Durch die Hinweisgeberrichtlinie (auch: Whistleblower-Richtlinie oder Whistleblower-RL (WBRL), Richtlinie (EU) 2019/1937,Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. EU Nr. L 305, 17).englisch: Directive on the protection of persons who report breaches of Union law) sollen Personen, die für eine öffentliche oder private Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer solchen Organisation in Kontakt stehen, und in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahrnehmen, geschützt werden, wenn sie VerstößeNach Artikel 5 Zif. 1 Richtlinie 2019/1937 sind Verstöße: Handlungen oder Unterlassungen, die rechtswidrig sind und mit den Rechtsakten der Union und den Bereichen in Zusammenhang stehen, die in den sachlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 fallen, oder dem Ziel oder dem Zweck der Vorschriften der Rechtsakte der Union und der Bereiche, die in den sachlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 fallen, zuwiderlaufen. gegen das Unionsrecht melden, die das öffentliche Interesse beeinträchtigen. Dadurch tragen diese Personen als HinweisgeberNach Artikel 5 der Richtlinie 2019/1937 sind „Hinweisgeber“ natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihren Arbeitstätigkeiten erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegen. entscheidend dazu bei, dass solche Verstöße überhaupt aufgedeckt und unterbunden werden können. Potenzielle Hinweisgeber könnten jedoch aus Angst vor Repressalien davor zurückschrecken, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Durch diese Richtlinie und die Umsetzung in nationales Recht der Unionsmitgliedstaaten soll sowohl auf Unionsebene als auch auf internationaler Ebene ein ausgewogener und effizienter Hinweisgeberschutz (Whistleblower) geschaffen werden (Artikel 1 dieser Richtlinie).Siehe auch Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2019/1937.
Ziele und Zweck der Richtlinie Durch diese Richtlinie 2019/1937 der Europäischen Union zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) werden diese zukünftig EU-weit einheitlich und besser geschützt. Durch die Richtlinie werden in allen Unionsmitgliedstaaten einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben.Siehe Artikel 1 der Richtlinie wie auch Erwägungsgrund 4.
Die Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Kommissarin für Werte und Transparenz, Věra Jourová führte hierzu aus: Whistleblower sind in unseren Gesellschaften äußerst wichtig. Es sind mutige Menschen, die dazu bereit sind, illegale Aktivitäten ans Licht zu bringen, um die Öffentlichkeit vor Fehlverhalten zu schützen – oft unter großer Gefahr für ihre Karriere und ihren Lebensunterhalt.
Von der Richtlinie betroffene Einrichtungen Die Richtlinie selbst betrifft, sofern diese ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurde, die Unionsmitgliedstaaten (siehe auch: Unmittelbare Anwendbarkeit). Die nationale Umsetzung der Richtlinie 2019/1937 hingegen betrifft grundsätzlich alle juristischen Personen mit mehr als 50 Mitarbeitern,Siehe Artikel 8 Abs. 3, Anhang in den Teilen I.B und II und auch Erwägungsgrund 48 ff der Richtlinie 2019/1937. und alle öffentlich-rechtliche juristischen Personen, Gemeinden mit mehr als 10.000 EinwohnernSiehe aber auch Artikel 8 Abs. 9 Richtlinie 2019/1937. und Behörden.
Vorteile für Unternehmen Durch die Richtlinie 2019/1937 erhalten insbesondere mittlere und große Unternehmen eine Möglichkeit, auf gesetzlicher Grundlage Meldekanäle einzurichten, Meldeprozesse zu lenken und Fehlverhalten ordnungsgemäß intern zu be- und verarbeiten. Dadurch können Unternehmen die mit Missständen verbundenen Risiken erkennen, besser und rechtskonform intern regeln, Verbesserungen einleiten und öffentliche Skandale vermeiden. Zudem wird durch eine offene Kritikkultur auch ein Mehrwert für die Unternehmenskultur geschaffen, wodurch wiederum Schäden vorgebeugt werden kann oder diese minimiert werden können.
Für das Management besteht unter Umständen auch durch ordnungsgemäße Umsetzung der internen Meldemöglichkeiten eine Möglichkeit, strafrechtliche Haftung für sich bzw. das Unternehmen abzuwenden oder zu minimieren (siehe z. B.: Geschäftsführer-Haftung, Unternehmensstrafrecht).
Interner Meldekanal Ein oder mehrere organisationsinterne Meldekanäle ermöglichen es einem Hinweisgeber Missstände aufzuzeigen und den Organisationen Risiken schnell zu erkennen. Die Richtlinie 2019/1937 sieht dabei vor, dass Möglichkeiten einer mündlichen, schriftlichen, persönlichen und auf Wunsch auch anonymen Meldung vorhanden sein muss. Welche Art von Meldekanal oder Meldekanälen eine Organisation einrichtet, ist in ihrem Ermessen. Auch können Dritte zur Entgegennahme von Meldungen berechtigt werden.Siehe Artikel 8 und auch Erwägungsgrund 53 ff der Richtlinie 2019/1937.
