Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist das deutsche Lieferkettengesetz. Das deutsche Bundesgesetz steuert das wirtschaftliche Handeln von in Deutschland ansässigen Unternehmen – mit in der Regel 1000 oder mehr inländischen Arbeitnehmern –, indem ihnen menschenrechtliche Sorgfaltspflichten auferlegt werden, die sie innerhalb ihrer Lieferketten zu beachten haben.Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten BT-Drs. 19/28649 vom 19. April 2021, S. 24.

Das Gesetz geht zurück auf die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen und den Nationalen Aktionsplan – Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) von 2016 in der Bundesrepublik Deutschland.

Es wurde am 11. Juni 2021 als Artikel 1 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom Bundestag verabschiedet. Die anschließend erforderliche Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 22. Juli 2021, sodass das Gesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft treten konnte.

Mit dem Gesetz werden Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu verpflichtet, die in §§ 3 bis 10 des Gesetzes festgelegten „menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden“ ( Abs. 1 Satz 1 LkSG). Am 1. Januar 2024 wurde der Schwellenwert für betroffene Unternehmen auf 1000 Mitarbeiter gesenkt. Eine repräsentative Untersuchung vom Juli 2020 hatte gezeigt, dass lediglich zwischen 13 und 17 % der befragten Unternehmen die Anforderungen des Nationalen Aktionsplans (NAP) erfüllen. Rechtlich verbindliche und international anschlussfähige Sorgfaltsstandards sollen nunmehr eine ausreichende Einhaltung gewährleisten.

Politische Entwicklung seit 2025 Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung unter Friedrich Merz vereinbarten CDU, CSU und SPD, das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz durch eine bürokratiearme und vollzugsfreundliche Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) zu ersetzen. Friedrich Merz forderte im Mai 2025 darüber hinaus die Streichung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie, wofür er vom Koalitionspartner SPD sowie dem DGB kritisiert wurde.

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht für die Übergangszeit bis zur Umsetzung der CSDDD unter anderem die Abschaffung der Berichtspflicht nach dem LkSG und eine Beschränkung der Sanktionierung auf schwere Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten vor. Der Bundestag beriet den Entwurf am 16. Januar 2026 in erster Lesung und überwies ihn anschließend zur weiteren Beratung an die Ausschüsse; bis zum 20. August 2026 war die Gesetzesänderung noch nicht beschlossen. Der Koalitionsausschuss bekräftigte im Juli 2026 das Ziel, die CSDDD vollständig umzusetzen; zugleich soll die Aufsicht über den Vollzug des Lieferkettengesetzes vom Bundeswirtschaftsministerium auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen werden.

Wirksamkeit Eine gemeinsam vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), Brot für die Welt und dem Bischöflichen Hilfswerk Misereor zwei Jahre nach Inkrafttreten des LkSG veröffentlichte Studie zeigt erste positive Wirkungen, gleichzeitig aber erhebliche Defizite bei der Umsetzung.ECCHR, Brot für die Welt und Misereor (2025). Zwei Jahre Lieferkettengesetz: Ein Erfahrungsbericht. Warum es ein starkes Lieferkettengesetz braucht und wie es wirksam umgesetzt werden kann. https://www.ecchr.eu/fileadmin/Publikationen/20250512_2JahreLkSG_FINAL.pdf Insbesondere bestehen Schwierigkeiten hinsichtlich der Zugänglichkeit unternehmensinterner Beschwerdemechanismen, die häufig durch mangelnde Transparenz über Lieferbeziehungen sowie Sprachbarrieren und Furcht vor Repression gekennzeichnet sind. Auch der Prüf- und Kontrollpraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) werden erhebliche Defizite attestiert, insbesondere bezüglich Transparenz und Beteiligung von Betroffenen. Die Studie empfiehlt zur Steigerung der Wirksamkeit der Verfahren eine bessere Zugänglichkeit von Beschwerdeverfahren durch aktive Informationspflichten der Unternehmen gegenüber potenziell Betroffenen sowie klare gesetzliche Vorgaben zur Beteiligung von Anspruchsgruppen. Insbesondere sollten Unternehmen zur aktiven Einbindung Betroffener in die Gestaltung und Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen verpflichtet werden.

Im Jahr 2026 wurde auch die personelle Ausstattung der für die Kontrolle des Gesetzes zuständigen Abteilung des BAFA zum Gegenstand der Kritik: Von 101 vorgesehenen Stellen waren nach Angaben der Bundesregierung Ende Juli 82 besetzt, während nach Medienberichten tatsächlich nur rund 40 Beschäftigte mit der Durchsetzung des LkSG befasst waren. Nach Angaben der Frankfurter Rundschau waren 43 Fachkräfte vorübergehend für andere Aufgaben, unter anderem für die Bearbeitung von Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität, abgestellt worden.

Obwohl die geplante Gesetzesänderung noch nicht vom Bundestag beschlossen worden war, stellte das BAFA im September 2025 auf Weisung des Bundeswirtschaftsministeriums die Prüfung der Unternehmensberichte bis auf Weiteres ein. Das Bundeswirtschaftsministerium erklärte, mit der Weisung seien vorhandene untergesetzliche Spielräume ausgeschöpft worden, um die Prüfpraxis bereits an die geplanten gesetzlichen Änderungen anzupassen und Unternehmen zu entlasten. Nach Recherchen des ZDF, über die taz und Frankfurter Rundschau im August 2026 berichteten, sollen Mitarbeiter des Ministeriums darüber hinaus Druck ausgeübt haben, laufende Verfahren möglichst schnell abzuschließen, keine neuen Verfahren einzuleiten und Verstöße nicht zu ahnden.

