Die 3G-Regel (geimpft oder genesen oder getestet) war eine Regelung in deutschsprachigen Ländern während der Covid-19-Pandemie zum präventiven Infektionsschutz. Es handelte sich um Zugangsbeschränkungen zu verschiedenen Einrichtungen (Einzelhandel, Kultureinrichtungen, Verkehrsmittel etc.), von denen Personen mit Impfausweis oder Genesenennachweis oder negativem Testnachweis ausgenommen waren.Die 3G-Regel: Geimpft, Genesen, Getestet. Bundesgesundheitsministerium, 13. Oktober 2021.

Sie gehörte in Deutschland seit dem 15. September 2021 zum Katalog der besonderen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und ist mittlerweile im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gesetzlich geregelt.vgl. Art. 12 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) vom 10. September 2021,

Zuvor war auf einer Bund-Länder-Konferenz am 10. August 2021 beschlossen worden, dass die Länder für alle Personen, die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind, negative Antigen-Schnelltests nicht älter ist als 24 Stunden, oder negative PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden vorschreiben für:Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. August 2021 TOP 2: Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie, Ziff. 4, S. 4 f. Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe Zugang zur Innengastronomie Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z. B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege) Sport im Innenbereich (z. B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen) Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts.

Darüber hinaus gab es weitergehende Regeln, die etwa nur geimpften und genesenen Personen Zutritt einräumten. Dazu gehörte die 2G-Regel (2G). Gegebenenfalls wurden zusätzlich besondere Testnachweise gefordert, beispielsweise bei der 2G-plus-Regel.

Rechtsgrundlagen Unmittelbar geltendes Bundesrecht Seit einer Änderung des IfSG zum 24. November 2021 galt bundesweit einheitlich bis zum 19. März 2022 die 3G-Regel am ArbeitsplatzChristoph Tillmanns: Corona-Pandemie: Arbeitsrechtliche Auswirkungen. 3G-Pflicht für Zugang zur Arbeitsstätte. Haufe.de, abgerufen am 2. Februar 2022. und in Verkehrsmitteln des Luftverkehrs, des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten außerdem die Pflicht zum Angebot von Homeoffice.Homeoffice-Pflicht gilt wieder: Was bedeutet das? NDR, 19. November 2021. Außerdem mussten Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Abs. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen. Diese Regelung endete am 8. Juni 2022.

Ermächtigung der Bundesländer Die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises konnte außerdem während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch Landesbehörden in Form einer Allgemeinverfügung oder durch Landesregierungen in Form einer Rechtsverordnung angeordnet werden.vgl. Das Infektionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 12. März 2020, S. 6 f., 12 f. Rechtsgrundlage dafür war mit Wirkung zum 15. September 2021vgl. Art. 12 des Aufbauhilfegesetzes 2021 vom 10. September 2021, der Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Satz 1, IfSG, für entsprechende Verordnungen der Landesregierungen Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 5, IfSG.

Ab 24. November 2021Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021, waren entsprechende Landesverordnungen auch unabhängig von einer (nur durch den Bundestag festzustellenden) epidemischen Lage von nationaler Tragweite möglich. Diese Regelung war bis zum 19. März 2022 befristet (Abs. 7 Satz 1 Nr. 4, Abs. 10 IfSG).

Ebenfalls seit dem 24. November 2021 erlaubte Satz 2 IfSG den Landesrechtsverordnungen Erleichterungen für Personen mit Immunisierung und zusätzlich negativem Test ( Abs. 2 Satz 2, SchAusnahmV, 2G-Plus-Regel).

In einer Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder am 2. Dezember 2021 wurde beschlossen, dass die Länder den Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten etc.) sowie zu bestimmten Einzelhandelsgeschäften bundesweit und inzidenzunabhängig nur noch Geimpften und Genesenen ermöglichen (2G). Ausgenommen waren Geschäfte des täglichen Bedarfs.Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021 Pressemitteilung des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vom 2. Dezember 2021, Tz. 6 und 7. Hinsichtlich der Ausnahmen orientierten sich die Länder am entsprechenden Katalog in der sog. Bundesnotbremse.vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD, S. 4: „Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte.“

Varianten mini|Analoger Nachweis über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mini|Testnachweis 3G-plus-Regel 3G-plus war eine verschärfte Variante der 3G-Regelung: Sie besagte, dass ausschließlich Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete Zutritt zu einem bestimmten Ort erhielten. Ein vergleichsweise unzuverlässiger Antigen-Schnelltest für Ungeimpfte reichte nicht aus.3G plus wird ausgeweitet: Was die neu Regel bedeutet. Berliner Morgenpost, 5. November 2021.SARS-CoV-2: Schnelltests nur bedingt zuverlässig. Universität Würzburg, 1. Juli 2021.

