Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) regelt die Grundlagen des Schulwesens im Land Niedersachsen.
Geschichte Am 6. Juli 1938 wurde das Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich verabschiedet,RGBl. I 1938, 799 welches im Mai 1941 geändert wurde.RGBl. I 1941, 282
1948 trat dann das Gesetz zur Änderung der Schulpflicht in Niedersachsen in Kraft,GVBl. 1948, 184 welches jedoch noch im selben Jahr abgeschafft wurde. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949Das Grundgesetz trat gem. Art. 145 Abs. II mit dem Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft. Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 verkündet (BGBl. 1949 S. 1). ging schließlich die Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen auf die Länder über.Art. 30, 70 GG
Es galten in der Folgezeit diverse Gesetze, welche die Verwaltung öffentlicher Schulensiehe Schulverwaltungsgesetz: GVBl. 1954, 29 und das Recht des öffentlichen Schulwesenssiehe Gesetz über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen: GVBl. 1954, 89 regelten. Am 30. Mai 1974 wurde schließlich das Niedersächsische Schulgesetz erlassen.GVBl. 1974, 289 Es wurde seitdem vier MalGVBl. 1975, 255GVBl. 1980, 425GVBl. 1993, 383GVBl. 1998, 137 neugefasst, zuletzt am 3. März 1998. Die aktuelle Fassung wurde 43 Mal geändert, die letzte Änderung erfolgte mit Wirkung zum 1. August 2026.Das Niedersächsische Schulgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 48). Niedersächsisches Kultusministerium, abgerufen am 1. August 2026.
Verfassungsrechtliche Vorgaben Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland trifft in Artikel 7 folgende Festlegungen:
Auch die Verfassung Niedersachsens legt in Artikel 4 in Übereinstimmung mit der Bundesverfassung Grundsätze des Schulwesens fest.
Demnach hat jeder Mensch ein Recht auf Bildung,Art. 4 I Verf ND es besteht allerdings auch allgemeine Schulpflicht.Art 4 II Verf ND Es wird ein konkreter Gesetzgebungsauftrag postuliert.Art. 4 IV Verf ND
Gesetzesstruktur Das Gesetz ist wie folgt strukturiert: Erster Teil: Allgemeine Vorschriften (§ 1 - § 31) Zweiter Teil: Schulverfassung (§ 32 - § 49) Dritter Teil: Lehrkräfte sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 50 - § 53) Vierter Teil: Schülerinnen und Schüler (§ 54 - § 87) Erster Abschnitt: Allgemeines (§ 54 - § 57) Zweiter Abschnitt: Rechtsverhältnis zur Schule (§ 58 - § 62) Dritter Abschnitt: Schulpflicht (§ 63 - § 71) Vierter Abschnitt: Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen (§ 72 - § 87) Fünfter Teil: Elternvertretung (§ 88 - § 100) Erster Abschnitt: Elternvertretung in der Schule (§ 88 - § 96) Zweiter Abschnitt: Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen (§ 97 - § 99) Dritter Abschnitt: Kosten (§ 100) Sechster Teil: Schulträgerschaft (§ 101 - § 111) Siebenter Teil: Aufbringung der Kosten (§ 112 - § 118) Achter Teil: Staatliche Schulbehörden (§ 119 - § 123) Neunter Teil: Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen (§ 124 - § 128) Zehnter Teil: Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses (§ 129 - § 138) Elfter Teil: Schulen in freier Trägerschaft (§ 139 - § 167) Erster Abschnitt: Zusammensetzung und Aufgaben (§ 139 - § 141) Zweiter Abschnitt: Ersatzschulen (§ 142 - § 153) Dritter Abschnitt: Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind (§ 154 - § 157) Vierter Abschnitt: Ergänzungsschulen (§ 158 - § 161a) Fünfter Abschnitt: Zusätzliche Finanzhilfe für die Schulen des Zweiten bis Vierten Abschnitts (§ 161b - § 161c) Sechster Abschnitt: Tagesbildungsstätten (§ 162 - § 166) Siebter Abschnitt: Schulaufsicht (§ 167) Zwölfter Teil: Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat (§ 168 - § 175) Erster Abschnitt: Zusammensetzung und Aufgaben (§ 168 - § 171) Zweiter Abschnitt: Verfahrensvorschriften (§ 172 - § 175) Dreizehnter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften (§ 176 - § 197) Erster Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten und Schulzwang (§ 176 - § 177) Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften (§ 178 - § 192) Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften, Inkrafttreten (§ 193 - § 197)
