Die Habilitation ist die höchstrangige Hochschulprüfung in den meisten westeuropäischen und einigen osteuropäischen Ländern (im angelsächsischen Hochschulsystem gibt es hingegen nichts Vergleichbares), mit der im Rahmen eines akademischen Prüfungsverfahrens die Lehrbefähigung (lateinisch ) in einem wissenschaftlichen Fach festgestellt wird.
Die Anerkennung der Lehrbefähigung bildet die Voraussetzung für die Erteilung der Lehrberechtigung, die auch Lehrerlaubnis, Lehrbefugnis oder venia legendi (aus dem Lateinischen für „Erlaubnis vorzulesen“, also Vorlesungen zu halten, d. h. zu lehren) genannt wird. Im Unterschied zur Lehrbefähigung ist sie oftmals an die Einhaltung regelmäßiger Lehrverpflichtungen gebunden (Titellehre). Mit der Habilitation soll geprüft werden, ob der Wissenschaftler sein Fach in voller Breite in Forschung und Lehre vertreten kann.
Ein Habilitierender wird als Habilitand bezeichnet.
Allgemeines An manchen Universitäten erfolgt mit erfolgreichem Abschluss des Habilitationsverfahrens die Ernennung zum Privatdozenten (PD oder Priv.-Doz.), womit Rechte (etwa das Recht zur Betreuung von Promovenden) wie Pflichten verbunden sind. Anderenorts ist die Privatdozentur fakultativ und muss gesondert beantragt werden. Einige Fakultäten verleihen zusätzlich die Bezeichnung eines habilitierten Doktors (, kurz: ), welcher auch nach Beendigung der Lehrtätigkeit erhalten bleibt. In jedem Fall gilt: Die Habilitation ist nach deutschem Recht kein akademischer Grad, sondern der Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger Forschung und Lehre. Seitens des Statistischen Bundesamtes werden die Habilitationen laufend unter der EVAS-Nr. 21351 erfasst.
In Deutschland ist seit der Novelle des Hochschulrahmengesetzes 2002 die Habilitation im Unterschied zu früher nicht mehr die einzige Qualifikation für den Beruf des Hochschullehrers an wissenschaftlichen Hochschulen. Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind vielmehr an wissenschaftlichen Hochschulen „zusätzliche wissenschaftliche Leistungen“, die in verschiedenen institutionellen Rahmen – einer Habilitation, einer Juniorprofessur, Wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen u. Ä. – erbracht werden können; für künstlerische und Fachhochschulen gelten entsprechende Anforderungen (vgl. die jeweiligen Hochschulgesetze der Länder).
Hinsichtlich der praktischen Bedeutung der Habilitation gibt es sehr große Unterschiede zwischen den Fächern. In manchen, zumal geisteswissenschaftlichen Fächern, ist es nach wie vor nur in Ausnahmefällen möglich, ohne Habilitation auf eine Professur zu gelangen. In die Diskussion um die Habilitation hat sich daher 2018 der Philosophische Fakultätentag als hochschulpolitische Vertretung der geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlichen Fächer an deutschen Universitäten eingeschaltet und in einer Resolution Qualitätsstandards für gute Habilitationen formuliert.
Herkunft und Gebrauch Das Wort Habilitation stammt von mittellateinisch , dieses ist seinerseits abgeleitet von (geschickt, geeignet, fähig) bzw. dem Verb (geschickt machen, geeignet machen, befähigen).
In der spätmittelalterlichen Theologie wurde darunter besonders die , das verstanden, nämlich die nach Maßgabe der eigenen Kräfte und Möglichkeiten vom Menschen aktiv zu vollziehende Abkehr von der Sünde und Hinwendung zum Guten als Vorbereitung für das göttliche Geschenk der Gnade.Pseudo-Bonaventura (Hugo Ripelin von Straßburg): Compendium theologiae veritatis lib. V, cap. XII, in: A. C. Peltier (Hrsg.): S. Bonaventruae Opera omnia. Bd. 8, Paris 1846, S. 175. Im rechtssprachlichen Gebrauch bezeichnen habilitatio und habilitare den Rechtsakt, durch den einer Person von einer kirchlichen oder weltlichen Autorität mit einer entsprechenden Urkunde die Fähigkeit zur Ausübung bestimmter Rechte verliehen wird, so bei der Wiedereinsetzung in frühere Rechte in Verbindung mit einer Absolution (, auch: ),Z. B. Quintiliano Mandosi: Signaturae gratiae praxis. Rom: Apud Antonium Bladum Impressorem Cameralem, 1559, S. 82 f. („Absolutiones, & Rehabilitationes“). oder als Dispens bei Ausräumung von Rechtshindernissen in der Erbfolge (habilitatio ad successionem)Z. B. Pietro Antonio de Petra, De iure quaesito non tollendo per principem tractatus, Frankfurt am Main: Ex officina typogaphica Matthaei Beckeri, 1600, S. 597 („de habilitatione foemine, ad successionem feudi in praeiudicium agnatorum“). oder für die Wahl in ein Amt (siehe Wählbarkeitsbreve).
