Die Hospitalisierungsrate, auch als Hospitalisierungsinzidenz oder Krankenhaus-Inzidenz bezeichnet, ist die Kennzahl für Krankenhauseinweisungen / pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in einem bestimmten Land oder einer Region, bezogen auf eine Erkrankung, wie COVID-19.
Rechtliche Grundlagen Bei bis zu 5 % der Krankenhauseinweisungen könnte eine Hospitalisierung durch eine bessere ambulante Versorgung vermieden werden. Die Reduktion der Hospitalisierung könnte sowohl den unnötigen Nutzen der Gesundheitssysteme reduzieren und die Patientenerfahrung verbessern. Durch vermeidbare Krankenhauseinweisungen entstehen jährlich bis zu 3,5 Milliarden Euro zusätzliche Kosten für Krankenversicherungen (Tendenz steigend).
Die Hospitalisierungsrate ist ein wichtiger Parameter, um das Infektionsgeschehen zu beurteilen. Krankenhäuser sind verpflichtet, Hospitalisierungen (Krankenhausaufenthalte) von COVID-19-Kranken an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Der Grund für die Aufnahme ins Krankenhaus muss im Zusammenhang mit COVID-19 stehen und die Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Krankenhausaufnahme erfolgen.
In Deutschland werden die Daten nach Meldelandkreis ausgewiesen und in der Regel von dem Gesundheitsamt, das für den Wohnort der betroffenen Person zuständig ist, an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt. Die Angaben werden nach Altersgruppen und Bundesland aufgeschlüsselt.
Am 18. November 2021 einigten sich die Ministerpräsidenten der Länder in einer Bund-Länder-Konferenz mit der Bundesregierung über Grenzwerte bei der Hospitalisierungsrate.
COVID-19 Das Robert Koch-Institut hat im Juli 2021 vorgeschlagen, die Hospitalisierungsrate der COVID-19-positiv Getesteten in Deutschland im Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu verankern. Die Hospitalisierungsrate wird analog zur 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen auf einen Zeitraum von sieben Tagen und 100.000 Einwohner bezogen. Als Kennzahl quantifiziert sie, wie stark das Gesundheitssystem in Deutschland durch die Behandlung COVID-19-positiv Getesteter belastet wird (unter der Voraussetzung, dass ausreichend Behandlungskapazitäten verfügbar sind).
Das Bundesgesundheitsministerium hat am 11. Juli 2021 bekanntgegeben, dass die Krankenhäuser mehr Details zu Covid-19-Fällen melden sollen: Belegung von Intensivstationen, alle Krankenhauseinweisungen wegen COVID-19 sowie Alter, Art der Behandlung und Impfstatus der Patienten. Die Hospitalisierung, bisher wie bei allen meldepflichtigen Krankheiten nur „soweit vorliegend“ mitgemeldet ( IfSG), wurde am 13. Juli 2021 für COVID-19 selbst meldepflichtig.Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 vom 11. Juli 2021 (); Begründung
Von Ende August bis Anfang September wurde die Hospitalisierungsinzidenz mit Neuinfektionsinzidenz und Intensivbettenauslastung in den Landes-Corona-Verordnungen von Thüringen, Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 23. August 2021 (GVBl. S. 391) mit Begründung; „Schutzwert“, Schwellenwerte 4,0 – 7,0 – 12,1 (§ 25 SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung); Schwellenwert 12,1 aufgrund der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 24. November 2021 (GVBl. S. 565), § 32; Schwellenwert 12,0 aufgrund der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 107); keine Warnstufen mehr nach der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 18. März 2022. Niedersachsen Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 (Nds. GVBl. S. 583) mit Begründung; Leitindikator „Hospitalisierung“, Schwellenwerte 6 – 9 – 12 (§ 2 Niedersächsische Corona-Verordnung); Schwellenwerte 3 – 6 – 9 aufgrund der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 770); keine Warnstufen mehr nach der Verordnung vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 97) und Rheinland-Pfalz Sechsundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (26. CoBeLVO) vom 8. September 2021 (GVBl. S. 504) mit Begründung; Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“, Schwellenwerte 5 – 10 (§ 1 der 26. CoBeLVO); keine Warnstufen mehr nach der 28. CoBeLVO vom 23. November 2021 (GVBl. S. 598). zu einem Warnstufensystem zusammengefasst. Dabei orientierten sich Thüringen und Rheinland-Pfalz am anfänglichen RKI-Wert; Niedersachsen legte den IVENA-Wert zugrunde, der – obgleich nicht fortgeschrieben – meist sogar über dem fortgeschriebenen RKI-Wert liegt (Details dazu unten). Später folgten Mecklenburg-Vorpommern Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 15. September 2021 (GVOBl. M-V S. 1311); „Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten“, Schwellenwerte 8 – 15 – 25 (§ 1 mit Anlage I Corona-LVO M-V); Schwellenwerte 5 – 7 – 11 aufgrund Änderungsverordnung vom 12. November 2021 (GVOBl. M-V S. 1482); Schwellenwerte 3 – 6 – 9 aufgrund Corona-LVO M-V vom 23. November 2021 (GVOBl. M-V S. 1534); keine Schwellenwerte mehr nach der Corona-LVO M-V vom 18. März 2022 (GVOBl. M-V S. 174). und Bremen Neunundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunundzwanzigste Coronaverordnung) vom 28. September 2021 (Brem.GBl. S. 658) mit Begründung; „Hospitalisierungsinzidenz“, Schwellenwerte 3 – 6 – 12 (§ 1 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung); Schwellenwerte 1,5 – 3 – 6 – 9 aufgrund der Dritten Änderungsverordnung vom 23. November 2021 (Brem.GBl. S. 730) (eigene Werte nahe dem RKI-Anfangswert) sowie Baden-Württemberg, Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 15. September 2021 (GBl. S. 794) mit Begründung; „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“, Schwellenwerte 8 – 12 (§ 1 CoronaVO); Schwellenwerte 1,5 – 3 – 6 aufgrund der Dritten Änderungsverordnung vom 23. November 2021 (GBl. S. 961); Schwellenwerte 4 – 15 aufgrund der Elften Änderungsverordnung vom 22. Februar 2022 (GBl. S. 153); keine Stufen mehr nach der Zwölften Änderungsverordnung vom 18. März 2022. Sachsen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 880) mit Begründung; „7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen“, Schwellenwerte 7 – 12 (§ 2 SächsCoronaSchVO); keine Warnstufen mehr nach der Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261). und Bayern Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615) mit Begründung, geändert durch Verordnung vom 5. November 2021 (BayMBl. Nr. 772) mit Begründung: Schwellenwert 1200 ÷ 131,40183 = 9,13 (§ 16 der 14. BayIfSMV); kein Schwellenwert mehr nach der 15. BayIfSMV vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816). Die bayerische Verordnung sah bis zur Änderung vom 5. November bei Überschreitung des Schwellenwerts nur eine Selbstverpflichtung zum Erlass strengerer Regeln vor; ähnlich in Hessen die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 13. September 2021 (GVBl. S. 571) mit Begründung; Schwellenwerte 8 – 15 (§ 27a Coronavirus-Schutzverordnung). (RKI-Anfangswert).