Wesentliche Gesetzesinhalte
Geltungsbereich Im Gegensatz zu denen vieler anderer Bundesländer§ 1 I BbgSchulG§ 1 I 1 BremSchulG§ 111 I HmbSG§ 8 I SchoG§ 3 I SächsSchulG gilt das Niedersächsische Schulgesetz für alle Schule im Land Niedersachsen, inklusive der Privatschulen.§ 1 I NSchG
Bildungsauftrag der Schule Die Bildung soll den Grundsätzen des Grundgesetzes und der Landesverfassung entsprechen und die hier zu Grunde liegenden Werte vermitteln.§ 2 I 2 NSchG
Die Schüler sind zur Mitwirkung an der Erfüllung des Bildungsauftrags verpflichtet.§ 58 I NSchG Im Rahmen dessen müssen sie regelmäßig am Unterricht teilnehmen und die Leistungsnachweise erbringen.§ 58 II 1 NSchG
Eigenverantwortlichkeit der Schule Die Schulen sind in der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung frei.§ 32 I 1 NSchG Sie müssen sich ein Schulprogramm geben, welches regelt, wie der Bildungsauftrag erfüllt werden soll.§ 32 II 1, 2 NSchG
Mitwirkung Es werden Vertretungen von Schülern,§ 72 NSchG Eltern§ 88 NSchG und Lehrern§ 36 NSchG sowie gemeinsame Konferenzen§ 38b NSchG gebildet.
Recht auf Bildung „Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Schulwesen so zu fördern, daß alle in Niedersachsen wohnenden Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung verwirklichen können.“§ 54 I 1 NSchG Es besteht im Rahmen dessen Schulgeldfreiheit.§ 54 II 1 NSchG
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Schulpflicht Jedermann mit Wohnsitz in Niedersachsen ist nach Maßgabe des Gesetzes schulpflichtig.§ 63 I 1 NSchG Die Schulpflicht endet zwölf Jahre nach ihrem Beginn.§ 65 I NSchG Der Verstoß gegen die Schulpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit,§ 176 I NSchG sie kann außerdem zwangsweise durchgesetzt werden.§ 177 NSchG
Schulträger Für Grundschulen ist der Schulträger die Gemeinde, in deren Gebiet sich die Schule befindet, für alle anderen Schulen sind es die Landkreise bzw. kreisfreien Städte.§ 102 I,II NSchG Der Schulträger ist verpflichtet, das erforderliche Angebot an Schulen bereitzuhalten.§ 101 I NSchG Dieser bestimmt außerdem im Einvernehmen mit der Schule ihren Namen.§ 107 S. 1 NSchG Er trägt auch die Sachkosten der Schule.§ 113 I 1 NSchG
Religionsunterricht Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach.Art. 7 III 1 GG Wer an diesem nicht teilnehmen möchte, ist verpflichtet am Unterricht „Werte und Normen“ teilzunehmen, sofern die Schule diesen erteilt.§ 128 I 1 NSchG Wenn mindestens zwölf Schüler nicht am Religionsunterricht teilnehmen möchten, muss die Schule dieses Fach einrichten.§ 128 I 3 NSchG In der Oberstufe kann der Religionsunterricht auch durch das Fach Philosophie ersetzt werden, wenn die Schule dieses Fach eingerichtet hat.§ 128 I 4 NSchG
Literatur Gerhard Nolte, Karl-Heinz Ulrich: Niedersächsisches Schulgesetz. Kommentar. Carl Link Verlag, 12. Aufl. 2023, ISBN 978-3-556-09882-0. Jürgen Brockmann, Klaus U. Littmann, Thomas Schippmann: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG). Loseblattwerk mit 80. Aktualisierung, KSV Medien 2025, ISBN 978-3-88061-594-6.
Weblinks Marcel Helbig, Rita Nikolai: Sammlung wichtiger schulrechtlicher Regelungen in den deutschen Bundesländern von 1949 bis 2010. Quellen zum Buch „Die Unvergleichbaren“. Bad Heilbrunn, Klinkhardt 2015. pedocs.de, Niedersachsen, S. 267 ff. (PDF; 3,0 MB)
Einzelnachweise
Niedersachsen Kategorie:Gesetz (Niedersachsen) Kategorie:Bildung in Niedersachsen Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)