Die indonesische Staatsbürgerschaft () ist die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zum Staatsverband Indonesiens mit den zugehörigen Rechten und Pflichten, die in der Verfassung und im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelt wird. Bei der indonesischen Staatsangehörigkeit steht das Abstammungsprinzip im Vordergrund.

Seit 1996 ist der Besitz eines indonesischen Personalausweises (KTP) oder einer Familienkarte (KK) oder Geburtsurkunde hinreichend zum Nachweis der Staatsbürgerschaft, zuvor benötigte man spezielle Urkunden, die bei Bedarf auch heute noch ausgestellt werden.

Kolonialzeit

Im neuen niederländischen Buergelijk Wetboek regelte man 1838 die Staatsangehörigkeit ähnlich wie im Code Napoléon. Es gab (auch) eine Geburtsortsregelung, die geschlechtsneutral einschließlich der Kolonien galt. Ein separates Staatsbürgerschaftsgesetz erließ man 1850. Wichtige Neuerung war, dass nun Kinder von niederländischen Bürgern, die in den Kolonien geboren wurden nicht mehr Staatsangehörige wurden. Das Gesetz Wet op het Nederlanderschap en het ingezetenschap vom 12. Dezember 1892 trat zum 1. Juli 1893 in Kraft und galt zunächst nur im europäischen Reichsteil.Wet op het Nederlanderschap en het ingezetenschap; Ndl. Volltext des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Die Verwaltung Niederländisch-Indiens war zunächst zentralistisch organisiert. Seit 1902 praktizierte man kommunalistische Politik. Bürgerliche Rechte waren statusabhängig. Unterschieden wurde zwischen Weißen (vor dem Ersten Weltkrieg ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) und ihnen Gleichgestellte als da waren Japaner und per Dekret im Staatsanzeiger assimilierte Einheimische. Von 1893 und 1910 waren die nicht-assimilierten Indigenen („inheemse“) effektiv staatenlos. Am 10. Februar 1910 erging ein Gesetz für Niederländisch-Indien, das gemäß ius soli einen Untertanenstatus verlieh. Für die Einheimischen schuf man den Status eines „nicht-niederländischen niederländischen Untertanen“ („Nederlands onderdaan niet-Nederlander“). Sie waren in ihre kolonialen Heimat zwar Untertanen, aber „Nicht-Bürger.“Volltext im Staatsanzeiger für NI, 1910, № 55. Geändert 21.12.1936 (in Kraft 1. Juli 1937), Beschränkung auf West-Neuguinea 21.12.1951, Aufhebung 14.9.1962 mit Übergangsbestimmungen.

Für die große Gruppe der zugewanderten Chinesen gab es zusätzliche Sonderregeln.Das kaiserliche und republikanische Recht über die Chinesische Staatsbürgerschaft basierte auf dem Prinzip „einmal Chinese, immer Chinese.“ Man betrachtete die gesamte Diaspora auch nach mehreren Generationen immer als eigene Staatsangehörige, in nur wenigen Fällen gab es Entlassungsgenehmigungen. Ihre Belange wurden durch ernannte „Kapitäne“ oder die örtliche chinesische Handelskammer vertreten.Hellmuth Hecker: Die Staatsangehörigkeit von Chinesen, die vor 1900 nach Niederländisch-Indien gekommen sind, und ihrer Nachkommen; Werkheft der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, 28 (1975), S. 86–98 [Rechtsgutachten].J. J. de Flines: Caveat Consules! Het op Chinezen-vreemdlingen tou te passen recht; Indisch tijdschrift van het recht [Batavia], 1935, S. 343–347. Die neue Verfassung von 1925, Indische Staatsregeling, schrieb die Rassentrennung weiter fest.

Die Haager Konvention über Staatsangehörigkeitsfragen von 1930 samt ihren Protokollen wurden zum 21. Dezember 1936 in Niederländisch-Indien übernommen. Geregelt sind Fragen der Doppelstaatlichkeit samt Wehrpflicht, Staatenlose und Staatsangehörigkeit von Ehefrauen.

1945 bis 1950 mini|Die ursprüngliche „Republik Indonesia Serikat“ (Vereinigte Staaten von Indonesien) in rot, sowie, hell, von der 1945 zurückgekehrten niederländischen Kolonialmacht bis 1949/50 kontrollierte Gebiete, den teilweise autonome Verwaltungen gegeben wurden. (Die exakten Grenzen waren während der beiden „Polizeiaktionen“ 1945–47 und 1948 fließend.)