Im mittelalterlichen Schul- und Universitätswesen erschien die Begrifflichkeit selten und ohne besonders festgelegte Bedeutung, so zum Beispiel in Beschlüssen der Generalkapitel der Dominikaner im 15. Jahrhundert, wo habilitare neben promovere oder exponere für die an ein vorheriges Studium der Logik und Naturphilosophie gebundene Zulassung von Ordensschülern zum Studium der Theologie verwendet wurde.B. M. Reichert (Hrsg.): Acta Capitulorum Generalium Ordinis Praedicatorum. Band 2, Rom 1899 (= Monumenta Ordinis Fratrum Praedicatorum Historica, 4), S. 153. Im Universitätswesen der Frühen Neuzeit trat die Begrifflichkeit häufiger auf, aber ebenfalls noch ohne eindeutig festgelegte Bedeutung. So bezeichnete habilitatio zuweilen eine Disputation, die nach Erlangung des Magistergrads zusätzlich zu erbringen war, um sich auf eine Stelle in der Fakultät bewerben zu könnenFriedrich Gottlob Leonhardi, Geschichte und Beschreibung der Kreis- und Handelsstadt Leipzig nebst der umliegenden Gegend. Leipzig: bey Johann Gottlob Beygang, 1799, S. 568 f. oder um beim Verlassen der Universität nicht das Recht auf die Erlangung eines Sitzes in der Fakultät zu verlieren.Ewald Horn: Die Disputationen und Promotionen an den Deutschen Universitäten vornehmlich seit dem 17. Jahrhundert. Leipzig: Otto Harrassowitz, 1893 (= Beihefte zum Centralblatt für Bibliothekswesen, Bd. 4, Heft 11, S. 1–126), S. 17 mit einem Beleg von 1678 für die Forderung einer solchen Disputation quae habilitatio dicitur. Nach einer Erklärung von Zedlers Universallexikon wurde „sich habilitieren“ auch in einem allgemeineren Sinn für das Erlangen eines akademischen Grades verwendet.„Habilitiren heist sich geschickt, bequem machen. Besonders wird es gesagt, wenn einer Licentiat oder Doktor wird, er habilitire sich“ (Band 12, Halle/Leipzig 1735, Sp. 52); vgl. auch Ulrich Goebel, Oskar Reichmann (Hrsg.), Frühneuhochdeutsches Wörterbuch. Band 7, Lieferung 2, Walter de Gruyter, Berlin u. a. 2004, Sp. 826.
In der heutigen Bedeutung haben sich Habilitation und (sich) habilitieren nach dem Vorbild der Begriffsverwendung in den Statuten der Berliner Universität von 1816 erst im Verlauf des 19. Jahrhunderts etabliert.
Im Deutschen kann das Verb habilitieren entweder reflexiv (er habilitiert sich) oder transitiv mit Akkusativ-Objekt (die Fakultät habilitiert ihn, er wird habilitiert) gebraucht werden. In neuer ZeitAls früher Beleg Alexander Görner, Die Hauptlehren der Nationalökonomie, Lutzeyer, Bad Oeynhausen 1942, S. 159. ist auch der intransitive Gebrauch (er habilitiert, er hat habilitiert) üblich.Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden. 3. Auflage, Dudenverlag; Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich 1999.
Geschichte Im Mittelalter begann die Lehrtätigkeit zunächst formlos nach Erlangung der akademischen Grade des Lizentiaten und des Magisters innerhalb der Artistenfakultät oder des Doktors in den höheren Fakultäten.
