Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr gehören im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) zu den gemeingefährlichen Straftaten.

Wortlaut StGB lautet:

Aus StGB ergibt sich, dass die Höchststrafe in den Fällen des Absatz 1 fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt.

Für den Tatbestand gilt gemäß Nr. 3 StGB das Weltrechtsprinzip.

Entwicklung des Tatbestands Der Tatbestand wurde durch das 11. Strafrechtsänderungsgesetz mit Wirkung zum 19. Dezember 1971 eingeführt11. Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember 1971, Klaus Kunath: Zur Einführung eines einheitlichen Straftatbestandes gegen „Luftpiraterie“ durch das Elfte Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember 1971. JZ 1972, S. 199–202. und betraf zunächst nur Angriffe auf den Luftverkehr. Ursache für die Einführung des Tatbestands war das damals neue Phänomen der Flugzeugentführung,Entwurf eines Elften Strafrechtsänderungsgesetzes (Gesetzentwurf des Bundesrates) BT-Drs. VI/1478 vom 26. November 1970.Chronik: Die spektakulärsten Flugzeugentführungen Der Spiegel, 27. Dezember 1999. die zuvor nur nach milderen Tatbeständen, z. B. als Nötigung oder Freiheitsberaubung bestraft werden konnte. Zwischen 1969 und 1972 ereigneten sich elf Flugzeugentführungen, die die Bundesrepublik Deutschland mittelbar oder unmittelbar betrafen, davon sechs vor und fünf nach Verabschiedung des 11. Strafrechtsänderungsgesetzes.Uwe Scheffler: Das Reformzeitalter 1953–1975 Frankfurt/Oder, ohne Jahr, S. 242 f.

Mit Wirkung zum 22. Juni 1990 wurde durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden der Tatbestand auf Angriffe auf den Seeverkehr ausgedehnt.Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden,

Seitdem fallen in Bezug auf den zivilen Seeverkehr auch Piraterie und Meuterei in der Schifffahrt im Sinne einer rechtswidrigen Übernahme der Herrschaft über das betroffene Schiff oder das Einwirken auf dessen Führung unter § 316c StGB, den nicht nur Besatzungsmitglieder, sondern auch Dritte erfüllen können.

Literatur Tai-Cheng Hsueh: Luftpiraterie. Cuvillier Verlag, 1993. ISBN 978-3-928815-83-3. Stefanie Schmahl: Die Bekämpfung der Seepiraterie im Spiegel des Völkerrechts, des Europarechts und der deutschen Rechtsordnung. AöR 2011, S. 44–94. Eva Bohle: Piraterie und materielles Strafrecht, in: Piraterie und Strafrecht. Zur Strafverfolgung ausländischer Piraten vor deutschen Gerichten. Nomos-Verlag 2018, S. 43–162. ISBN 978-3-8487-5320-8.

Einzelnachweise

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)