Dabei müssen diese Meldekanäle sicher konzipiert, eingerichtet und betrieben werden, sodass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter auch im Sinne der DSGVO gewährleistet sind. Meldekanäle können dabei z. B. sein: ein spezieller Briefkasten, spezielle E-Mail-Accounts, spezielle Telefon-Hotline, besonders eingerichtete digitale Hinweisgebersysteme z. B. über eine einfache aber sichere Internetanwendung, mündlich bei einem dafür Beauftragten (z. B. dem Compliance-Officer oder einem Ombudsmann) oder direkt bei der Geschäftsführung. Werden interne Meldekanäle nicht eingerichtet, besteht die Gefahr für Organisationen, dass Meldungen über externe Kanäle (z. B. die Medien, Staatsanwaltschaft, Gewerbebehörde, Arbeitsinspektion etc.) verbreitet werden.Siehe Artikel 10 und auch Erwägungsgrund 44 ff und 51 der Richtlinie 2019/1937.
Die Unionsmitgliedstaaten können auch zulassen, dass juristische Personen des privaten und öffentlichen Sektors und zuständige Behörden verpflichtet sind, anonyme Meldungen von Verstößen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, entgegenzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen.Siehe auch Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 2019/1937.
Externer Meldekanal Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2019/1937 sind die Unionsmitgliedstaaten verpflichtet, spezielle externe Meldekanäle einzurichten und die Voraussetzungen für die Ergreifung von Folgemaßnahmen nach Meldungen zu schaffen und müssen diese mit angemessenen Ressourcen ausstatten. Sie müssen auch vorsehen, dass unzuständige Behörden, die eine Meldung im Sinne der Richtlinie 2019/1937 erhalten haben, aber nicht befugt sind, gegen den gemeldeten Verstoß vorzugehen, die Meldung innerhalb einer angemessenen Frist auf sichere Weise an die zuständige Behörde weiterleiten und den Hinweisgeber unverzüglich über die Weiterleitung in Kenntnis setzen (Artikel 11 Abs. 6 der Richtlinie 2019/1937).
Die Ausgestaltung externer Meldekanäle, Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und die betreffenden Folgemaßnahmen sowie die Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden hat nach Artikel 12 ff der Richtlinie 2019/1937 zu erfolgen.
Hinweisgeber (persönlicher Anwendungsbereich) Die Richtlinie 2019/1937 sieht keine Einschränkung vor, von wem (Arbeitnehmer aller Art,Siehe Artikel 4 Richtlinie 2019/1937, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder erst begründet werden soll. Praktikanten, freiwillige Helfer, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, Konkurrenten etc.Siehe auch Erwägungsgrund 38 ff der Richtlinie 2019/1937.), Meldungen erstattet werden und unabhängig davon, ob sie Unionsbürger oder Drittstaatsangehörige sind,Siehe Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2019/1937. welche Missstände bzw. Verstöße gemeldet werden können, sofern diese Meldung richtig ist oder der Hinweisgeber davon ausgehen konnte, dass diese der Wahrheit entspricht.
Sachlicher Anwendungsbereich Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2019/1937 umfasst nach Artikel 2: Verstöße, die in den Anwendungsbereich der im Anhang dieser Richtlinie angeführten Rechtsakte der Union fallen und folgende Bereiche betreffen: öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,Siehe z. B. für Finanzdienstleistungen: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12. Juni 2014, S. 1), Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung (ABl. L 332 vom 18. Dezember 2015, S. 126), Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9. Dezember 2014, S. 1) sowie Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347/1 vom 20. Oktober 2020). Produktsicherheit und -konformität, Verkehrssicherheit, Umweltschutz,Siehe hiezu auch: Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28. Juni 2013, S. 66). Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;Siehe auch: Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen; Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
Die Unionsmitgliedstaaten können den Schutz nach nationalem Recht in Bezug auf Bereiche oder Rechtsakte auszudehnen, die nicht unter Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2019/1937 fallen, und auch alle nach diesen Rechtsakten erlassenen Durchführungs- oder delegierten Maßnahmen der Unionsmitgliedstaaten und der Union. Auch ist diese Aufzählung in Artikel 2 so zu verstehen, dass diese sich immer auf die aktuelle oder auf eine neue, geänderte oder ergänzende Fassungen von Unionsrechtsakten bezieht (dynamische Verweisung).Siehe Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2019/1937.