mini|Titelseite des Reichsdeputations­hauptschlusses vom 25. Februar 1803 Mit dem Reichsdeputationshauptschluss (RDHS) vom 25. Februar 1803 wurden sämtliche Stifte im Heiligen Römischen Reich säkularisiert, um mit dem Kirchenbesitz die auf dem linken Rheinufer depossedierten Reichsfürsten und -grafen zu entschädigen. Grundsätzlich galt das in § 36 RDHS Gesagte: „Die namentlich und förmlich zur Entschädigung angewiesenen Stifter, Abteien und Klöster…gehen überhaupt an ihre neuen Besitzer mit allen Gütern, Rechten, Kapitalien und Einkünften, wo sie auch immer gelegen sind, über.“

Das Epavenrecht Auf Anraten seines Staatsvizekanzlers Graf Johann Ludwig von Cobenzl hatte Kaiser Franz II. diesen Artikel (§ 36) jedoch nicht in seine Ratifikation des Reichsdeputationshauptschlusses vom 27. April 1803 einbezogen und machte für alle unter österreichischer Landeshoheit gelegenen Güter der aufgehobenen Stifte das „droit d’épaves“ geltend. Dieses Epavenrecht ging davon aus, dass das „ius circa sacra et politica“ dem Landesherrn erlaube, Rechte und Besitzungen erloschener geistlicher Fundationen innerhalb seines eigenen Territoriums als heimgefallen zu betrachten und frei über sie zu verfügen. Bereits am 23. März 1803 hatte Kaiser Franz II. 19 säkularisierte Stifte in Schwaben besetzen lassen und der neuen Schwäbisch-Österreichischen Landesstelle in Günzburg unterstellt.Vgl. Quarthal, Franz und Georg Wieland: Die Behördenorganisation Vorderösterreichs von 1753 bis 1805. Bühl/Baden 1977, S. 148–160.

Ausnahmen vom Epavenrecht Dieser Grundsatz wurde im Fall des Kurfürsten von Pfalzbayern§ 2 RDHS. Der Kurfürst von Pfalzbayern erhielt im Gebiet von Schwäbisch-Österreich das Bistum Augsburg, die Fürstpropstei Kempten und die Abteien Irsee, Wengen, Söflingen, Elchingen, Ursberg, Roggenburg, Wettenhausen, Ottobeuren, Kaisheim und St. Ulrich und Afra zu Augsburg., der Fürsten von Bretzenheim§ 22 RDHS. Der Fürst von Bretzenheim erhielt das gefürstete Damenstift Lindau. Reichsfürst Karl August von Bretzenheim war ein außerehelich geborener Sohn des Kurfürsten Karl Theodor von Pfalzbayern. und von Dietrichstein§ 11 RDHS. Der Fürst von Dietrichstein erhielt die Herrschaft Neuravensburg (im Besitz des Fürststifts St. Gallen mit dem Ort Roggenzell). Dietrichstein war ein uraltes, aus Kärnten stammendes Geschlecht, dass zahlreiche Grafen und Fürsten hervorbrachte und seit Jahrhunderten den Habsburgern treue Dienste leistete., des Grafen von Metternich§ 24 RDHS. Der Graf von Metternich erhielt die Abtei Ochsenhausen mit Ausnahme des Amtes Tannheim (Die Orte Untersulmetingen und Ummendorf standen unter schwäbisch-österreichischer Landeshoheit). Klemens Lothar von Metternich war seit 1803 österreichischer Gesandter in Berlin. 1813 wurde er gefürstet und stieg zum leitenden Staatsmann Österreichs auf. und des Grafen von Plettenberg§ 24 RDHS. Der Graf von Plettenberg erhielt die Heggbachischen Orte Mietingen und Sulmingen unter burgauischer Landeshoheit. Ferdinand von Plettenberg war ein wichtiger Unterstützer in der Frage der Thronfolge Maria Theresias. aus offensichtlicher politischer Rücksichtnahme nicht angewendet. Auch der neue Besitz des Markgrafen, nunmehr Kurfürsten von Baden, wurde nicht konsequent sequestriert: die bischöflich-konstanzische Herrschaft Stahringen, die Vogteien Münchhöf (die Orte Münchhöf, Blumhof, Frauenberg, Dornsberg und Mainwangen im Besitz der Abtei Salmannsweiler) und Hilzingen (im Besitz der Abtei Petershausen), alle unter österreichischer Landeshoheit innerhalb der Landgrafschaft Nellenburg gelegen, wurden nicht von Österreich besetzt, dagegen aber die Herrschaft Stetten am kalten Markt (die Orte Stetten am kalten Markt, Hausen im Tal, Neidingen, Unterglashütte, Nusplingen, Oberglashütte im Pfandbesitz der Abtei Salmannsweiler) unter österreichischer Landeshoheit in der Reichsgrafschaft Hohenberg gelegen. In den neuen Besitzungen der Grafen von Ostein,§ 24 RDHS. Der Graf von Ostein erhielt die Kartause Buxheim mit Ausnahme des Dorfes Pleß. Schaesberg,§ 24 RDHS. Der Graf von Schaesberg erhielt das Ochsenhausische Amt Tannheim mit Ausnahme des Dorfes Winterrieden. Sinzendorf§ 24 RDHS. Der Graf von Sinzendorf erhielt das Tannheimische Dorf Winterrieden unter der Benennung einer Burggrafschaft. und beider Linien von Wartenberg§ 24 RDHS. Der Graf von Wartenberg erhielt die Abtei Rot an der Rot. Die Linie des Grafen von Wartenberg zu Sickingen erhielt das Buxheimische Dorf Pleß. besaß das Haus Habsburg keine Lehen und verfügte auch nicht über sonstige Besitzungen unter österreichischer Landeshoheit.

