Die Sicherheitsüberprüfung in Deutschland ist ein abgestuftes Verfahren zur Überprüfung von Personen, die mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden sollen. Sie dient im vorbeugenden personellen Geheim- und Sabotageschutz dazu, Zweifel an der Zuverlässigkeit zu erkennen, um mögliche Sicherheitsrisiken auszuschließen. Zur Überprüfung gehört die Sicherheitserklärung, Behörden- sowie Registerabfragen und Befragungen. Reisen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken müssen angegeben und können untersagt werden. Für den Bund sind Voraussetzungen und Verfahren im Sicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt. Daneben bestehen Sicherheitsüberprüfungsgesetze der Länder.

Allgemeines Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt beispielsweise aus, wer Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die in die Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist ( Abs. 2 SÜG)

Zusätzlich kann sich die Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung aus anderen Gesetzen ergeben. Beispielsweise sieht Abs. 3 SG für alle Personen eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vor, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist. Entsprechendes gilt für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen ( BKAG).

Bei deren Sicherheitsüberprüfung kann die Angabe der erhebenden Stelle (Nachrichtendienste des Bundes) gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist ( Abs. 1 S. 2 SÜG). Die Unterrichtung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung unterbleibt bei Bewerbern bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für andere Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei diesen betraut werden sollen ( Abs. 4 S. 2 SÜG).

Die Sicherheitserklärung ist nach fünf Jahren zu aktualisieren. Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten (, SÜG).

Die Sicherheitsüberprüfung kann ohne Einschränkungen, mit Einschränkungen/Auflagen oder mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen werden ( SÜG).

Im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen ( Abs. 1 SÜG).

Zweifel an der Zuverlässigkeit können beispielsweise Strafverfahren – insbesondere Verurteilungen –, übermäßiger Alkoholkonsum, Einnahme von bewusstseinsändernden Drogen oder Arzneimitteln, Verstöße gegen Dienstpflichten, psychische Störungen sein. Ebenso sind unwahre Angaben in der Sicherheitserklärung geeignet, die für den Umgang mit Verschlusssachen erforderliche Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen.

Eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche kann gegeben sein bei Überschuldung und Spielsucht, bei verwandtschaftlichen Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken oder häufige Reisen dorthin, und bei Tätigkeiten bzw. Verhaltensweisen, die die betroffene Person unbedingt verborgen halten will wie sexuelle Neigungen oder bei Verheirateten außerehelicher Geschlechtsverkehr. Bekennt sich jedoch die betroffene Person offen zu ihren Neigungen und außerehelichen intimen Beziehungen, so sind sie als Druckmittel zur nachrichtendienstlichen Anbahnung ausgeschlossen. Da Verschlusssachen im staatlichen Interesse geheimzuhalten sind, sind Personen nicht geeignet, Verschlusssachen anvertraut zu erhalten, wenn die durch aktives Tun eine Gegnerschaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen oder nicht aktiv für deren Bestand eintreten.

Bei Feststellung eines Sicherheitsrisikos darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden.

Die sicherheitserheblichen Erkenntnisse können sich sowohl über die zu überprüfende Person als auch den einzubeziehenden Partner (Ehe- oder Lebenspartner) ergeben ( Abs. 1 Satz 2 SÜG).

Nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos kann eine erneute Sicherheitsüberprüfung in der Regel nach dem Ablauf von fünf Jahren erneut eingeleitet werden. Ein wichtiger Grundsatz des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist: Im Zweifel für die Sicherheit ( Abs. 3 SÜG). Dieser Grundsatz bedeutet, dass wenn Anzeichen für ein Sicherheitsrisiko bestehen, die Überprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen wird.

Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1970 geboren und in der DDR wohnhaft waren, wird grundsätzlich eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit der DDR durch eine Anfrage beim Stasi-Unterlagen-Archiv geprüft ( Abs. 4 SÜG).

Das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung ist kein Verwaltungsakt, weil sie nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, sondern ausschließlich den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände gewährleisten soll.

Die Mitteilung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung ist die Grundlage für die Ermächtigung durch den Gemeinschutzbeauftragten zum Zugang zu Verschlusssachen höher als VS–VERTRAULICH oder für die Zulassung, wenn sich die Person Zugang verschaffen kann (§ 4 ).