Der Unabhängigkeitskampf von 1942/45–1950 mit verschiedenen Stadien und Verwaltungen entwickelte sich zu einer verwickelten Angelegenheit, die staatsangehörigkeitsrechtlich komplexe Fragen aufwarf. Etwa 300.000 Weiße und Mischlinge verließen Inselindien für die europäischen Niederlande. In den 1950er Jahren wurden geschätzt weitere 50.000 ausgewiesen. Das für die „Republik Indonesia Serikat“ erlassene Gesetz № 3/1946Geändert durch die Gesetze № 6/1947, № 8/1947, № 11/1948. Obwohl 1958 aufgehoben bestimmte der Präsident durch Verordnung № 7/1971, dass die Regeln dieses Gesetzes anzuwenden wären, um festzustellen wer der im neu hinzugewonnenen West-Papua Lebenden Anspruch auf die indonesische Staatsbürgerschaft haben sollte. legte den Schwerpunkt auf das ius soli und die damals international übliche „Familieneinheit,“ d.h, beide Ehepartner und Kinder sollten dieselbe Nationalität haben. Zu dieser Zeit wurde jede Einbürgerung durch Parlamentsbeschluss genehmigt, ein entsprechendes Komitee, Badan Pekerja Komite Nasional Pusat, bereitete diese vor. Dieser kurze Zeitraum ist allenfalls für spezialisierte Rechtshistoriker von Interesse.

Ein erster Vertrag zwischen der scheidenden Kolonialmacht und der indonesischen Regierung mit verschiedenen Optionsmöglichkeiten wurde 1949 geschlossen.Ein Vertrag der im Rahmen des runden Tisches zur Unabhängigkeit Indonesiens am 2. Nov. 1949 (in Kraft 27. Dez.) geschlossen wurde: „Overeenkomst betreffende de toeschiding van staatsburgers …“ Mit Optionsmöglichkeit bis 27. Dez. 1951. Dazu Übergangsregelungen. Von indonesischer Seite durch Kabinettsbeschluss vom 15. Feb. 1956 aufgekündigt (Gesetz dazu 22. Mai 1956). Etwa siebzig Millionen Eingeborene (sog. pribumi) Inselindiens wurden automatisch Indonesier, eine Viertelmillion hatte die Möglichkeit zur Option, von diesen wählten 13600 Indonesien. Bis Mitte der 1960er gelangten gut 150.000 aus Indonesien Stammende in die Niederlande. Viele von diesen waren Mischlinge, die sich in Indonesien benachteiligt fühlten.Übersicht niederländischer Verwaltungsanweisungen in: Werkheft der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, № 16 Endgültig einigten sich beide Länder erst im Abkommen 1962.

Ausdehnung des Staatsgebietes im Osten Molukken Die 1950 ausgerufene, christlich geprägte Republik Maluku Selatan (Republik der Südmolukken) wurde international von niemanden anerkannt. Die indonesische Eroberung war auf den Hauptinsel im November 1950, in Außengebieten 1955 vollendet.

Tausende „Ambonesen“, die in den unmittelbaren Nachkriegsjahren bevorzugt für die Kolonialarmee angeworben wurden, mussten die Niederländer zu ihrem Schutz 1950/51 nach Europa evakuieren. Sie waren formal 1949 indonesische Staatsbürger geworden. Mit Wirkung zum 1. Januar 1978 erhielten die staatenlos in verschiedenen Lagern in den europäischen Niederlanden lebenden Molukker den Status: „Wird wie ein Niederländer behandelt“. In ihren Pässen fand sich der Eintrag „gemäß dem Gesetz vom 9. September 1976.“Staadtblad 1976, 476. Fast alle von diesen sind heute eingebürgerte niederländische Vollbürger.

Westneuguinea mini|Indonesien „von Sabang bis Merauke“. Von 1963 bis 1971 gab die indonesische Post für Westneuguinea (Irian Barat) spezielle Briefmarken heraus.

Gemäß der Protektoratserklärung mit dem Sultan von Tidore von 1909 hatten die Niederlande die Option dessen Gebiete zu annektieren. Die Option wurde am 8. Juli 1949 ausgeübt. Zusammen mit dem restlichen Westneuguinea schuf man eine Woche später ein weiteres „Neo-Land.“In ihren letzten Zügen hatte die Kolonialverwaltung neun derartige autonome Gebilde geschaffen. Das Gebiet blieb bis zum niederländisch-indonesischen Act of Free Choice vom 15. August 1962 Kolonie. Nach kurzer UNO-Verwaltung übernahm Indonesien 1963 die Kontrolle. Man annektierte es nach einem Volksentscheid durch eintausend ausgesuchte Wahlmänner am 16. August 1968 endgültig.

Bis heute schwelt der Papuakonflikt weiter, bei dem die angestammte Bevölkerung sich gegen die muslimisch geprägte Überfremdung durch Zuwanderungen wehrt und um ihre Unabhängigkeit kämpft.

