Artikel 84 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland enthält nähere Bestimmungen über die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit, was gem. GG die Regel ist. Neben der Ausführung von Landesgesetzen (Landeseigenverwaltung im engeren Sinn) haben die Länder auch die Verwaltungskompetenz zur Ausführung von Bundesgesetzen (Landeseigenverwaltung im weiteren Sinn).

Normierung GG lautet seit seiner letzten Änderung mit Wirkung zum 1. September 2006 durch die Föderalismusreform:Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 ().

Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht Zur Einrichtung der Behörden im Sinne von Abs. 1 GG gehört auch die Festlegung ihres näheren Aufgabenkreises. Dies ist qualitativ zu sehen; rein quantitative Vermehrungen bereits bestehender Aufgaben greifen nicht in den den Ländern vorbehaltenen Bereich ein.BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987- 2 BvR 909 ua. = BVerfGE 75, 108, LS 2.2.

Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne von Abs. 1 GG sind jedenfalls gesetzliche Bestimmungen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungsvorgänge und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln.BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 = BVerfGE 55, 274, LS 7. Das ist nicht der Fall, wenn eine Norm einen materiell-rechtlichen Anspruch gewährt und damit zwar ein Handeln der Behörde erzwingt, aber das Verfahren hierfür – auch indirekt – nicht mit festlegt.BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987- 2 BvR 909 ua. = BVerfGE 75, 108, LS 2.1.

Ein Gesetz ist nicht allein deshalb zustimmungsbedürftig, weil es Belange der Länder berührt.Markus Heintzen: Der Bundesrat Grundkurs öffentliches Recht I 2004, S. 5 ff. Enthält ein Zustimmungsgesetz jedoch sowohl materiell-rechtliche Regelungen als auch Vorschriften für das Verwaltungsverfahren der Landesverwaltung gemäß Abs. 1 GG, so ist auch ein dieses Gesetz änderndes Gesetz zustimmungsbedürftig, wenn durch die Änderung materiellrechtlicher Normen die nicht ausdrücklich geänderten Vorschriften über das Verwaltungsverfahren bei sinnorientierter Auslegung ihrerseits eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erfahren.BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 - 2 BvF 2, 3/73 = BVerfGE 37, 363, LS 4.

Unter „Bundesregierung“ im Sinne von Abs. 2 GG ist das aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern bestehende Kollegium zu verstehen. Durch ein mit Zustimmung des Bundesrats ergangenes Gesetz kann aber auch ein Bundesminister zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften für den Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder ermächtigt werden.BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1969 - 2 BvF 1/6 = BVerfGE 26, 338, LS 3.

Siehe auch Liste der Artikel des Grundgesetzes

Einzelnachweise

#084 Kategorie:Verwaltungsorganisation (Deutschland)