Arten und Maßnahmen Arten Das SÜG kennt drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen: Die einfache Sicherheitsüberprüfung („Ü1“) nach SÜG ist u. a. für Personen durchzuführen, die Zugang zu als VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, sowie für Personen, die in einer Stelle beschäftigt werden sollen, die von der Nationalen Sicherheitsbehörde zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist ( Abs. 2 Nr. 3 SÜG). Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung („Ü2“) nach SÜG ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu als GEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder einer hohen Anzahl als VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, sowie für Personen, die an einer Stelle beschäftigt werden sollen, die dem vorbeugenden personellen Sabotageschutz ( Abs. 4 SÜG) unterliegen. Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen („Ü3“) nach SÜG ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu als STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder einer hohen Anzahl als GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, sowie bei Personen, die bei einem der Nachrichtendienste des Bundes oder einer Behörde Tätigkeiten mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen. Diese Behörden legt die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung fest.

Für Bewerber und Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes sowie für andere Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei diesen betraut werden sollen ( Abs. 3 SÜG), ist grundsätzlich eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen ( Nr. 3 SÜG), die nochmals umfangreicher ist. So hat dieser Personenkreis bei der Sicherheitserklärung zusätzliche Angaben zu machen ( Abs. 4 SÜG) und die Überprüfung erstreckt nicht auf den Zeitraum der letzten fünf, sondern der letzten zehn Jahre ( Abs. 6 S. 1 SÜG).

Maßnahmen Die Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten sind in SÜG festgelegt. Die drei Überprüfungsarten bauen aufeinander auf, d. h. die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) beinhaltet die Maßnahmen der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü1).

Bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü1) werden zunächst die Angaben der Sicherheitserklärung (s. u.) der zu überprüfenden Person unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bewertet. Bei Angehörigen der Bundeswehr (Soldaten wie auch Zivilpersonal) führt die Überprüfung der Militärische Abschirmdienst durch. Es wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR) und dem Gewerbezentralregister eingeholt, eine Datenübermittlung aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ersucht sowie Anfragen an das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei und die Nachrichtendienste des Bundes gestellt.

Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü2) gehen zusätzlich Anfragen an die Polizei-Dienststellen der innegehabten Wohnsitze des Betroffenen (in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre), und auch die Identität wird überprüft. Zusätzlich wird auch der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen in die Sicherheitsüberprüfung miteinbezogen und soll dieser Einbeziehung zustimmen. Die im Gesetz verwendete Formulierung „soll“ bedeutet praktisch jedoch ein „muss“, denn ohne die Zustimmung der einzubeziehenden Person kann die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchgeführt werden. Die nicht erteilte Zustimmung hemmt den Beginn oder – wird sie später zurückgezogen – den Fortgang der Überprüfung. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch beantragt werden, auf die Einbeziehung der einzubeziehenden Person zu verzichten.

Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3) werden zusätzlich geeignete Personen befragt. Ziel der Sicherheitsermittlungen ist zu prüfen, ob die Angaben des Betroffenen zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Es werden nicht nur die von dem Betroffenen in seiner Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen, sondern auch weitere geeignete Auskunftspersonen befragt. Referenzpersonen sollen die zu überprüfende Person persönlich näher kennen, in der Regel über mehrere Jahre. Sie müssen in der Lage und bereit sein, über die privaten und beruflichen Verhältnisse der Person Auskunft zu geben. Zudem sollen sie keine Familienangehörigen, Lebensgefährten, unterstellte Mitarbeiter und reine Internetbekanntschaften sein. Die Befragungen weiterer Auskunftspersonen ist erforderlich, weil die Referenzpersonen möglicherweise nicht objektiv aussagen. Der Aussagewert einer Auskunftsperson wird im Allgemeinen höher bemessen.

Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, kann die mitwirkende Behörde weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen ( Abs. 5 SÜG).

In Hessen kann, bei Hinweisen auf eine mögliche finanzielle Angreifbarkeit, bereits bei der Ü1 eine Datenübersicht der Schufa angefordert werden; bei Überprüfungen von Bewerbern und Mitarbeitern des LfV Hessen ist diese zwingend ( Abs. 1a S. 1 HSÜVG).

Sicherheitserklärung Die zu überprüfende Person hat eine Sicherheitserklärung abzugeben. In ihr sind (je nach Überprüfungsart können einige Punkte wegfallen oder auf mit der Person in Beziehung stehende Personen ausgeweitet werden) anzugeben:

1. Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere, akademischer Grad 2. Geburtsdatum, -ort, 2a. Geschlechtseintrag 3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten, 4. Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, 5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren, 6. ausgeübter Beruf, 7. Arbeitgeber und dessen Anschrift, 8. telefonische oder elektronische Erreichbarkeiten,