mini|Bulgarischer Reisepass Die bulgarische Staatsangehörigkeit bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zum seit 1878/1908 entstandenen Staatsverband von Bulgarien. Alle Bulgaren sind seit 1. Januar 2007 auch EU-Bürger.

Die Begriffe podanik (, davon hergeleitet: „Staatsbürgerschaft“) und graschdanin () waren bis 1948 annähernd synonym für „Staatsbürger“. Seitdem verwendet man vor allem letzteren, da podanik nun mehr mit „Untertan“ in Verbindung gebracht wird.

Seit Wiederentstehen eines bulgarischen Staatswesens blieben die Grenzen bis 1945 vielfachen Veränderungen unterworfen, was infolge Staatensukzession auch immer Auswirkung auf die Staatsangehörigkeit der Bewohner hatte bzw. mehrfach zu zwangsweisen Umsiedlungen („ethnischen Säuberungen“) führte.Holm Sundhaussen: Bevölkerungsverschiebungen in Südosteuropa seit der Nationalstaatwerdung (19./20. Jahrhundert). In: Comparativ, 1/1996, S. 25–40.

Da das Staatsgebiet lange ungenau umgrenzt blieb, hatte die Schaffung einer „bulgarischen Identität“ für das Staatsvolk eine hohe Priorität.Weiterführend: 1) Anna M. Mirkova: Muslim land, Christian labor: transforming Ottoman imperial subjects into Bulgarian national citizens, 1878-1939. Budapest 2017, ISBN 978-963-386-162-2; 2) Stefanov, Nenad; Die Erfindung der Grenzen auf dem Balkan: von einer spätosmanischen Region zu nationalstaatlichen Peripherien: Pirot und Caribrod 1856–1989. Harrassowitz Verlag, Wiesbaden 2017, ISBN 978-3-447-10923-9 Die Definition erfolgte über Sprache und Religion – wobei gerade in den Randgebieten das griechisch-orthodoxe Patriarchat mit dem bulgarischen Exarchat in Konkurrenz stand. Die Regelungen zur Verleihung der bulgarischen Staatsangehörigkeit, die nur anfangs auf dem Geburtsortsprinzip basierten, folgen seit 1911 primär dem Abstammungsprinzip und sind ein Ausdruck dieser Identitätsdefinition.

Historisches

mini|Bulgarische Grenzen nach dem Verträgen von St. Stefano 1878 und Berlin, 1879. Der erste Vertrag hat die bis heute größte Ausdehnung des modernen Bulgarien definiert. mini|Die Grenzen Bulgariens 1885: Fürstentum Bulgarien (), Ostrumelien () und die durch den Tophane-Vertrag hinzugewonnenen Gebiete. Das Fürstentum umfasste bis zur Vereinigung mit Ostrumelien 1886 ungefähr die Gebiete der ehemaligen osmanischen Donau-Provinz: das heutige Nord-Bulgarien (nördlich des Balkangebirges und südlich der Donau mit der Süddobrudscha) sowie die Sofiaebene. Um 1890 ging man davon aus, dass es etwa 5,1 Millionen Bulgaren gab, von denen rund zwei Millionen außerhalb der Landesgrenzen lebten, vor allem in Thrakien und auf dem Gebiet des heutigen Nordmazedonien. In Bulgarien waren ein Fünftel der Bewohner Angehörige von Minderheiten. mini|Oben: Grenzen Bulgariens als Ergebnis des ersten Balkankriegs nach der Konferenz von London 1913.Unten: wieder deutlich verkleinert nach dem Friedensvertrag von Bukarest 1913, der den zweiten Balkankrieg beendete.

Das Millet-System hatte im osmanischen Reich eine gewisse völkisch-religiöse Unterscheidung geschaffen. Ein erstes modernes Staatsangehörigkeitsgesetz im osmanischen Reich erging 1869. Die Gültigkeit wurde 1879 rückwirkend zum 1. Januar 1877 auf Ostrumelien ausgeweitet. Dabei wurde zugleich eine spezielle Provinzzugehörigkeit geschaffen, „Indignat“ genannt.Verordnung vom 26. April 1879. Gemäß den Abmachungen im Vertrag von Berlin 1878 blieb das autonome Fürstentum Bulgarien weiterhin unter osmanischer Suzeränität. Diesen Zustand beendete Fürst Ferdinand, als er sich am 5. Oktober 1908 zum bulgarischen Zaren erklärte. Die Kapitulationen galten, auch nach 1919, theoretisch auch in Bulgarien, hatten aber keine praktische Bedeutung.

mini|Der die Staatsangehörigkeit betreffende §54 der Verfassung von 1879, unverändert nach der Verfassungsänderung 1893. Bereits die Verfassung von Tarnowo 1879Engl. Übs. British Parliamentary Papers. Turkey № 8 (1878–1879), Vol. 80. enthielt in §54 die Bestimmung, dass alle in Bulgarien geborenen Personen, die keine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben, bulgarische Untertanen seien (). Dies galt ebenso für im Ausland Geborene mit bulgarischen Eltern. Weiter hieß es, dass Ausländer mit Zustimmung des Parlaments eingebürgert werden konnten. Bis 1911 erfolgte dies durch individuelle Gesetze.