Als Beispiel für die kritisierte Verfahrenspraxis berichtete die taz, dass ECCHR und Femnet erst bei einer Akteneinsicht im September 2025 erfuhren, dass ein von ihnen angestoßenes Verfahren gegen IKEA und Amazon bereits im November 2024 eingestellt worden war; das ECCHR berichtete zudem von einem weiteren Fall, in dem auch nach eineinhalb Jahren noch nicht über die Zulässigkeit einer Beschwerde entschieden worden sei.

Gliederung des Gesetzes Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 2 Sorgfaltspflichten Abschnitt 3 Zivilprozess Abschnitt 4 Behördliche Kontrolle und Durchsetzung Unterabschnitt 1 Berichtsprüfung Unterabschnitt 2 Risikobasierte Kontrolle Unterabschnitt 3 Zuständige Behörde, Handreichungen, Rechenschaftsbericht Abschnitt 5 Öffentliche Beschaffung Abschnitt 6 Zwangsgeld und Bußgeld Anlage (zu § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2) Übereinkommen

Sorgfaltspflichten Die Sorgfaltspflichten umfassen nach Abs. 1 Satz 2 LkSG: die Einrichtung eines Risikomanagements ( Absatz 1), die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit ( Absatz 3), die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (), die Abgabe einer Grundsatzerklärung ( Absatz 2), die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich ( Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4), das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen ( Absatz 1 bis 3), die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (), die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern () und die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung ( Absatz 2)

Es handelt sich um sogenannte Bemühenspflichten, verpflichtete Unternehmen schulden also keinen bestimmten Erfolg.Leuering/Rubner: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, NJW-Spezial 2021, 399 Verlangt wird, dass in angemessenem Umfang Vorkehrungen getroffen worden sind, um den Eintritt einer Verletzung des Gesetzes zu verhindern.Wagner/Ruttloff: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Eine erste Einordnung, NJW 2021, 2145

Sanktionen Die Prüfung der Einhaltung des Gesetzes erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bei Verstößen gegen das Gesetz können Bußgelder von bis zu 800.000 Euro verhängt werden, bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 400 Mio. Euro bis zu zwei Prozent des globalen Umsatzes. Wird ein Bußgeld von 175.000 Euro oder mehr verhängt, kann das betroffene Unternehmen für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Auch Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen haben das Recht, Beschwerden vorzubringen, durch die Verfahren in Gang gesetzt werden.

Hilfsorganisationen bemängeln, dass das BAFA bisher nur in wenigen Fällen substanziell tätig geworden sei und die verhängten Maßnahmen oft nicht ausreichten, um effektive Abhilfe zu schaffen oder strukturelle Veränderungen in den Lieferketten der betroffenen Unternehmen zu bewirken.

Anlage zu § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2 In der Anlage werden die internationalen Abkommen aufgeführt, auf die im Gesetz Bezug genommen wird:

Menschenrechtspakte der UNO Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

ILO-Übereinkommen Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit Protokoll zum Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

Hierbei handelt es sich um die ILO-Kernarbeitsnormen.

Umweltabkommen Übereinkommen von Minamata über Quecksilber Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

Kritik Das Lieferkettengesetz in Deutschland hat mehrere Lücken, die von verschiedenen Quellen hervorgehoben wurden. So fehle eine Regelung, nach der Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen haften, die sie durch Missachtung ihrer Sorgfaltspflichten verursacht haben. Zweitens decke das Gesetz nicht alle Phasen der Wertschöpfung ab, wie beispielsweise Vertrieb und Export. Nichtregierungsorganisationen haben auch die Ausklammerung des Finanzsektors als Endkunden kritisiert. Für FIAN Deutschland stehe dies im klaren Widerspruch zu den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Außerdem weise das Gesetz Defizite bei umwelt- und klimabezogenen Sorgfaltspflichten auf. Christian Lindner forderte, dass die Regelungen erst ab 2029 für deutsche Unternehmen mit min. 1000 Beschäftigten gelten sollen. Für diese Haltung wurde er wiederum von der Gewerkschaft ver.di kritisiert.

Hilfsorganisationen weisen auf die unzureichende Einbindung Betroffener in die Entscheidungsfindung sowie mangelnde Transparenz bei der Umsetzung hin. Die fehlende Verpflichtung der Unternehmen, ihre Einkaufspraktiken und Preisstrategien kritisch zu überprüfen, wird ebenfalls als erhebliche Schwäche des Gesetzes angesehen.

Literatur Robert Grabosch: Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Nomos-Verlag, Baden-Baden 2021, ISBN 978-3-8487-7195-0.

Reingard Zimmer: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Handlungsoptionen für Mitbestimmungsakteure und Gewerkschaften, HSI-Schriftenreihe, Band 48, Bund-Verlag, Frankfurt 2023, ISBN 978-3-7663-7312-0,im Netz: PDF, 111 S. Vanessa Schweikert: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Schriftenreihe des vunk: „Forschung für die Zukunftsgesellschaft“, Pforzheim 2022, ISSN 0946-3755 Band V 002, im Netz: PDF, 83 S.