mini| Als Wahlpflicht oder Stimmpflicht wird die verpflichtende Teilnahme an einer Wahl oder Abstimmung für ein Parlament, eine Gebietskörperschaft oder eine Organisation bezeichnet. Die Erfüllung der Verpflichtung wird üblicherweise anhand der Verzeichnisse der teilnahmeberechtigten Personen geprüft.
Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Wahl oder Abstimmung ist die Ausnahme und ganz überwiegend bei Wahlen für Parlamente oder Gebietskörperschaften anzutreffen. Bei demokratisch verfassten Organisationen (beispielsweise Vereinen, Genossenschaften, Gewerkschaften) ist sie hingegen eher selten, kann aber grundsätzlich in der jeweiligen Satzung festgeschrieben werden.
Allgemeines Die Wahl- und Abstimmungspflicht ist vor allem in Lateinamerika sehr weit verbreitet und ein typisches Verfassungselement, dort haben lediglich Venezuela (1998) und die Dominikanische Republik (2010) sie abgeschafft. In anderen Weltregionen sind sie hingegen eher die Ausnahme.Michael Krennerich: Freie und faire Wahlen?, S. 73–75.
In Europa ist sie heute in Belgien, Liechtenstein, Luxemburg und Griechenland verankert, sowie im Schweizer Kanton Schaffhausen. Auch Bulgarien führte die Wahlpflicht 2016 ein, jedoch verneinte das Verfassungsgericht die Zulässigkeit von Geldbußen, weshalb sie faktisch nicht durchgesetzt werden kann. Abgeschafft wurde die Wahl- und Abstimmungspflicht in Spanien (1923), den Niederlanden (1967), Portugal (1976), Österreich (1992) und Italien (1993) sowie in der Republik Zypern (2017). Die Wahl- und Abstimmungspflicht in Australien wurde dort 1924 eingeführt und wird international vielfach als eines der positiven Beispiele diskutiert. Weitere Staaten in Asien und Ozeanien mit Teilnahmepflicht sind Fidschi, Nauru, Samoa, Singapur, Thailand und die Türkei. In Afrika kennt hingegen nur Ägypten eine Wahl- und Abstimmungspflicht, die jedoch nicht umgesetzt wird.
Grundsätzlich kann die Wahl- und Abstimmungspflicht „hart“ ausgestaltet sein, deren Nicht-Einhaltung mit Bußgeldern geahndet wird. In ihrer „weichen“ Variante, ist sie vor allem als Appell an die staatsbürgerliche Ehre zu verstehen, und soll einen gewissen sozialen Druck zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung erzeugen.
Zuletzt sehen Wahl- und Abstimmungspflichten in aller Regel Ausnahmen vor. Vielfach sind diese altersbezogen, sodass vor allem Ältere, aber auch besonders junge Stimmberechtigte (meist jünger als 18 Jahre) von der Verpflichtung ausgenommen sind. Weitere übliche Entschuldigungsgründe sind Krankheit und Gebrechlichkeit, Sterbe- und Pflegefälle im engeren Familienkreis, ein Auslandsaufenthalt am Tag der Wahl oder Abstimmung sowie ein kürzlich erfolgter Wohnsitzwechsel.
Die Wirksamkeit einer Wahl- und Abstimmungspflicht ist schwer einzuschätzen, da auch andere Faktoren eine Rolle spielen. Während sie in Australien und Nauru zu Teilnahmequoten von über 90 % führt, bleiben andere Staaten mit dieser Verpflichtung darunter. Ebenfalls sehr hoch ist die Teilnahme in Belgien und Luxemburg, in Bulgarien und Griechenland hingegen deutlich niedriger. In Bolivien, Ecuador, Peru und Uruguay liegen sie regelmäßig über 80 %, in anderen lateinamerikanischen Staaten mit Teilnahmepflicht (beispielsweise Costa Rica, Mexiko, Paraguay) jedoch deutlich darunter.
So ist festzuhalten, dass Wahl- und Abstimmungspflichten die Teilnahmequoten wohl erhöhen, jedoch viele andere Faktoren ebenfalls erheblichen Einfluss haben. Verpflichtungen, die nicht mit Sanktionen einhergehen, sind weniger wirksam, wobei die Regelung und Durchsetzung von Sanktionen mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Auch scheinen Teilnahmepflichten keine dauerhafte Wirkung auf die demokratische Kultur eines Landes zu entfalten.Stefanie Gaebler et al: Compulsory Voting and Political Participation, S. 24.