Grund für die Einbeziehung von Hospitalisierungsinzidenz und Intensivbettenauslastung in die Beurteilung war der Impffortschritt, der die alleinige Ausrichtung an der Neuinfektionsinzidenz nicht mehr angemessen erscheinen ließ.
Nach Änderung des IfSG zum 15. September 2021 des Aufbauhilfegesetzes 2021 vom 10. September 2021 (); BT-Drs. 19/32275, S. 11, 28 sollte die Hospitalisierungsrate wesentlicher Maßstab für die Entscheidung über besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit-2019 sein; zu weiteren Indikatoren wurden die bisher hauptsächlich maßgebliche 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen bestimmt ( Abs. 3 IfSG).
Das RKI zieht zur Beurteilung des Pandemieverlaufs in Deutschland außerdem den Anteil schwerer und tödlicher COVID-Verläufe und die Reproduktionszahl heran.
RKI: Anfangswert, Fortschreibung, Nowcasting Genau genommen handelt es sich bei der RKI-Hospitalisierungsrate um eine kombinierte Inzidenz aus Neuinfektionen und Hospitalisierungen. Den Ausgangspunkt bildet das Infektionsmeldedatum. Es geht also nicht um die Frage „Wie viele Corona-positiv Getestete wurden innerhalb einer Woche hospitalisiert?“, sondern um die Frage „Wie viele der innerhalb einer Woche Corona-positiv Getesteten wurden hospitalisiert?“ bzw. um die auf schwerere (nämlich hospitalisierte) Fälle beschränkten Neuinfektionen. mini|COVID-19-Hospitalisierungsrate in Deutschland zum 1. Dez. 2022 Zu unterscheiden sind bei der Hospitalisierungsrate ein anfänglicher („fixierter“), ein fortgeschriebener („aktualisierter“) sowie ein geschätzter („adjustierter“) Wert: Der anfängliche bzw. fixierte Wert gibt an, wie viele der innerhalb von sieben Tagen als positiv Gemeldeten bis zum siebten Tag auch als hospitalisiert gemeldet wurden. Während die beiden folgenden Werte täglich aktualisiert werden, ändert sich der fixierte Wert nicht mehr und ist daher der früheste Indikator für eine veränderte Pandemieschwere. Der fortgeschriebene bzw. aktualisierte Wert berücksichtigt zudem täglich neu hinzukommende Nachmeldungen, wie den Berichtsverzug hinsichtlich der Positiv- und Hospitalisierungsmeldungen sowie später erfolgte Hospitalisierungen. Wegen der später auflaufenden Nachmeldungen suggeriert der Graph des Wertes eine zum heutigen Tag hin abfallende Hospitalisierung, die tatsächlich nicht vorliegt. Der geschätzte bzw. adjustierte Wert versucht, den Endwert vorherzusagen, bei dem die Fortschreibung zum Stillstand kommt, also keine Nachmeldungen mehr auflaufen.
Am heutigen Tage sind fixierter und aktualisierter Wert gleich, nach etwa drei bis vier Wochen gleichen sich aktualisierter und adjustierter Wert an.NDR: Hospitalisierungsrate zeigt nur noch die Hälfte der Corona-Patienten (1. Oktober 2021) Das RKI veröffentlicht eine aktualisierte Grafik dieser drei Werte.
Vom RKI werden seit April 2021 täglich, aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Altersgruppen, die Anfangswerte für den Ausgabetag und die fortgeschriebenen Werte für alle Tage ab März 2020 veröffentlicht. Außerdem publiziert das RKI seit Mitte Oktober 2021 in seinem WochenberichtNDR: Corona-Daten: RKI bessert bei Hospitalisierungsrate nach (14. Oktober 2021) und seit Anfang Dezember 2021 täglich (bis zum jeweils dritten Tag vor dem Veröffentlichungstag) einen Schätzwert hinsichtlich der verzögert berichteten Hospitalisierungen (Nowcasting, „adjustierter“ Wert).
Als konkreter Anknüpfungspunkt für rechtliche Regelungen kommen praktisch nur Anfangswerte oder eine zeitnahe Fortschreibung in Frage (weder Nowcasting noch fernere Fortschreibung).