2G-Regel

Bei der 2G-Regel war der Zutritt zu bestimmten Einrichtungen und die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen auf Personen beschränkt, die entweder vollständig geimpft oder von COVID-19 genesen waren. Allen ungeimpften Personen wurde der Zutritt verwehrt, unabhängig davon, ob sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen könnten (indirekte Impfpflicht).Stephan Rixen: Rechtmäßigkeit und Semantik der Impfpflicht. Zur aktuellen Diskussion über eine Pflicht zur COVID-19-Impfung. 28. Juli 2021.vgl. Deutscher Hotel- und Gaststättenverband: Übersicht 2G in den Bundesländern. Stand 1. November 2021. Zusätzlich konnten Auflagen entfallen, etwa die Belegungsgrenze, Abstandsregeln, zum Teil auch die Maskenpflicht.SARS-CoV-2: Schnelltests nur bedingt zuverlässig. Universität Würzburg, 1. Juli 2021. 2G-plus-Regel Wie bei der 2G-Regel, zusätzlich mussten Geimpfte und Genesene einen aktuellen negativen Test nachweisen. Die 2G-plus-Regel hatte zum Ziel, Infektionen auch bei Geimpften und Genesenen aufzuspüren.Nadja Tausche: Was 2G plus ist – und was es bringen könnte. Süddeutsche Zeitung, 12. November 2021. Seit dem 24. November 2021 ermöglichte Abs. 2 Satz 2 SchAusnahmV eine 2G-plus-Regel im Inland.vgl. Art. 20a des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite: Änderung der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung, Bericht des Haushaltsausschusses BT-Drs. 20/78 vom 16. November 2021, S. 39.Bericht des Haushaltsausschusses BT-Drs. 20/89 vom 17. November 2021, S. 23.Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021, Außerdem galt sie gem. Abs. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung für Personen, die aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreisten.vgl. RKI, Stand: 4. Februar 2022.

2G-plus-plus-Regel Zusätzlich zur Einhaltung der 2G-plus-Regel musste eine FFP2-Maske getragen werden.

1G-Regel

Die 1G-Regel gewährte Zutritt nur für getestete Personen, da sich auch Geimpfte und Genesene infizieren und das Virus übertragen können.„Echte Sicherheit gibt es nur mit 1G“: Virologen warnen vor 2G-Boomerang-Effekt. focus.de, 6. November 2021. Verschiedene Krankenhäuser wendeten die 1G-Regel seit Sommer 2021 aufgrund ihres Hausrechts an.vgl. Thorsten Gütling: 1G im Klinikum Bayreuth: Testpflicht für Geimpfte und Genesene. Bayerischer Rundfunk, 31. August 2021. Sana Kliniken Leipziger Land, 12. November 2021. Seit dem 24. November 2021 gilt eine bundesgesetzliche 1G-Regelung für Besucher von Krankenhäusern sowie Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen ( Abs. 2 IfSG).vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Beschlussempfehlung des Hauptausschusses. BT-Drs. 20/78 vom 16. November 2021, S. 16 ff.Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021, Diese Regelung gilt gegenwärtig noch fort (Stand: Januar 2023).

Die 3G- und 2G-Regeln und ihre Sonderformen liefen in Deutschland am 19. März 2022 aus, für Einreisen aus dem Ausland entfielen die Einschränkungen am 8. Juni 2022.

Nachweispflicht Impf-, Genesenen-, Testnachweise konnten in Papierform, etwa mit einem gelben Impfausweis oder durch digitale Zertifikate erbracht werdenGeimpft, getestet, genesen. Bundesministerium für Gesundheit, 15. Oktober 2021. und waren bei Einlass von dem Veranstalter oder Betreiber zu kontrollieren. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, so hatte der Veranstalter oder Betreiber der Person den Zutritt zu verweigern. Verstöße von Besuchern und Veranstaltern konnten als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden ( Abs. 1a Nr. 24 IfSG).vgl. beispielsweise § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3, § 22 Niedersächsische Corona-Verordnung, gültig seit dem 1. Dezember 2021. Corona-Vorschriften niedersachsen.de.

Umsetzung in einzelnen Bundesländern Die infektionsschutzgesetzlichen Vorgaben haben die einzelnen Bundesländer in unterschiedlichen Regelungssystemen umgesetzt. Dabei setzt die Geltung der 3G-Regelung als „niederschwellige Schutzmaßnahme“ nicht überall das Überschreiten einer bestimmten 7-Tage-Inzidenz bzw. das Erreichen einer Warn- oder Alarmstufe voraus.