Das Für und Wider einer Teilnahmepflicht In der Diskussion um die Wahl- und Abstimmungspflicht sind im Wesentlichen drei Positionen erkennbar: Die Befürwortung einer „harten“ Teilnahmepflicht (mit Sanktionen für Zuwiderhandlung), die Befürwortung einer „weichen“ Teilnahmepflicht (als bloße Ehrenpflicht) und die Ablehnung des Teilnahmezwangs.
Tabellarische Übersicht der zentralen Argumente zur Wahl- und Stimmpflicht Behauptung „harte“ Befürwortung „weiche“ Befürwortung Ablehnung Die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen sei eine demokratische Pflicht. Ja, so wie in Demokratien auch andere Verpflichtungen bestehen, wie Entrichtung von Steuern, der Wehrdienst oder gegebenenfalls auch die Mitwirkung in der Rechtsprechung (Jury). Ja, aber es ist als reine Ehrenpflicht zu verstehen. Eine Demokratie kann und darf sozialen Druck ausüben, soll diesen aber nicht mit Sanktionen durchsetzen. Nein, eine Verpflichtung beschneidet die individuellen Persönlichkeitsrechte, die auch die Freiheit zur Nicht-Teilnahme umfasst. Die Teilnahmepflicht führe dazu, dass sich mehr Menschen mit politischen Themen beschäftigen. Ja, wer aufgefordert sei teilnzunehmen, setze sich auch mit den politischen Fragen stärker auseinander. Nein, bei einer geheimen Wahl könne niemand zum Abgeben einer gültigen Stimme gezwungen werden. Jedem stehe es frei, einen leeren oder ungültigen Wahlzettel abzugeben. Die verpflichtende Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen stelle sicher, dass alle Gruppen einer Gesellschaft repräsentiert seien. Ja, nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass auch verletzliche und beteiligungsferne Gruppen tatsächlich an der Demokratie teilhaben. Ja, denn es werde ein allgemeines Klima erzeugt, dass die Teilnahme weiter Teile der Gesellschaft zumindest wahrscheinlicher macht. Nein, denn üblicherweise werden genau die verletzlichen Gruppen von einer harten Pflicht ausgenommen (Junge, Alte, Erkrankte, Arme), weil es vielfach zu unangemessenen Härten führe. Zugleich ändere eine bloße Ehr-Aufforderung nichts an bestehenden Hinderungsgründen. Die verpflichtende Teilnahme senke die Politikverdrossenheit und verhindere Populismus. Ja, denn das gesamte Stimmvolk mache die Erfahrung, dass es gehört werde. Nein, denn manche Stimmberechtigte haben einfach kein Interesse an Politik. Diese würden dann nach dem Zufallsprinzip wählen nur um ihre Pflicht zu erfüllen oder einen leeren Wahlzettel abgeben (sogenannte ). Eine Verpflichtung verdecke die Unzufriedenheit des Stimmvolk mit dem politischen System. Nicht notwendigerweise, denn dieses Risiko könne leicht umgangen werden, beispielsweise indem ein „Enthaltungsfeld“ eingeführt werde.Dieser Vorschlag wurde 2013 von Vincent-Immanuel Herr und Martin Speer in den bundesdeutschen Diskurs über eine Wahlpflicht eingebracht. Nein, denn eine Ehrenpflicht stünde einem Fernbleiben als Ausdruck der generellen Unzufriedenheit nicht entgegen. Ja, sie übe einen Teilnahmedruck aus, der ansonsten nur aus Wahlautokratien bekannt sei. Eine Teilnahmepflicht führe zu einem thematisch und inhaltlich breiter aufgestelltem politischen Diskurs. Ja, so werde der Einfluss von Parteispenden reduziert und der Wahlkampf konzentriere sich nicht so stark auf die Themen derjenigen gesellschaftlichen Gruppen, die überproportional teilnehmen. Nein, tatsächlich würde sich der Wahlkampf dann stark auf die Themen der Unentschlossenen konzentrieren und die für Wechselwähler uninteressanten Themen eher nachrangig behandeln.
Die Situation in den deutschsprachigen Ländern Deutschland In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Pflicht zur Teilnahme an Wahlen oder Abstimmungen, und zwar weder in den Ländern noch bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag oder Volksentscheiden nach Bundesgesetz. Einzig im Bundesland Baden-Württemberg enthält die Landesverfassung einen Passus, der eine Pflicht nahelegt. So heißt es in Artikel 26 (3) der Verfassung des Landes Baden-Württemberg: Dieser Artikel wird allerdings als rein symbolische Aufforderung an die staatsbürgerliche Ehre verstanden und hat keine ordnungsrechtlichen Konsequenzen.
