könnten.Gesetz gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität beschlossen. bundestag.de, 18. Juni 2020. Über die bereits gesetzlich in Abs. 2 NetzDG vorgesehene Löschung rechtswidriger Inhalte hinaus sei es notwendig, diese auch strafrechtlich zu verfolgen, insbesondere die sogenannte Hasskriminalität mit rechtsextremistischem Hintergrund, nicht nur, aber gerade auch bei Tatbegehungen im Internet.vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. vom 10. März 2020. Auch das materielle Strafrecht müsse noch deutlicher als bisher auf die mit Hasskriminalität verbundenen Rechtsgutsverletzungen ausgerichtet werden.

Gesetzgebungsverfahren Der Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität wurde von den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD in den Deutschen Bundestag eingebracht und am 18. Juni 2020 in Dritter Lesung durch den Bundestag in der Ausschussfassung beschlossen.vgl. Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz: Wortprotokoll 19/91 der 91. Sitzung am 6. Mai 2020. Der Bundesrat stimmte am 3. Juli 2020 zu. Damit war das Gesetz formal zustande gekommen ( GG).

Vor Ausfertigung des Gesetzes durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier gem. Abs. 1 Satz 1 GG begutachteten die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages die Vereinbarkeit des Gesetzes mit einem am 17. Juli 2020 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Bestandsdatenauskunft.BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 „Bestandsdatenauskunft II“.Mögliche Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/13 – Bestandsdatenauskunft II – auf das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BT-Drs. 19/17741 und 19/20163) und das Netzwerkdurchsetzungsgesetzänderungsgesetz. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 16. September 2020, S. 7. Danach hätten die Anbieter von Telemediendiensten keine „Befugnis, dem Bundeskriminalamt […] anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse ermittelte Daten, zum Beispiel die Identität des Nutzers, zu übermitteln.“Alexander Kissler: Das Anti-Hass-Gesetz der Bundesregierung könnte verfassungswidrig sein – zu diesem Schluss kommt ein neues Gutachten. NZZ, 17. September 2020.

Zwar waren die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität nicht selbst Gegenstand dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung, sie entsprachen aber zum Teil inhaltlich vollständig einzelnen Normen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 für verfassungswidrig erklärt hatte. Der Gesetzgeber entschloss sich daher, zur Umsetzung des BVerfG-Beschlusses das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vor Ausfertigung und Verkündung entsprechend zu ändern.vgl. Art. 15 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020. vom 15. Dezember 2020, S. 33, S. 60 f.Bundestag ändert die Regelungen über die Bestandsdatenauskunft. bundestag.de, 28. Januar 2021. Aufgehoben wurden Artikel 2 (Strafprozessordnung), Artikel 3 (Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung), Artikel 5 (Telemediengesetz) und Artikel 6 (Bundeskriminalamtsgesetz), die jeweils Regelungen enthielten, die den vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Regelungen inhaltlich entsprachen.

Am 3. April 2021 traten dann mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität nur eine Änderung des Strafgesetzbuchs (Art. 1) und des Bundesmeldegesetzes (Art. 4) in Kraft. Die Änderung des NetzDG (Art. 7) folgt am 1. Februar 2022.vgl. Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. KriPoZ, abgerufen am 29. September 2021.Entwicklungsgeschichte. Beck aktuell, abgerufen am 29. September 2021. Bundesjustizministerium, Pressemitteilung vom 1. April 2021.

Die aufgehobenen Bestimmungen wurden mit Wirkung zum 2. April 2021 durch Artikel 7 (Bundeskriminalamtgesetz), Artikel 8 (Strafprozessordnung), Artikel 9 (Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung) und Artikel 12 (Telemediengesetz) des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 ersetzt.vgl. Art. 18 des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 vom 30. März 2021,

Inhalt Erweiterungen und Verschärfungen des Strafgesetzbuchs Bei massiven Eingriffen in den öffentlichen, häufig auch politischen Diskurs hat der Staat unabhängig von einer Anzeige des Betroffenen ein eigenes Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung des Täters, um den Rechtsstaat und die demokratisch gesetzten Regeln im Internet durchzusetzen.vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. vom 10. März 2020, S. 15, S. 18 f.

