Das Schulgesetz (SchulG) des Landes Rheinland-Pfalz regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens.

Gesetzesstruktur Das Gesetz ist wie folgt strukturiert: Teil 1 – Grundlagen (§ 1 – § 22) Abschnitt 1 – Allgemeines (§ 1 – § 8) Abschnitt 2 – Gliederung des Schulwesens (§ 9 – § 14a) Abschnitt 3 – Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund (§ 15 – § 19) Abschnitt 4 – Schulversuche, Pädagogische Service-Einrichtungen (§ 20 – § 21) Abschnitt 5 – Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft (§ 22) Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern (§ 23 – § 50) Abschnitt 1 – Allgemeines (§ 23 – § 24) Abschnitt 2 – Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter (§ 25 – § 26) Abschnitt 3 – Konferenzen (§ 27 – § 30) Abschnitt 4 – Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen (§ 31 – § 36) Abschnitt 5 – Mitwirkung der Eltern (§ 37 – § 47) Abschnitt 6 – Schulausschuss (§ 48 – § 48a) Abschnitt 7 – Gemeinsame Bestimmungen (§ 49 – § 50) Teil 3 – Ordnung des Schulbesuchs (§ 51 – § 67) Abschnitt 1 – Schulverhältnis (§ 51 – § 55) Abschnitt 2 – Pflicht zum Schulbesuch (§ 56 – § 66) Abschnitt 3 – Verarbeitung von Daten, Statistische Erhebungen (§ 67) Teil 4 – Finanzielle Förderung (§ 68 – § 71) Teil 5 – Schulunterhaltung und Schulverwaltung (§ 72 – § 95) Abschnitt 1 – Allgemeines (§ 72 – § 73) Abschnitt 2 – Staatliche Schulen (§ 74 – § 93) Unterabschnitt 1 – Personal- und Sachbedarf (§ 74 – § 85) Unterabschnitt 2 – Schulbau (§ 86 – § 87) Unterabschnitt 3 – Kommunale Schulverwaltung (§ 88 – § 90) Unterabschnitt 4 – Schulorganisation (§ 91 – § 93) Abschnitt 3 (aufgehoben, § 94) Abschnitt 4 – Errichtung von Versuchsschulen (§ 95) Teil 6 – Schulaufsicht (§ 96 – § 98) Teil 7 – Schlussbestimmungen (§ 99 – § 110)

Verfassungsrechtliche Vorgaben Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland trifft in Artikel 7 folgende Festlegungen:

Die Landesverfassung behandelt darauf aufbauend im dritten Abschnitt Bildung und Erziehung. Demnach bildet das Erziehungsrecht der Eltern die Grundlage des Schulwesens.Art. 27 I Verf RLP „Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur Liebe zu Volk und Heimat, zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier, demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen.“Art. 33 Verf RLP Der Religionsunterricht ist ordentliches LehrfachArt. 34 S 1 Verf RLP und kann nur nach Maßgabe eines Gesetzes abgelehnt werden.Art. 35 I Verf RLP

Wesentliche Gesetzesinhalte

Auftrag der Schule

Die Sexualerziehung gehört ebenfalls zum Auftrag der Schule,§ 1 III 1 SchulG das Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler soll von Vertrauen, Achtung und Respekt geprägt sein.§ 1 V SchulG

Rechtsstellung der Schulen Schulen sind selbstständig in der Regelung ihrer Angelegenheiten.§ 23 I 1 SchulG Dem Schulleiter können hierbei vom Dienstherren der Lehrkräfte dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten übertragen werden.§ 23 III 1 SchulG Ihre Finanzen regeln sie frei durch vom Schulträger zur Verfügung gestellte Mittel.§ 24 IV 1 SchulG Die Lehrer sind frei in ihrer Unterrichtsgestaltung.§ 25 I 1 SchulG

Mitwirkung Es werden Gremien der Eltern,§ 38 SchulG Lehrer§ 28 SchulG und Schüler§ 31ff. SchulG sowie gemeinsame§ 48 SchulG und überregionale§ 35 SchulG§ 43 SchulG Versammlungen gebildet.

Schulpflicht Es besteht allgemeine Schulpflicht für alle Menschen im entsprechenden Altern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz haben.§ 56 I SchulG Die Schulpflicht dauert 12 Schuljahre.§ 7 SchulG Wer die Schulpflicht verletzt, kann der Schule zwangsweise zugeführt werden,§ 66 I SchulG der beharrliche Verstoß gegen die Schulpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.§ 99 I Nr. 1 SchulG

Schulgeld Es besteht Schulgeldfreiheit.§ 68 SchulG

Geschichte 1952 wurde ein Gesetz über die Berufsschulen im Land erlassen,GVBl. 1952, 57 1955 folgt das Volksschulgesetz,GVBl. 1955, 1 welches mehrfach geändert wurde und unter anderem die Mitwirkung der Eltern normierte.GVBl. 1965, 229 Noch im selben Jahr wurde ein Gesetz zur Schulpflicht erlassen,GVBl. 1955, 115 welches das Reichsschulpflichtgesetz ablöste. 1961 wurde die Schulgeldfreiheit normiert,GVBl. 1961, 276 1968 folgt ein Gesetz über die öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen.GVBl. 1968, 73 Erst 1974 wurde schließlich das Schulgesetz erlassen.GVBl. 1974, 487 Bis zu seinem Neuerlass am 30. März 2004 wurde es insgesamt 22 mal geändert. Seitdem gab es 20 Änderungsgesetze, von denen das letzte am 17. Dezember 2020GVBl. 2020, 719 verabschiedet wurde.

Siehe auch Schulrecht

Weblinks Schulgesetz in der aktuellen Fassung. landesrecht.rlp.de Änderungshistorie seit 30. März 2004. landesrecht.rlp.de Sammlung wichtiger schulrechtlicher Vorschriften in RLP. (PDF; 3,0 MB) pedocs.de; ab S. 349. Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz. landesrecht.rlp.de

Einzelnachweise

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