Osttimor mini|Osttimoresinnen unter der indonesischen Flagge (1984).

Seit dem 17. Jahrhundert teilte sich die Insel Timor in einen niederländischen und einen portugiesischen Teil. Die Grenze zwischen den Kolonialmächten wurde endgültig 1916 festgelegt. Sie entspricht zum größten Teil auch der heutigen Grenze zwischen Indonesien und Osttimor (Timor-Leste). Nach der Nelkenrevolution sollte die Unabhängigkeit vorbereitet werden. Als Indonesien begann, die Grenzgebiete Portugiesisch-Timors zu besetzen, rief die osttimoresische Partei FRETILIN am 28. November 1975 einseitig die Unabhängigkeit aus, um internationale Hilfe zu erhalten. Neun Tage später landeten indonesische Truppen in der Hauptstadt Dili und begannen mit der kompletten Besetzung Osttimors. Im Sommer 1976 erklärte Indonesien die Annexion. Völkerrechtlich wurde dies von Portugal und der internationalen Gemeinschaft nie anerkannt. Aus portugiesischer Sicht blieben die Bewohner Staatsbürger Portugals. De facto erhielten die Bewohner mit der Annexion die indonesische Staatsbürgerschaft. In einem Unabhängigkeitsreferendum, das auf Druck der internationalen Gemeinschaft zustande kam, entschieden sich die Osttimoresen 1999 mit einer deutlichen Mehrheit für die Unabhängigkeit und gegen das Angebot einer inneren Autonomie. Die indonesische Besatzung endete mit der Übernahme der Kontrolle durch die Vereinten Nationen im September 1999. Die „Demokratische Republik Timor-Leste“ ist seit 2002 eigenständig. Pro-indonesische Einwohner, die wegzogen behielten die indonesische Staatsbürgerschaft.

Seit der Unabhängigkeit Die indonesische Revolutionsverfassung stammt vom 22. Juni 1945.Undang-Undang Dasar Negara Republik Indonesia Tahun 1945. In ihr wurde die Gleichheit vor dem Gesetz festgelegt (§27). Diese Verfassung wurde bei Unabhängigkeit durch eine bald ebenfalls aufgehobene, föderativeKonstitusi Republik Indonesia Serikat. ersetzt,Die zwischendurch geltende vorläufige Verfassung definierte in §144 indonesische Bürger als all diejenigen, die diesen Status nach dem Abkommen 1949 erworben hatten, oder diejenigen die noch nicht optiert hatte aber nach bestehenden Regeln schon Indonesier waren. dann aber 1959 wieder in Kraft gesetzt. Im Wesentlichen wird bestimmt, dass ein Staatsangehörigkeitsgesetz zu erlassen sei. Vorarbeiten begannen 1954, verabschiedet wurde es vier Jahre später. Im Kern gilt es heute noch, es gab vor allem Änderungen hinsichtlich der Gleichberechtigung.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1958 mini|1973 ausgestellter Staatsangeörigkeitsausweis (Surat Bukti Kewarganegaraan Indonesia). Das Staatsangehörigkeitsgesetz trat am Tage der Verkündung, dem 1. Aug. 1958 in Kraft.Staatsanzeiger № 113/1958. Inoffizielle engl. Übs. dt. Stand 1976 in Hecker (1978). Hier dominierte nun das Abstammungsprinzip a patre. Einige Regeln galten rückwirkend ab 1949. Volljährig in Staatsangehörigkeitsfragen war man mit 18, bei Einbürgerungen erst mit 21.Durch das Gesetz über die Jugend, № 40/2009 wurde die „Volljährigkeit“ ausdifferenziert: Allgemein 15, Wahlalter 17, Wählbarkeitsalter 21, Heiratsalter ♂ 19 ♀ 16 (jedoch elterliche Zustimmung bis 21), Jugendstrafrecht bis 18. Verfahren führte das Justizministerium, in gewissen Fällen mit Zustimmung des Kabinetts. Zuständig für Erklärungen und Antragsannahme war das örtliche „Bezirksgericht,“ das auch ein ggf. nötiges Verfahren zum Vorliegen der Staatsangehörigkeit durchführt.Ausgestellt wurden Surat Keterangan Kewarganegaraan Indonesia genannte Bescheinigungen. Der Bezeichnung änderte man später in Surat Bukti Kewarganegaraan Republik Indonesia. Ab 1980 hatten ethnische Chinesen bei vielen Behördengängen und prinzipiell am Standesamt (Catatan Sipil) eine solche Urkunde vorzulegen. Präsidentendekret № 56/1996 schaffte diese Schikane ab, außer für die Ausstellung von Reisepässen. Erst das Gleichstellungsgesetz № 40/2008 beendete rassische Diskriminierung endgültig.