Unter Bergrecht versteht man die rechtlichen Bestimmungen, die die Bodenschätze und den Bergbau betreffen.

Deutsches Bergrecht Das deutsche Bergrecht ist aus mittelalterlichem Gewohnheitsrecht entstanden. Spätestens seit dem 12. Jahrhundert beanspruchten die deutschen Könige das Bergregal auf Silber und andere Metalle, wodurch diese dem Grundherren entzogen waren. Bereits im Spätmittelalter ging das Bergregal vom Königtum an die Landesherren über. Zuerst wurde das Bergrecht nur mündlich überliefert oder von Privatpersonen schriftlich niedergelegt. Im 13. und 14. Jahrhundert wurde das Bergrecht als Gesetzestext veröffentlicht. Seit Anfang des 14. Jahrhunderts wurden von den Landesherren Bergordnungen in Ergänzung des gültigen Bergechtes erlassen. Eine weitreichende neue Grundlage wurde mit dem Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten von 1865 geschaffen, das mit einzelnen Abänderungen auch in Braunschweig (1867), Bayern (1869), Württemberg (1874), Baden (1890) und anderen Ländern übernommen wurde. Mit Ausnahme des Königreichs Sachsens erlangte es so in allen größeren Staaten Deutschlands Gültigkeit. Der Bergbau im Königreich Sachsen hingegen unterlag dem Allgemeinen Berggesetz für das Königreich Sachsen vom 16. Juni 1868.

Bergrecht in der Bundesrepublik Deutschland In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt das Bergrecht gemäß Abs. 1 Nr. 11 GG der konkurrierenden Gesetzgebung. Die zentrale Rechtsnorm ist das Bundesberggesetz.Bundesberggesetz; PDF (308 kB)

Bis 1982 regelte die Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer den Bergbau, deren Gesetze zwar meist auf dem Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten beruhten, aber im Detail unterschiedliche Regelungen aufwiesen. Komplizierter war die Situation in Bundesländern wie Baden-Württemberg, die nach 1945 aus verschiedenen Ländern zusammengeschlossen wurden. So galten in den ehemals selbständigen Landesteilen Nordbaden, Südbaden, Hohenzollern, Nordwürttemberg und Südwürttemberg teilweise unterschiedliche Bestimmungen.

Seit dem 1. Januar 1982 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesberggesetz (BBergG), das die Berggesetze der Bundesländer ablöste und für einheitliche Regelungen sorgte. Am 3. Oktober 1990 wurde sein Wirkungsbereich auch auf das Gebiet der ehemaligen DDR ausgedehnt. Es fasst im Wesentlichen die früheren Landesberggesetze zusammen, wie zum Beispiel das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten von 1865, dazu das Gesetz zur Erschließung von Erdöl- und anderen Bodenschätzen sowie die Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze von 1934 und ersetzt diese Regelungen gleichzeitig.

Das Bundesberggesetz beruht auf dem Prinzip der Bergfreiheit. Dadurch sind alle im Gesetz aufgeführten bergfreien Bodenschätze (diverse Metalle, Erdöl, Erdgas, Kohle, Salze, Fluss- und Schwerspat etc.) dem Grundeigentum entzogen, so dass dem Grundeigentümer nur die sogenannten grundeigenen Bodenschätze (z. B. Bauxit, spezielle Tone, Dachschiefer, Feldspat, Kaolin, Kieselgur, spezielle Quarze und Quarzite, Speckstein, Talkum) zustehen. Die bergfreien Bodenschätze hingegen sind zunächst herrenlos, Eigentum an ihnen kann allerdings nur durch ein staatlich kontrolliertes Verleihungsverfahren erworben werden.Piens et al., S. 140–145 Ein unmittelbares Bergwerkseigentum des Staates für bestimmte Rohstoffe, wie das seit dem 12. Jahrhundert bestehende Bergregal von König oder Landesherr oder der im 20. Jahrhundert bestehende Staatsvorbehalt, besteht in der Bundesrepublik seit 1982 nicht mehr. Das Gesetz schreibt aber einen Vorrang der Sicherstellung der Versorgung mit Rohstoffen gegenüber anderen übergeordneten Interessen des Gemeinwohls fest.Umweltschutz im Fachrecht: Bergrecht, Umweltbundesamt, 21. August 2013, abgerufen am 3. April 2014

Das Bundesberggesetz regelt die Interessenkonflikte zwischen dem Inhaber einer Bergbauberechtigung und betroffenen Grundeigentümern. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er zum Beispiel sein Land für den Bau von Bergwerksanlagen abtreten muss. Auch die Erdwärme (Geothermie) gilt ab einer Teufe von 400 Metern als bergfrei (vgl. §3 Abs. 3 BBergG). Das Bundesberggesetz gilt nicht für einige Massenrohstoffe, wie Sand, Kies, einige Natursteine oder Torf (grundeigene Bodenschätze), solange sie nicht im Tiefbau gewonnen werden. Stattdessen fallen solche oberflächennahen Rohstoffe unter das Abgrabungsrecht. In der DDR galten diese Rohstoffe ebenfalls als bergfrei. Das Sammeln von bergfreien Mineralen für Lehrzwecke oder private Sammlungen ist jedoch jedermann gestattet.