Auch im Deutschen Kaiserreich, der Weimarer Republik, in der Zeit des Nationalsozialismus oder in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gab es keine formelle Wahl- oder Stimmpflicht. Gleichwohl wurden im Nationalsozialismus und in der DDR informell Druck auf Personen ausgeübt, sich an den manipulierten Wahlen oder Referenden zu beteiligen. Wie in vielen autokratischen Regimen sollte ein möglichst hoher Grad an Beteiligung als Nachweis der Legitimation des politischen Systems dienen.
Insbesondere vor dem Hintergrund der seit den 1980er Jahren kontinuierlich sinkenden Wahlbeteiligung, wird überwiegend in der Presse und in politischen Reden die Einführung einer Wahlpflicht gefordert. Dabei ist umstritten, ob das Grundgesetz eine solche überhaupt zulassen würde.
Im politikwissenschaftlichen Diskurs stehen sich in Deutschland zwei Positionen gegenüber: Eine „republikanische“ Auffassung, die die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen als Teil der staatsbürgerlichen Pflichten sieht und verschiedene Vorteile einer Verpflichtung herausstellt. Demgegenüber steht eine liberale Position, die das tatsächliche Vorhandensein dieser Vorteile anzweifelt und in einer Verpflichtung eine Einschränkung der Freiheitsrechte sieht.
Liechtenstein Das Fürstentum Liechtenstein kennt seit 1922 die Wahl- und AbstimmungspflichtMichael Krennerich: Freie und faire Wahlen?, S. 74., die auch bereits in der älteren Verfassung von 1862 verankert war. Die Verpflichtung ist heute in Artikel 3 des Volksrechtegesetzes geregelt, in dem es heißt: Bis 2004 führt das Gesetz zudem in Artikel 4 Entschuldigungsgründe für eine Nicht-Teilnahme auf, setzte eine Frist für das Geltendmachen dieser Gründe bei der Gemeindeverwaltung und sah ein Bußgeld von 20 CHF für die Verletzung der Pflicht vor. Mit der ersatzlosen Streichung des Artikels wurde die Wahl- und Stimmpflicht in Liechtenstein faktisch zu einer bloßen Ehrenpflicht umgewandelt, deren Verletzung keinerlei Sanktionen nach sich zieht.
Luxemburg Das Großherzogtum Luxemburg kennt seit 1919 eine Wahl- und Abstimmungspflicht.Michael Krennerich: Freie und faire Wahlen?, S. 73. Diese gilt sowohl auf gesamtstaatlicher Ebene als auch für die Wahlen und Referenden in den Gemeinden. Von der Verpflichtung befreit sind Personen, die am Tag der Wahl oder Abstimmung nicht in der Gemeinde wohnen, in der sie registriert sind, sowie Personen ab dem 75. Lebensjahr. Stehen andere Gründe einer Teilnahme entgegen, müssen diese der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt werden. Die Verletzung der Pflicht ist bußgeldbewert, im Wiederholungsfall kann ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden. Die vorgesehenen Bußgelder in Höhe von 100–200 EUR, beziehungsweise 500–1000 EUR im Wiederholungsfall, werden jedoch seit 1964 nicht mehr verhängt.
Österreich Österreich gehört zu den wenigen europäischen Staaten, die eine Wahl- und Stimmpflicht kannten. Seit 2004 gibt es dort jedoch keine solchen Verpflichtungen mehr.
Erstmals ermöglicht wurde diese noch in Österreich-Ungarn mit der Reichsratswahlordnung im Jahr 1907 und galt auch in einigen cisleithanischen Gebietskörperschaften.Friedrich Kleinwächter jun.: Die Wahlpflicht in Österreich. I., S. 138–140. Mit dem Ende der Monarchie im Jahr 1918 wurde auch die Wahlpflicht für Österreich insgesamt abgeschafft. Ihre Wiedereinführung erfolgte in der Ersten Republik durch die von konservativen Kräften angestoßene Verfassungsnovelle von 1929, mit der die Rolle des Bundespräsidenten deutlich aufgewertet wurde. Eine der Triebfedern war die Einführung des Frauenwahlrechts 1918 und die Sorge der Christlichsozialen Partei (CSP), dass vor allem konservative Frauen ihr Wahlrecht im Gegensatz zu den Unterstützerinnen der Sozialdemokratie nicht ausüben würden.Michael Krennerich: Freie und faire Wahlen?, S. 74.