Traditionis custodes () ist der Titel eines Motu proprio von Papst Franziskus über die Liturgie der heiligen Messe im Römischen Ritus, insbesondere über deren Feier in der Form vor der Liturgiereform von 1970 (vor dem Erscheinen des Missale Romanum Papst Pauls VI.). Das Motu proprio wurde zusammen mit einem Begleitbrief des Papstes an die Bischöfe am 16. Juli 2021 vom Pressesaal des Heiligen Stuhls in italienischer Sprache und einer englischen Übersetzung veröffentlicht.
Papst Franziskus revidierte damit das Motu proprio Summorum Pontificum seines Vorgängers Benedikt XVI. vom 7. Juli 2007. Darin hatte dieser die sog. „tridentinische Messe“ in der Fassung des Messbuches von 1962 als forma extraordinaria des Römischen Ritus unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Diese Bedingungen wurden von Franziskus jetzt deutlich restriktiver gefasst, die Rolle des Diözesanbischofs bei der Aufsicht über diese Gottesdienste wurde stärker akzentuiert.
Historische Einordnung
Die vom Zweiten Vatikanischen Konzil angeordnete Liturgiereform, darunter der Messordnung (Ordo Missae) und des Missale Romanum, erfolgte in mehreren Schritten zwischen 1964 und 1970, die die entsprechenden Teile des Messbuchs Johannes’ XXIII. von 1962 rechtswirksam ersetzten. Papst Paul VI. führte die Beschlüsse des Konzils konsequent aus und ordnete am 3. April 1969 die Veröffentlichung der insgesamt erneuerten Messordnung (Ordo Missae, Gemeindemesse) mit einer Neuausgabe des „Missale Romanum“ (erschienen 1970) an. Der Papst und fast alle Bischöfe gestatteten die Verwendung der „alten“ Messordnung nicht länger für Gottesdienste mit Gemeinden (cum populo), sondern lediglich als Ausnahme für Privatmessen.
Die Liturgie von 1962, häufig in nichtfachlicher Ausdrucksweise „Tridentinische Messe“ genannt, ist nicht die bis 1970 übliche Form der Liturgie, sondern jene, die vor der Liturgiekonstitution „Sacrosanctum Concilium“ des Konzils und vor der verbindlichen Neuordnung der Messfeier vom Jahr 1965 üblich war.
Johannes Paul II.: Quatuor abhinc annos (1981) und Ecclesia Dei (1988) Da es weiterhin manche Priester und Gläubige gab, die die frühere Weise der Messfeier bevorzugten, gestattete die Kongregation für den Gottesdienst 1981 den Diözesanbischöfen, aus pastoralen Gründen Gruppen, die darum ersuchten, die Genehmigung zu erteilen, sogenannte Indultmessen nach dem Römischen Messbuch von 1962 in lateinischer Sprache zu feiern, und zwar nur in Kirchen und Kapellen und zu Zeiten, die der Bischof für angebracht hielt.Kongregation für den Gottesdienst: „Quattuor abhinc annos“, 3. Oktober 1981 (englisch) Papst Johannes Paul II. bestätigte dies 1988 durch sein Motu Proprio Ecclesia Dei, um diejenigen Gläubigen zu integrieren, die sich von der Bewegung des schismatischen Bischofs Marcel Lefebvre und der von ihm gegründeten Priesterbruderschaft St. Pius X. abgewandt hatten; Lefebvre lehnte nicht nur die Liturgiereform, sondern auch andere wesentliche Reformen des Konzils ab.
Benedikt XVI.: Summorum Pontificum (2007) Papst Benedikt XVI. veröffentlichte am 7. Juli 2007 das Motu proprio Summorum Pontificum,Lateinischer und deutscher Text des Motu Proprio Summorum Pontificum (PDF-Datei; 120 kB) in dem er unter anderem die Messfeier nach dem Missale Romanum von 1962 (ohne die Neufassung der Messordnung von 1965, aber auch nicht in einer älteren Version als die von 1962) als „außerordentliche Form der Liturgie der Kirche“ in gewissen Grenzen zuließ. Vom Bischof konnten entsprechende Personalpfarreien errichtet werden.Summorum Pontificum Art. 10 Das Motu proprio ersetzte die Regelungen von Quattuor abhinc annos. Von der römischen Kurie wurde diese Form der Messfeier als Usus extraordinarius Ritūs Romani bezeichnet, das heißt als eine außerordentliche Praxis des Römischen Ritus.
