Das Sächsische Schulgesetz, ursprünglich als Schulgesetz für den Freistaat Sachsen erlassen, regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens im Freistaat Sachsen.

Gesetzesstruktur Das Gesetz ist wie folgt strukturiert:

1. Teil: Allgemeine Vorschriften (§ 1 – § 20) 1. Abschnitt: Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich (§ 1 – § 3b) 2. Abschnitt: Gliederung des Schulwesens (§ 4 – § 17) 3. Abschnitt: Religionsunterricht, Ethik: (§ 18 – § 20) 2. Teil: Schulträgerschaft (§ 21 – § 25) 3. Teil: Schulpflicht (§ 26 – § 31) 4. Teil: Schulverhältnis (§ 32 – § 39) 5. Teil: Lehrer, Schulleiter (§ 40 – § 42) 6. Teil: Schulverfassung (§ 43 – § 57) 1. Abschnitt: Konferenzen (§ 43 – § 44) 2. Abschnitt: Mitwirkung der Eltern (§ 45 – § 50a) 3. Abschnitt: Mitwirkung der Schüler (§ 51 – § 57) 7. Teil: Schulaufsicht (§ 58 – § 62) 8. Teil: Landesbildungsrat (§ 63) 9. Teil: Schlussbestimmungen (§ 63a – § 65)

Wesentliche Gesetzesinhalte

Geltungsbereich Das Gesetz gilt im Freistaat Sachsen für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Es gilt auch für Schulen in privater Trägerschaft, jedoch nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.§ 3 I SächsSchulG

Bildungs- und Erziehungsauftrag Bildung und Erziehung erfolgen auf Grundlage des Grundgesetzes und der Sächsischen Verfassung.§ 1 I 1 SächsSchulG Jeder Schüler hat dabei Recht auf Erziehung und Bildung entsprechend seiner Fähigkeiten und Neigungen.§ 1 II SächsSchulG Hierbei soll zur Entfaltung der Persönlichkeit beigetragen, christliche und westliche Werte vermittelt, Lernfreude erhöht und die Alltagsfähigkeit ausgebildet werden.§ 1 III, IV SächsSchulG

Selbstständigkeit der Schulen Schulen sind selbstständig in der Verwendung ihrer Mittel.§ 3b I 1 SächsSchulG

Religion und Ethik Der Religionsunterricht ist ein verpflichtendes Lehrfach.§ 18 I 1 SächsSchulG Wer an diesem nicht teilnehmen möchte, kann alternativ den Ethikunterricht besuchen.§ 19 I SächsSchulG

Kosten Die Kosten für die Schule hat der Schulträger, oft eine Stadt, Gemeinde oder ein Landkreis, zu übernehmen.§ 21 I SächsSchulG Schulgeld wird nicht erhoben.§ 38 I SächsSchulG

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Erziehungsmaßnahmen sind das vorrangige Mittel zum Schutz von Personen und Sachen. Sie müssen sich immer unmittelbar auf Fehlverhalten in der Schule beziehen. Zu den Erziehungsmaßnahmen gehört auch die Beschlagnahme störender Gegenstände.§ 39 I 1 SächsSchulG Ordnungsmaßnahmen sind dahingegen das letzte Mittel der Schule.§ 39 IV 1 SächsSchulG

Mitwirkung Es werden Vertretungen der Lehrer, Eltern und Schüler gebildet, die an der demokratischen Gestaltung des Schullebens in Konferenzen mitwirken.6. Teil (SächsSchulG)

Geschichte

Ab September 1990 bis zum Inkrafttreten des Schulgesetzes galt die vorläufige Schulordnung.Gesetzblatt I DDR 1990 Nr. 63, 1579 Das Sächsische Schulgesetz wurde erstmals am 3. Juli 1991 als Schulgesetz für den Freistaat Sachsen erlassen und 15 mal geändert. In der 16. Änderung wurde das Gesetz umbenannt, seitdem gab es fünf weitere Änderungsgesetze, von denen das letzte am 3. Juni 2021 in Kraft trat.

Weblinks

Sächsisches Schulgesetz Normenhistorie

Siehe auch

Schulrecht

Einzelnachweise

Sachsen Kategorie:Rechtsquelle (Sachsen) Kategorie:Bildung in Sachsen Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)