Folgende Änderungen im Strafgesetzbuch wurden vorgenommen:vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. vom 10. März 2020, S. 33ff.

Bei der Strafzumessung sind neben rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Motiven auch antisemitische Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen ( Abs. 2 StGB n.F.). In den Schutz der , StGB vor Gewalt, Drohungen und tätlichen Angriffen sind auch Hilfeleistende eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme bei ambulanten Notfallbehandlungen einbezogen ( Abs. 3 StGB n.F.). Bei der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten werden neben den bereits erfassten Straftaten auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung und von schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ( Abs. 4–8, StGB) erfasst ( Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB n.F.). Die Tathandlung der Billigung von Straftaten im Sinne des Nr. 2 StGB wird von dem Erfordernis gelöst, dass die Straftat begangen oder in strafbarer Weise versucht worden sein muss. Damit wird auch die Billigung noch nicht begangener schwerer Taten erfasst, wenn diese geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Das öffentliche Befürworten der Äußerung, jemand gehöre „an die Wand gestellt“, soll nach Ansicht des Gesetzgebers ein Beispiel für die nun bestehende Strafbarkeit sein. Bundesjustizministerium, Pressemitteilung vom 1. April 2021. Handelte es sich bislang um eine Straftat, die weder begangen noch versucht worden ist, war § 140 StGB nicht anwendbar. Der Straftatbestand des § 140 StGB n.F. erfasst jedoch gerade ein Vorfeldverhalten, das noch vor der systematisch im Allgemeinen Teil des StGB geregelten Versuchs- und Vorbereitungsstrafbarkeit liegt.vgl. Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität i.d.F. 18. Februar 2020, März 2020, S. 8. Da Anknüpfungspunkt eine Straftat ist, die noch gar nicht stattgefunden hat, bestehen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieser Neuregelung.vgl. Anja Schiemann: Änderungen im Strafgesetzbuch durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. KriPoZ 2020, S. 269–276. Beleidigung Wird eine Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne des Abs. 3 StGB oder mittels einer Tätlichkeit begangen, beträgt der Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Qualifikation gem. HS 2 StGB n.F.). Für die Vollendung der Tatbestandsvariante des Verbreitens im Internet soll genügen, dass eine Datei, die eine entsprechende Äußerung enthält, auf dem Rechner des Internetnutzers, sei es im flüchtigen Arbeitsspeicher oder auf einem permanenten Speichermedium, angekommen ist, wobei es unerheblich ist, ob der Nutzer die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat.vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. vom 10. März 2020, S. 35. Die Ergänzung der qualifizierenden Tatbegehung „in einer Versammlung“ dient der Anpassung der üblen Nachrede an die Neufassung des § 185 StGB ( HS 2 StGB n.F.). Der besondere Schutz von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen vor Verleumdung und übler Nachrede „reicht bis hin zur kommunalen Ebene“ (§ 188 Abs. 1 Satz 2 StGB n.F.). Auch Kommunalpolitiker können in gleicher Weise wie Politiker auf Landes- oder Bundesebene von diffamierenden Äußerungen betroffen sein, die mit ihrer Stellung im öffentlichen Leben zusammenhängen und sie in ihrem öffentlichen Wirken beeinträchtigen. Der Bundesrat hatte im Hinblick auf den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Bedenken geäußert, da aus der Formulierung nicht hervorgehe, welcher Personenkreis genau gemeint sei. Der Vorschlag einer Legaldefinition in § 188 Abs. 3 StGB wurde jedoch nicht in das Gesetz übernommen.vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. BR-Drs. 87/1/20 (neu) vom 23. März 2020, S. 8 f.: „Eine im politischen Leben des Volkes stehende Person im Sinne von Absatz 1 ist eine Person, die auf europäischer Ebene, Bundes- oder Landesebene oder auf Ebene einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit aktiv tätig ist.“vgl. Anja Schiemann: Änderungen im Strafgesetzbuch durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. KriPoZ 2020, S. 274. Der Straftatbestand wurde aber auch auf den Schutz vor Beleidigungen ausgedehnt. Gem. Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. ist die gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung kein reines Antragsdelikt mehr, sondern ein relatives und wird auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verletzte widerspricht ( Abs. 1 Satz 3 StGB n.F.).