Verluste in den einzelnen Landesteilen Mit einzelnen Verträgen regelte Österreich mit den sequestrierten Fürsten und Grafen die Rückgabe oder Entschädigung einzelner Epaven. Die Verluste an Einnahmen wurden wie folgt beziffertVgl. Quarthal, Franz und Georg Wieland: Die Behördenorganisation Vorderösterreichs von 1753 bis 1805. Bühl/Baden 1977, S. 152.:

Für die Landvogtei Schwaben 91 521 fl 39 6/8 kr Für die Landgrafschaft Nellenburg 69 637 fl 53 kr Für die Reichsgrafschaft Hohenberg 13 377 fl 50 kr

Das Ende von Schwäbisch-Österreich Mit der Niederlage Österreichs gegen Napoleon Bonaparte in der Schlacht bei Austerlitz und dem Frieden von Pressburg vom 26. Dezember 1805 brach die gesamte Territorialpolitik des Erzhauses Habsburg in Vorderösterreich und damit auch die Sequestration der Epaven wie ein Kartenhaus zusammen. Vorderösterreich hörte auf zu existieren und wurde auf die Rheinbundfürsten Bayern, Württemberg und Baden verteilt. Auch der Reichsdeputationshauptschluss war damit weithin Makulatur.

Auflistung der 19 säkularisierten Stifte in Schwäbisch-Österreich Die Auflistung enthält:

die Regelung zur Entschädigung wie sie im Reichsdeputationshauptschluss festgelegt worden war, sodann die österreichischen Lehen in den Territorien dieser StifteVgl. Hölzle, Erwin, Der deutsche Südwesten am Ende des alten Reiches, Stuttgart 1938., die von Österreich mit den vom Epavenrecht betroffenen Fürsten und Grafen geschlossenen VerträgeVgl. Bittner, Ludwig, Chronologie der österreichischen Staatsverträge, Wien 1909., die bezifferten Verluste, soweit sie geltend gemacht wurden, das weitere Schicksal der 19 säkularisierten Stifte nach dem Abschluss der Rheinbundakte 1806.Vgl. Köbler, Gerhard, Historisches Lexikon der deutschen Länder, 2. Aufl., München 1989.

# 1 Salmannsweiler

1803. § 5 RDHS. Der Markgraf von Baden erhielt das Bistum Konstanz und die Abtei Salmannsweiler mit Ausnahme des Amtes Ostrach.

Die Abtei Salmannsweiler besaß die Herrschaft Stetten am kalten Markt als Pfand unter Vorbehalt der österreichischen Landeshoheit. Obwohl die Herrschaft dem Markgrafen, nunmehr Kurfürsten von Baden, zugesprochen war, besetzte Österreich 1803 die Herrschaft und richtete dort ein Obervogteiamt ein. Für die Herrschaft Stetten lagen keine Zahlen über Einnahmensverluste vor, der Kurfürst unternahm auch keine juristischen Schritte gegen die österreichische Besetzung.

Der Fürst von Thurn und Taxis erhielt das Amt Ostrach mit der Herrschaft Schemmerberg. Der Grundbesitz der Abtei in der Herrschaft Ostrach unterstand zwei Landesherren, links der Ostrach mit dem Ort Ostrach dem Hause Hohenzollern-Sigmaringen, rechts der Ostrach mit Bachhaupten den Herren von Friedberg-Scheer, also seit 1786 Thurn und Taxis. Beide waren wiederum dem Hause Österreich verpflichtet. Die Hohe Obrigkeit im südlichen Teil mit dem Ort Burgweiler war dem Hause Fürstenberg-Heiligenberg vorbehalten. In der Herrschaft Schemmerberg besaß die Landvogtei Schwaben, also Österreich, Landeshoheit und Gerichtsbarkeit.