Die Aufgabe der Staatsbürgerschaft war erst nach Ableistung der Wehrpflicht möglich.

Ergänzend zu den Verfassungsbestimmungen erließ man am 26. April 1883 ein eigenes Gesetz, das, „rückwirkend ab Kriegserklärung“ 1876, alle ehemals osmanischen Untertanen zu Bulgaren machte. Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1880, das fast ausschließlich auf dem () basierte, war kurzlebig. Bulgarischer Bürger wurde jedermann, der bei Gründung des Fürstentums 1878 auf dessen Territorium wohnte (). Kinder von im Ausland lebenden Bulgaren wurden durch Abstammung Staatsbürger, ethnische Bulgaren in fremden Ländern jedoch nicht.

Vom bulgarischen Vater anerkannte uneheliche Kinder wurden durch die Anerkennung auch Staatsbürger. 1948 erfolgte die rechtliche Gleichstellung ehelicher und unehelicher, so dass die Regel bedeutungslos wurde. Ungewöhnlich für die Zeit war, dass es bis 1948 ebenfalls keine Vorschriften zu Adoptionen gab. Adoptierte wurden daher nicht allein durch diesen Akt Bulgaren.

Ausführlicher, aber inhaltlich wenig anders, war das zweite Staatsangehörigkeitsgesetz vom 26. Februar 1883.Englische Übersetzung in: British Foreign Office, Reports by H.M. Representatives Abroad on Laws of Foreign Countries relating to Nationality and Naturalization: Miscellaneous № 3 (1893), S. 41 ff. und № 3 (1895). Frz. in: Nouveau recueil général de traités et autres actes relatifs aux rapports de droit international. In: 2. Serie, Vol. 19 (1894), S. 550.Deutsch in: Die in den Europäischen Staaten geltenden Gesetze über die Erwerbung und den Verlust der Staatsangehörigkeit unter Ausschluss des Deutschen Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870: nebst einem Anhang, enthaltend die vor dem 1. Januar 1871 in den Deutschen Bundesstaaten in Kraft gewesenen Staatsangehörigkeitsgesetze. Berlin 1898, S. 19–26. Darin auch zwei bulgarisch-griechischer Abkommen (22. Januar 1885, 23. Juni 1893), die den Status griechischer Bürger im neu entstandenen Bulgarien-Ostrumelien regelten. Die Zuständigkeit lag bis 1952 beim Justizministerium. Fragen strittiger Staatsangehörigkeit konnten durch Gerichtsentscheid geklärt werden.

Die nicht vorher genehmigte Annahme einer Beamtenstelle im Ausland oder Eintritt in eine fremde Armee führte zum automatischen Verlust.

Einbürgerungswillige hatten beim Justizministerium zunächst einen Antrag auf dauerhafte Niederlassungserlaubnis zu stellen. Für den Antrag, der Ehefrau und Kinder automatisch mit umfasste, war beim örtlichen Bürgermeister eine Erklärung abzugeben und fünf Zeugen hatten zu beschwören, dass er guten Charakters war und die Bedingungen erfüllte. Nach einem Jahr konnte dem Ausländer dann die bulgarische Nationalität verliehen werden, wenn er bulgarischer Abstammung war oder mit einer Bulgarin verheiratet oder sich um das Land verdient gemacht hatte. Ansonsten betrug die Wartezeit drei Jahre. Hatte ein Ausländer keine Niederlassungserlaubnis, so war die Wohnsitzerfordernis zehn Jahre. Eingebürgerte durften die ersten fünfzehn Jahre in kein Amt oder die Nationalversammlung gewählt werden. Das galt nicht für ehemalige Bulgaren, denen die Staatsbürgerschaft wieder verliehen wurde.Bestimmung eingefügt durch Gesetz 19./20. Dezember 1894.

Einheiratende Ausländerinnen wurden mit der Hochzeit Bulgarinnen, gegebenenfalls unter Beibehaltung ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft. Sie konnten, falls kinderlos, nach Eheende durch Erklärung beim Bürgermeister die bulgarische Staatsbürgerschaft wieder aufgeben. Eine Bulgarin, die einen Ausländer heiratete, verlor, wenn das im Recht des Herkunftslandes des Ehemanns vorgesehen war, ihre bulgarische Staatsangehörigkeit automatisch. Sie konnte nach Eheende und Rückkehr in die Heimat auf Antrag wieder rückgebürgert werden.Ursprünglich 1883: Automatisch bei Eheende, wenn kinderlos. Verheiratete Frauen durften nur zusammen mit ihren Ehemännern eingebürgert werden. Einbürgerungen erfolgten formell durch Ukas des Zaren auf Vorschlag des Justizministers.