Mit der Durchforschung des Bundesgebiets nach nutzbaren Minerallagerstätten, deren Untersuchung sowie der Sammlung und Bearbeitung ihrer Ergebnisse sind die geologischen Anstalten der Länder (Landesämter) beauftragt.

Das Bundesberggesetz unterscheidet zwischen dem Aufsuchen (Schürfen) und dem Gewinnen bergfreier Bodenschätze. Jeder Interessent bedarf für das Aufsuchen einer Erlaubnis bzw. für das Gewinnen einer Bewilligung des jeweils zuständigen Bergamtes. Dort kann er auch einen Antrag auf Verleihung von Bergwerkseigentum (entspricht einer Bewilligung, doch es sind zusätzlich die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden) stellen. Für die Erlaubnis sind jährliche Feldes- und für die Bewilligung Förderabgaben zu entrichten. Die maximale Größe eines verliehenen Feldes beträgt 25 Millionen Quadratmeter und reicht bis zur ewigen Teufe, das heißt theoretisch bis zum Mittelpunkt der Erde. Für Bergschäden haftet der Bergwerksbetreiber.

Neben dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe, darunter wenige, bestimmte grundeigene Bodenschätze, regelt das Bundesberggesetz auch die Rekultivierung der ausgebeuteten Tagebaue. Auch die Errichtung und der Betrieb von Untergrundspeichern (Gas, Mineralöl, Druckluft etc.) unterliegt dem Bergrecht.

Im Mai 2012 fand eine öffentliche Anhörung über bergrechtliche Aspekte des Frackings im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Technologie statt. Grundlage der Anhörung waren vier Anträge und Gesetzentwürfe der Oppositionsfraktionen: Die SPD-Fraktion strebte mehr Transparenz bei bergrechtlichen Verfahren und eine stärkere Einbeziehung des Umweltschutzes an (Antrag 17/9560).bundestag.de (PDF-Datei; 78 kB) Die Linksfraktion verlangte, dass die Interessen der Umwelt und der vom Abbau von Bodenschätzen betroffenen Menschen berücksichtigt werden (Antrag 17/9034).bundestag.de (PDF-Datei; 148 kB) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen brachte einen Gesetzentwurf für eine einheitliche Förderabgabe in Höhe von 10 % ein (17/9390). Die Förderabgabe beträgt allerdings bereits seit Einführung des Bundesberggesetzes einheitlich 10 % vom Marktwert des Rohstoffes. Zudem verlangte die Fraktion eine öffentliche Interessenabwägung „zwischen den potenziell positiven Wirkungen des Bergbaus für die Gesellschaft und seinen negativen Folgen für die betroffenen Menschen“ (Antrag 17/8133).17/9390 (PDF-Datei; 148 kB), 17/8133 (PDF-Datei; 121 kB)

Bergrecht in Österreich In Österreich sind die gesetzlichen Grundlagen ziemlich ähnlich zum deutschen Recht. Primäre Rechtsgrundlage ist seit dem 1. Jänner 1999 das Mineralrohstoffgesetz (MinroG).Österreichisches Mineralrohstoffgesetz – MinroG. Für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ist danach eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaften oder, bei untertägiger Gewinnung, des Wirtschaftsministers notwendig. Zu den grundeigenen Bodenschätzen gehören in Österreich auch Asbest und Quarzstein (nicht Quarzsand).

Bergrecht in der Schweiz In der Schweiz ist das Bergrecht ein kantonales, nach wie vor Bergregal genanntes Hoheitsrecht und wird durch die kantonale Gesetzgebung geregelt. Neben kantonalen Gesetzen hat sich aber auch altes Gewohnheitsrecht erhalten. In Graubünden hat der Kanton das Bergrecht den politischen Gemeinden übertragen.Zum Folgenden siehe auch Bergregal auf geologieportal.ch (abgerufen am 13. Dezember 2022).

Angesichts der bislang geringen und meist nur historischen Bedeutung des Bergbaus in der Schweiz hat sich die Gesetzgebung in den meisten Kantonen bis vor Kurzem auf Grundsätze beschränkt, und wo kantonale Bergbaugesetze bestehen, sind sie manchmal gegen oder über hundert Jahre alt. Auf interkantonaler Ebene gab es überdies das 1955 von den Kantonen der östlichen Hälfte der Deutschschweiz verabschiedete und bis 2013 geltende Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl.Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl vom 24. September 1955. (PDF; 42 kB) Angesichts der zunehmenden Wichtigkeit des Untergrunds und seit neuestem der Geothermie haben mehrere Kantone in jüngerer Zeit allerdings moderne Bergbaugesetze erlassen beziehungsweise das entsprechende Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Der Kanton Aargau hat als erster Kanton in seinem 2012 erlassenen Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen die Erschließung der Erdwärme ins Zentrum gestellt. 2013 haben die Nordostschweizer Kantone ein Mustergesetz erarbeitet,Mustergesetz über die Nutzung des Untergrundes vom 2. Dezember 2013. das den einzelnen Kantonen als Orientierungshilfe für ihre neu zu erlassenden Berggesetze dienen soll.