In der akademischen Historie ist die Habilitation eine Einrichtung der späten Neuzeit. In Zeiten der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Universitäten war die Habilitation weitgehend unbekannt. Die Promotion hatte hier den Stellenwert der höchsten akademischen Ausbildung; die so genannte disputatio war die Regel.
In der Zeit von Martin Luther beispielsweise, als die Theologie noch die bestimmende Disziplin an den Universitäten war, verteidigte man seine Doktorthesen mit der Disputation und wurde dann Doctor theologiae. Seine Thesen hängte man in den benachbarten Universitätsstädten aus. Dieses sogenannte schwarze Brett war die Einladung zu den Disputationen. Wer kommen wollte, kam hinzu, wobei immer einer besonders geladen war, um mit dem Kandidaten kritisch zu disputieren. Diese Disputationen wurden auch meistens veröffentlicht, jedoch nicht vom Kandidaten, sondern vom Prüfer.
Erst mit der Zeit entwickelte sich an den deutschen Universitäten aus den disputationes die Habilitation. Die Bezeichnung Habilitation kann von dem neulateinischen Befähigungsnachweis, aufbauend aus dem mittellateinischen habilitare (geschickt machen, befähigen), abgeleitet werden. Vom Hochmittelalter bis zur Reformation hatte ein Doktor noch das Recht, an allen abendländischen Universitäten zu lehren; dieses Recht wurde das ius ubique docendi genannt. Mit Einführung der Habilitation kam die Notwendigkeit hinzu, durch diese zunächst die Venia Legendi zu erwerben.
Nach der Französischen Revolution fand eine Modernisierung in der Wissenschaftspolitik statt. In diesem Gefolge, ab etwa 1815, wurde von Wissenschaftspolitikern eine Reformierung der Universitäten und der gesamten Bildungspolitik durchgeführt. In dieser Zeit setzten sich Standards für die Lehrbefähigung mit der Habilitation und für die Berufung von Professoren durch.Küttler, Wolfgang. Rüsen, Jörn. Schulin, Ernst (Hrsg.) (1993): Geschichtsdiskurs. Band 1, Grundlagen und Methoden der Historiographiegeschichte, Frankfurt a. M.: Fischer, S. 140–141. Hintergrund war, dass Berufungen nunmehr regelmäßig durch den (preußischen) Staat vorgenommen wurden, da die Professoren nun Staatsdiener waren, den Universitäten aber zugleich durch das Habilitationsrecht die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Vorauswahl darüber zu treffen, wer überhaupt aus wissenschaftlicher Sicht qualifiziert schien, eine Professur zu bekleiden. mini|Reichs-Habilitations-Ordnung 1939
Für die Hochschulen des Deutschen Reiches wurden mit Runderlass vom 13. Dezember 1934 einheitliche Bestimmungen für die Habilitation und den Erwerb der Lehrbefugnis erlassen.R U I 730.11, Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. Der durch die politischen Entwicklungen entstandene Mangel an Hochschullehrernachwuchs und weitere Gründe führten 1939 zu einer Neufassung der Reichs-Habilitations-Ordnung. Diese regelte ein abgekürztes Verfahren und eine wirtschaftliche Sicherstellung des Hochschullehrernachwuchses dadurch, dass die Dozenten fortan mit der Verleihung der Lehrbefugnis in das Beamtenverhältnis berufen wurden, d. h. außerplanmäßige Beamte auf Widerruf wurden.(Rust): WA 2920/38, ZIIa, ZI (a): Reichs-Habilitations-Ordnung vom 17. Februar 1939 nebst Durchführungsbestimmungen, Einleitung.
In der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Habilitation im Zuge der dritten Hochschulreform 1967 zur Promotion B umbenannt. Ansprüche und Verfahren spiegelten aber in ihren Grundzügen das vorige Habilitationsverfahren wider, inkl. schriftlichem Bekenntnis zum Marxismus-Leninismus. Die Habilitation konnte auf unterschiedlichem Wege, u. a. durch eine wissenschaftliche Aspirantur oder neben einer wissenschaftlichen Tätigkeit erreicht werden. Für eine Lehrtätigkeit an einer Hochschule musste der Zusatzabschluss der Facultas Docendi (Lehrbefähigung) in einem Zusatzverfahren unabhängig von der Habilitation (Promotion B) erlangt und durch eine eigene Urkunde nachgewiesen werden.