In einem Begleitbrief stellte Papst Benedikt XVI. klar, „dass selbstverständlich das von Papst Paul VI. veröffentlichte und dann in zwei weiteren Auflagen von Johannes Paul II. erneut herausgegebene Missale die ordentliche Form – die forma ordinaria – der Liturgie der heiligen Eucharistie ist und bleibt.“ Die jüngste dem Konzil vorausgehende Fassung des Missale Romanum, die unter der Autorität von Papst Johannes XXIII. 1962 promulgiert wurde, könne demgegenüber als forma extraordinaria der liturgischen Feier Verwendung finden.
Umfrage zur Anwendung des Motu proprio „Summorum Pontificum“ (2020) 2020 führte die Kongregation für die Glaubenslehre im Auftrag von Papst Franziskus eine Umfrage zur Anwendung des Motu proprio Summorum Pontificum weltweit bei allen Bischöfen durch; eine solche Umfrage war bereits von Benedikt XVI. vorgesehen gewesen und hätte eigentlich drei Jahre nach Summorum Pontificum stattfinden sollen.Martin Klöckener: Franziskus korrigiert Benedikts problematischen Eingriff: Ein notwendiger und konsequenter Schritt. In: kath.ch, 16. Juli 2021, abgerufen am 10. August 2021. Die Bischöfe sollten „positive oder negative Aspekte“ der vorkonziliaren Messe angeben; unter anderem wurde gefragt, ob die vorkonziliare Messe wegen eines „pastoralen Bedürfnisses“ gefeiert oder ob deren Praxis von einem einzelnen Priester gefördert werde, außerdem, ob die ordentliche Form Elemente der außerordentlichen Form aufgenommen habe.katholisch.de: Auf Wunsch des Papstes: Vatikan befragt Bischöfe zur Alten Messe, 24. April 2020, abgerufen am 18. Juli 2021. Franziskus bezog sich in seinem Motu proprio vom 16. Juli 2021 ausdrücklich auf diese Konsultation, deren Ergebnisse nicht veröffentlicht worden waren, und legte seine Beweggründe für das Motu proprio und die darin festgelegten Entscheidungen dar:
Traditionis custodes – Inhalt des Motu proprio Mit dem Motu proprio Traditionis custodes vom 16. Juli 2021 entschied Papst Franziskus, dass die liturgischen Bücher von 1970 in den von den Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. herausgegebenen Fassungen „einzige Ausdrucksform der lex orandi des Römischen Ritus“ sind (Art. 1). „Die vorausgehenden Normen, Instruktionen, Gewährungen und Gewohnheiten […] sind außer Kraft gesetzt.“ (Art. 8); damit werden die Regelungen von Johannes Paul II. (Ecclesia Dei) und Benedikt XVI. (Summorum Pontificum) ausdrücklich außer Kraft gesetzt, so dass nicht mehr legitimer Weise von der Sonderform eines „Usus extraordinarius“ (‚außerordentliche Praxis‘) im Unterschied zu einem „Usus ordinarius“ (‚ordentliche Praxis‘) gesprochen werden kann. Diese Unterscheidung einer ordentlichen und einer außerordentlichen Form des Römischen Ritus bezeichnete der Liturgiewissenschaftler Martin Klöckener als „Hilfskonstruktion [...], die es nie zuvor in der Geschichte der Liturgie gegeben hatte“.Klöckener: Beschränkung der Alten Messe war notwendige Korrektur. Liturgiewissenschaftler über Neuregelung durch Papst Franziskus. In: katholisch.de, 18. Juli 2021 katholisch.de
Die Feier der Tridentinischen Messe wird nur noch in Einzelfällen geduldet und ist an bestimmte eng gefasste Bedingungen geknüpft.Helmut Hoping: "Summorum Pontificum ist tot". Liturgiewissenschaftler Hoping kritisiert "Traditionis custodes". In: domradio.de, 18. Juli 2021 domradio.de
Ausschließlich der Ortsbischof hat die Kompetenz, den Gebrauch des Missale Romanum von 1962 in seiner Diözese zu genehmigen, und zwar im Rahmen der Richtlinien des Apostolischen Stuhls (Art. 2). Der Bischof ernennt einen geeigneten Priester als seinen Beauftragten für diesen Bereich, der für die Feiern und die seelsorgerische Betreuung der Gruppen von Gläubigen verantwortlich ist, die die Messe nach dem Missale vor der Reform von 1970 feiern. Er soll über ausreichende Lateinkenntnisse verfügen und „von einer lebendigen pastoralen Liebe und einem Sinn für die kirchliche Gemeinschaft beseelt sein.“ (Art. 3,4).