Kinder, die durch die Geburtsortsregelung der Verfassung Doppelstaatler ab Geburt waren, konnten innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit (mit 21 Jahren) für die Staatsbürgerschaft ihres Vaters optieren.

Eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit war nicht möglich, falls Bulgarien im Krieg war der Antragsteller in Bulgarien lebte (bis 1940: außer mit Genehmigung der Regierung) bei Auslandswohnsitz eine fremde Staatsbürgerschaft angenommen wurde, aber die DienstpflichtWehrpflicht oder seit 1920 Arbeitsdienst, für Frauen ab 16, Männer ab 20. Auch Auswanderung war dann verboten. Strafandrohung 1 Jahr. Max Lazard: Compulsory Labour Service in Bulgaria. International Labour Office, Genf 1922. Hans Raupach: Arbeitsdienst in Bulgarien. Berlin 1932 (de Gruyter). noch nicht erfüllt war. Ebenso vorgesehen war der strafweise Verlust durch Gerichtsurteil, wenn dieses (auch) auf permanenten Landesverweis lautete.

Letztlich erklärte das Verfassungsgericht 1886 das Gesetz für ungültig, weil es zu einer Zeit verkündet wurde, als die Verfassung außer Kraft gesetzt war. Eine Verordnung 1895 stellte den alten Zustand wieder her.

Auch im dritten Staatsangehörigkeitsgesetz von 1904. Verkündet 31. Dezember 1903, (Vorbild war das französische Staatsangehörigkeitsgesetz 1889) geändert am 12. Januar 1908, 8. Dez. 1911, 8. Dezember 1922 und 17. Juli 1924 sowie Ukas 110 vom 31. Mai 1929, wodurch die Einbürgerung von Russen, die vor dem 1. Januar 1929 im Lande lebten, erleichtert wurde. (Englische Übersetzung in Cmd. 3221 (1928)); Ukas in: BFO Miscellaneous № 14: Nationality and naturalisation laws of certain foreign countries. London 1931, S. 6f. Die 1931 festgesetzte Gebühr betrug 500 Lewa (= 15,20 RM, das entspräche heute  €), sie wurde zwei Jahre später auf 6000 Lewa verzwölffacht. blieb die Geburtsortskomponente noch der Haupterwerbsgrund. Bulgare wurde man auch bei Auslandsgeburt mit einem bulgarischen Vater. Uneheliche Kinder erhielten die Staatsbürgerschaft der (bulgarischen) Mutter, sofern sie nicht vor Erreichen der Volljährigkeit vom (bulgarischen) Vater anerkannt wurden.

In Bulgarien geborenen Kinder ausländischer Eltern, die bei Erreichen der Volljährigkeit im Lande lebten, konnten innerhalb eines Jahres die bulgarische Staatsbürgerschaft ablegen, wenn sie durch Urkunden nachwiesen, dass sie eine ererbte ausländische Staatsbürgerschaft behalten hatten und der Wehrpflicht im anderen Land nachkamen.

Anträge auf dauerhafte Niederlassungserlaubnis und folgende Einbürgerung nahmen die örtlichen Friedensrichter (später Bezirkshauptmann) entgegen. Die Formalien wurden kaum geändert. Vorzulegen waren die eigene Geburtsurkunde, die des Vaters und ein Strafregisterauszug. Von Amts wegen wurden Leumund, Finanzen und politische Gesinnung angestellt. Ehefrauen und volljährige Kinder hatten nun einen separaten Antrag zu stellen; dies konnte zusammen mit dem des Mannes erfolgen. Minderjährige wurden automatisch eingebürgert, wenn nur ein Elternteil Bulgare wurde, sie durften (bis 1940) innerhalb eines Jahres nach Volljährigkeit dagegen optieren.

Ausländer konnten keine Beamtenstelle antreten oder im Heer dienen, sodass nicht, wie in anderen Ländern üblich, durch eine Bestallung die Staatsbürgerschaft erworben werden konnte.

1911 wurden die Einzelgesetze abgeschafft, eine Einbürgerung wurde durch Ukas des Zaren rechtskräftig.

1913–24, Balkankriege und Erster Weltkrieg: mini|Siedlungsräume der Südslawen 1913. Bereits 1905–08 verließ etwa die Hälfte der Griechen in Bulgarien das Land. mini|Die im Vertrag von Neuilly festgeschriebenen Grenzen. Abzutretende und hinzugewonnene Gebiete.