Das Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg, auch Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG), regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens in Brandenburg.

Gesetzesstruktur Das Gesetz ist wie folgt strukturiert:

Teil 1: Allgemeines (§ 1 - § 5) Abschnitt 1: Einleitende Vorschriften Abschnitt 2: Auftrag der Schule Teil 2: Schulgestaltung (§ 6 - § 14) Abschnitt 1: Stellung der Schulen Abschnitt 2: Unterrichtsinhalte, Stundentafeln Teil 3: Schulaufbau (§ 15 - § 35) Abschnitt 1: Schulstruktur Abschnitt 2: Primarstufe Abschnitt 3: Sekundarstufe I Abschnitt 4: Sekundarstufe II Abschnitt 5: Fachschule Abschnitt 6: Sonderpädagogische Förderung Abschnitt 7: Zweiter Bildungsweg Teil 4: Schulpflicht (§ 36 - § 43) Teil 5: Schulverhältnis (§ 44 - § 66) Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2: Aufnahme in die Schule Abschnitt 3: Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüsse Abschnitt 4: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Abschnitt 5: Datenschutz Teil 6: Schulpersonal (§ 67 - § 73) Teil 7: Mitwirkungsrechte in der Schule (§ 74 - § 98) Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2: Eltern Abschnitt 3: Schülerinnen und Schüler Abschnitt 4: Lehrkräfte Abschnitt 5: Schulkonferenz Abschnitt 6: Oberstufenzentren Abschnitt 7: Ergänzende Vorschriften Teil 8: Öffentliche Schulträgerschaft (§ 99 - § 107) Abschnitt 1: Schulträgerschaft Abschnitt 2: Schulorganisation Abschnitt 3: Ergänzende Vorschriften Teil 9: Finanzierung von Schulen in öffentlicher Trägerschaft (§ 108 - § 116) Abschnitt 1: Schulkosten Abschnitt 2: Finanzielle Förderung Abschnitt 3: Ergänzende Vorschriften Teil 10: Schulen in freier Trägerschaft (§ 117 - § 128) Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2: Ersatzschulen Abschnitt 3: Ergänzungsschulen Abschnitt 4: Ergänzende Vorschriften Teil 11: Schulaufsicht (§ 129 - § 135) Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2: Staatliche Schulbehörden Abschnitt 3: Einrichtung des Landes zur Weiterentwicklung der Schule Teil 12: Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene (§ 136 - § 139) Teil 13: Übergangs- und Schlussvorschriften (§ 140 - § 149) Abschnitt 1: Übergangsvorschriften Abschnitt 2: Schlussvorschriften

Wesentliche Gesetzesinhalte Geltungsbereich Das Gesetz gilt im Land Brandenburg für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Es gilt auch für Schulen in privater Trägerschaft, jedoch nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.§ 1 I, II BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg

Regelungszweck Durch das Gesetz soll das Recht auf Bildung verwirklicht werden, welches von Artikel 29 Abs. 1 der Landesverfassung konstituiert wird.§ 3 I BbgSchulg Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg

Ziele von Bildung und Erziehung Das Ziel der Bildung und Erziehung soll Stätte des Lernens, Lebens und der Tätigkeit sein und die Schüler zur Achtung der Werteordnung des Grundgesetzes sowie der Landesverfassung erziehen.§ 4 I des BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg Hierbei soll das Erziehungsrecht der Eltern gewahrt§ 4 II BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg, diverse Grundrechte der Schüler verteidigt§ 4 III BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg, zu Offenheit und Toleranz beigetragen§ 4 IV BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg und bestimmte Fähigkeiten gefördert werden§ 4 V, VI Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg.

Selbstständigkeit der Schulen Schulen sind bewegen sich im Rahmen des geltenden Rechts, sind aber grundsätzlich selbstständig.§ 7 BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg

Schulpflicht „Schulpflichtig ist, wer im Land Brandenburg seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.“§ 36 I 1 BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg Es besteht Vollzeitschulpflicht.§ 36 I BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg Die Pflicht, eine Schule zu besuchen, umfasst zehn Unterrichtsjahre.§ 36 I BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg

Meinungsfreiheit Jeder Schüler genießt Meinungsfreiheit in der Schule und im Unterricht.§ 47 I BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg Dies umfasst auch das Recht, nicht mit politischer Werbung konfrontiert zu werden.§ 47 II BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Erziehungsmaßnahmen sind das vorrangige Mittel zum Schutz von Personen und Sachen. Sie müssen sich immer unmittelbar auf Fehlverhalten in der Schule beziehen.§ 63 I BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg Ordnungsmaßnahmen sind dahingegen das letzte Mittel der Schule.§ 64 BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg

Mitwirkung „Ziel der Mitwirkung ist es, die Selbstständigkeit jeder Schule gemäß § 7 zu fördern und das notwendige partnerschaftliche Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit zu stärken.“§ 74 I 1 BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg Schüler, Eltern und Lehrkräfte wirken an der Gestaltung des Schullebens mit.§ 75 I 2 BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg Gremien sind grundsätzlich in ihrer Arbeit frei.§ 75 I BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg

Kosten Die Kosten für die Schule hat der Schulträger, oft eine Stadt, Gemeinde oder ein Landkreis, zu übernehmen.Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg § Schulgeld wird nicht erhoben.§ 114 I BbgSchulG. Abgerufen am 22. Juni 2021 unter https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg

Geschichte Das Land Brandenburg wurde am 6. Februar 1947 erstmals als Gliedstaat der DDR gegründet. Die Artikel 58 bis 61 der Verfassung trafen wesentliche Regelungen zum Schulwesen. Schon damals gab es ein Recht auf Bildung, ein demokratisches Schulsystem und eine Schulpflicht. Die allgemeine Schulpflicht wurde hierbei durch den Besuch der Grundschule erfüllt, eine Weiterbildung an einer weiterführenden Schule war verpflichtend, diese Pflicht endete mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch hier wurde kein Schulgeld erhoben, Ziel war es, die Schüler auf ein Leben in einer demokratischen Gesellschaft vorzubereiten. Schon hier wurde eine Berufsfreiheit konstituiert.

Mit der Verwaltungsrechtsreform 1952 wurde das Land Brandenburg in Bezirke aufgelöst. Es galt daher allein das Schulrecht der DDR, weil die zugrundeliegende Landesverfassung wegfiel.Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 14 vom 31. März 1947, S. 262, Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: .

1990 wurde das Land Brandenburg im Zuge der Wiedervereinigung neu gegründet. Zunächst wurde 1991 per Gesetz festgestellt, dass das Schulrecht der DDR fortgelten solle. 1996 wurde daraufhin das erste eigene Landesschulgesetz verabschiedet. 2002 kam es zur Neufassung. Seit dieser wurde das Schulgesetz 31 mal geändert.

Weblinks Amtliche Fassung des BbgSchulG Änderungshistorie des Gesetzes Verfassung des Landes Brandenburg vom 6. Februar 1947 Verfassung des Landes Brandenburg (aktuelle Fassung)

Siehe auch Schulrecht Schulwesen in Brandenburg

Einzelnachweise

Brandenburg Kategorie:Rechtsquelle (Brandenburg) Kategorie:Bildung in Brandenburg Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)