25. April 1805 Vertrag mit dem Fürsten von Thurn und Taxis. Der Fürst anerkannte das österreichische Epavenrecht.

1806. Die Herrschaft Stetten am kalten Markt kam 1806 zu Württemberg und wurde dem Oberamt Ebingen zugeschlagen. Mit dem Grenzvertrag zwischen Württemberg und Baden 1810 wurde Stetten an Baden abgetreten, das ein Amt Stetten am kalten Markt einrichtete und 1813 wieder aufhob. Die Herrschaft war markgräflich-badisch und zählte zum Seekreis. 1826 wurde das standesherrliche Bezirksamt Stetten am kalten Markt gegründet und 1843 die Grundherrschaft des Grafen von Langenstein bestätigt, jedoch 1849 wieder aufgehoben. Danach gehörte Stetten am kalten Markt zum Bezirksamt Meßkirch, 1890 zum Bezirksamt Stockach, aus dem 1939 der Landkreis Stockach gebildet wurde. Auch Münchhöf und Stahringen mit Schloss und Hof Homburg kamen 1805 zunächst zu Württemberg (Oberamt Stockach), dann 1810 zu Baden (Bezirksamt Stockach).

Als die Herrschaft Ostrach 1806 per Rheinbundakte zugunsten Hohenzollern-Sigmaringens mediatisiert wurde, behielt Thurn und Taxis als Standesherr gewisse Rechte, so die niedere Gerichtsbarkeit und das Jagdrecht. Das Oberamt Ostrach wurde als Patrimonialamt unter hohenzollerischer Landeshoheit eingerichtet. Nach dem Übergang an Preußen 1850 wurde die standesherrliche Patrimonialgerichtsbarkeit 1852 abgeschafft. Im Zuge einer Vereinfachung der Verwaltung wurde das Oberamt Ostrach durch Erlass vom 28. März 1862 aufgehoben und ins Oberamt Sigmaringen eingegliedert, aus dem 1925 der Landkreis Sigmaringen hervorging.

# 2 – 5 Heiligkreuztal, Zwiefalten, Rottenmünster, Margrethausen

1803. § 6 RDHS. Der Herzog von Württemberg erhielt die Fürstpropstei Ellwangen und die Abteien Zwiefalten, Rottenmünster, Heiligkreuztal und Margrethausen.

Das Stift Heiligkreuztal besaß im Gebiet der Abtei unter österreichischer Landeshoheit in der Landgrafschaft Nellenburg folgende Orte: Heiligkreuztal, Waldhausen, Binzwangen, Ertingen, Hundersingen, Andelfingen, Friedingen, Beuren.

2. Juni 1804 Vertrag mit dem Kurfürsten von Württemberg. Österreich trat Heiligkreuztal an Württemberg ab, während der Kurfürst die volle österreichische Landeshoheit über die Abtei und ihre Ortschaften sowie das von Österreich ausgeübte Heimfallsrecht über den Besitz der säkularisierten Stifte Ellwangen, Zwiefalten, Rottenmünster, Margrethausen und des Dominikanerklosters in Rottweil anerkannte.

Der Verlust an Einnahmen allein für Rottenmünster betrug 2 900 fl (von 50 000 fl).

1806. Die vier Stifte verblieben bei Württemberg und wurden 1806 folgenden Oberämtern zugeteilt:

- Heiligkreuztal dem Oberamt Riedlingen,

- Zwiefalten wurde 1806 als eigenes Oberamt im 9. Kreis Ehingen organisiert, 1810 aufgehoben und dem Oberamt Münsingen zugeschlagen.

- Rottenmünster dem Oberamt Rottweil,

- Margrethausen dem Oberamt Balingen.

# 6 Kreuzlingen

1803. § 10 RDHS. Der Fürst von Hohenzollern-Hechingen erhielt die Herrschaft Hirschlatt (im Besitz des Stiftes Kreuzlingen) und das Kloster Stetten.

Die Sequestration der Herrschaft Hirschlatt in der österreichischen Landvogtei Schwaben ebenso wie diejenige der beiden Orte Horgenzell und Wilhelmskirch 1803 wurde vom Fürsten von Hohenzollern-Hechingen formell nicht beanstandet.

1806. Die Herrschaft Hirschlatt verblieb bei Hohenzollern-Hechingen und wurde 1813 von Württemberg durch Kauf erworben. 1813 wurde sie dem Oberamt Tettnang zugeschlagen und 1937 nach Ettenkirch eingemeindet. Horgenzell und Wilhelmskirch kamen zu Württemberg und wurden der Gemeinde Wolketsweiler im Oberamt Ravensburg zugeteilt.

# 7 – 10 Muri, Beuron, Inzigkofen, Holzen

1803. § 10 RDHS. Der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen erhielt die Herrschaft Glatt (im Besitz des Stiftes Muri) und die Klöster Inzigkofen, Beuron und Holzen.

Die Herrschaft Glatt im Besitz der Benediktinerabtei Muri in der Schweiz steuerte zur Reichsritterschaft, Schwäbischer Ritterkreis, Kanton am Neckar und Schwarzwald, jedoch befand sich der neue Besitzer der Herrschaft, der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen, im Lehensnexus zu Österreich. Zur Herrschaft Glatt gehörten die Orte Glatt, Dettensee, Dettingen, Dettlingen, Dießen, Neckarhausen sowie ½ Dürrenmettstetten (die andere Hälfte gehörte dem Klosteroberamt Alpirsbach des Herzogs von Württemberg).