Wo es eine oder mehrere Gruppen gibt, die nach dem Missale vor der Reform von 1970 feiern, soll der Ortsbischof überprüfen, ob sie die Gültigkeit und Legitimität der Liturgiereform, der Vorgaben des Zweiten Vatikanischen Konzils und des Lehramtes der Päpste nicht ausschließen (Art. 3,1), Orte und Tage benennen, wo und an denen diese Gottesdienste stattfinden können. In Pfarrkirchen dürfen solche Messfeiern nicht stattfinden (Art. 3, 2 und 3). Die Lesungen werden dabei in der Volkssprache in der jeweils von der Bischofskonferenz approbierten Übersetzung verkündet (Art. 3,3). Es dürfen keine neuen Gruppen mehr gegründet und keine neuen Personalpfarreien mehr errichtet werden, in denen die alte Form praktiziert wird. Bestehende Personalpfarreien, wie sie Papst Benedikt XVI. in Summorum Pontificum (Art. 10) konzediert hatte, sollen nur beibehalten werden, wenn ihre „tatsächliche Nützlichkeit für das geistliche Wachstum“ geprüft wurde (Art. 3, 5 und 6).
Neugeweihte Priester, die Privatmessen nach dem Missale Romanum von 1962 zelebrieren wollen, bedürfen der Genehmigung des Bischofs, der hierfür den Heiligen Stuhl konsultieren muss (Art. 4). Priester, die bereits in der alten Form zelebrieren, müssen die Genehmigung des Bischofs neu erbitten (Art. 5).
Zuständig sind in der Römischen Kurie die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung und die Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens (Art. 6 und 7); die vorübergehende Zuständigkeit der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei für traditionalistische Gruppen und Gemeinschaften, die die Liturgie in der forma extraordinaria feierten, war bereits 2019 mit der Auflösung dieser Kommission durch Papst Franziskus an die Glaubenskongregation übergegangen.
Inhalt des Begleitbriefs an die Bischöfe Der Papst erläutert die Gründe für seine Entscheidung in einem ausführlichen Begleitbrief, der an die Bischöfe der Welt gerichtet ist. Er würdigt die Absicht Johannes Pauls II., den Gebrauch des Missale von 1962 zu genehmigen, um ein Schisma mit der von Erzbischof Lefebvre geführten Bewegung abzuwenden und die Einheit der Kirche wiederherzustellen. Benedikt XVI. habe dann den Sachverhalt 2007 neu regeln müssen, um eine allzu freie Verwendung des Ritus von 1962 abzumildern, die zu einem parallelen Gebrauch beider Formen geführt hätte. Benedikt sei überzeugt gewesen, dass durch die Zulassung der forma extraordinaria, die von Gruppen von Gläubigen inständig erbeten worden sei, „einer der wesentlichen Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils nicht in Zweifel gezogen würde und damit seine Autorität unterwandert würde“; die Angst vor Spaltungen in den Pfarrgemeinden habe er für unbegründet gehalten, denn „beide Formen des Usus des Ritus Romanus“ könnten sich „gegenseitig befruchten“.
Tatsächlich habe aber die Konsultation der Bischöfe von 2020 ergeben, dass zu beobachten sei, dass von den Zugeständnissen seiner Vorgänger ein „falscher Gebrauch“ gemacht worden sei; in den Worten und Haltungen vieler Befürworter der Tridentinischen Messe bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der „Entscheidung, nach den vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil gültigen liturgischen Büchern zu zelebrieren, und der Ablehnung der Kirche und ihrer Einrichtungen im Namen dessen, was sie für die ‚wahre Kirche‘ halten“. „Es handelt sich um ein Verhalten, das der Gemeinschaft widerspricht und jenen Drang zur Spaltung nährt […], gegen den sich der Apostel Paulus entschieden gewandt hat“, schreibt Franziskus; der „instrumentelle Gebrauch des Missale Romanum von 1962“ durch die Verfechter der alten Messe sei „von einer wachsenden Ablehnung nicht nur der Liturgiereform, sondern des Zweiten Vatikanischen Konzils“ gekennzeichnet und werde begründet mit der unhaltbaren Behauptung, das Konzil habe „die Tradition und die ‚wahre Kirche‘ verraten“.amtliche deutsche Übersetzung; wörtliche Zitate stammen aus dem Begleitbrief Papst Franziskus' zum Motu proprio vom 16. Juli 2021.