mini|hochkant|Unterlassungsmandat des Reichskammergerichtes, weiter wegen Hexerei gegen Tiabbe Benen und Sibbe Waten vorzugehen. Während der Hexenverfolgung in Ostfriesland wurden zwischen 1543 und 1665 in mehreren Wellen mindestens 51 Frauen und Männer als mutmaßliche Hexen, Zauberer und Wahrsager angeklagt. Mehr als die Hälfte der Hexenprozesse endete mit dem Tod der Angeklagten. Belegt ist, dass mindestens 27 Personen entweder an den Folgen der Folter starben oder durch verschiedene Methoden grausam hingerichtet wurden. Eine genaue Gesamtzahl lässt sich nicht ermitteln. Die Überlieferung ist lückenhaft. So enthalten die überlieferten Dokumente teilweise keine eindeutigen Angaben zur Zahl der Angeklagten oder den hingerichteten Personen. Außerdem liegen zu manchen in der Literatur erwähnten Prozessen keine Akten mehr vor. Von den gesicherten Opfern waren mehr als 90 Prozent Frauen.
Die Höhepunkte der Verfolgung lagen um die Jahre 1543, dem Beginn der Hexenverfolgung in der Region unter der Herrschaft von Gräfin Anna, sowie um 1590 unter der Herrschaft Graf Edzard II. Überliefert sind Prozesse aus Aurich, Berum, Dornum, Emden, Greetsiel, Leer, Norden, Pewsum, Rysum und Uphusen. Die am oder nach dem 6. Dezember 1665 in Schwittersum hingerichtete Teelke Galtets war das letzte Todesopfer der Hexenverfolgung in Ostfriesland.
Eine regionale Besonderheit bildete die weitreichende Unabhängigkeit der Häuptlinge. Innerhalb ihrer Herrlichkeiten nutzten sie ihre eigene Gerichtsbarkeit, um weitgehend unabhängig über die Prozesse zu entscheiden. Nur im Pewsumer Hexenprozess ist eine Anrufung des Reichskammergerichts überliefert.
Geschichte
Alle bekannten Hexenprozesse in Ostfriesland und dem Harlingerland fanden nach der Reformation statt.Georg Murra-Regner: Eine Hexe sollst Du nicht am leben lassen. Hexenverfolgung in Ostfriesland, dem Harlingerland und Jeverland. Dornum 2020. S. 38 In den allermeisten Fällen gab es Verfahren in den evangelischen Gebieten der Region. Aus reformierten Gebieten sind sie nur vereinzelt überliefert. Aufgrund der schwachen Quellenlage beschränkt sich die folgende Darstellung auf die wenigen besser dokumentierten Prozesse.
Die Auricher Prozesse 1543 Die frühesten belegten Hexenprozesse in der Grafschaft Ostfriesland fanden in Aurich statt. Dort gab es 1543 zwei Verfahren in kurzer Folge.
Ein Mädchen aus Riepe wandte sich am 29. Januar 1543 an Auricher Amtsleute und behauptete, eine junge Frau namens Froutet stelle ihr ständig nach und wolle sie zur Zauberei verleiten. Gerichtsdiener brachten das Mädchen und die Beschuldigte daraufhin nach Aurich. Dort leugnete Froutet die Vorwürfe zunächst. Nach Folterandrohung legte sie dann ein Geständnis ab und benannte mehrere vermeintliche Komplizen. Darunter befand sich der 80-jährige Junge Diude aus Riepe, der nach peinlicher Befragung (Folter) am 1. Februar verbrannt wurde. Ein weiteres Opfer war Ocke Ippe Waelken, eine der beiden im Verfahren als „Schulmeisterinnen“ bezeichneten vermeintlichen Rädelsführerinnen. Als Junge Diude zur Hinrichtung geführt wurde, nahm sie sich das Leben und sprang aus dem Fenster ihres Haftturms. Die zweite im Verfahren als Anführerin genannte Frau, Ocke Frederick Dayen, war zum Zeitpunkt der Anklage schwanger. Sie wurde daraufhin in Haft belassen. Ihr weiteres Schicksal ist unklar.
Weitere Vernehmungen sind in den Protokollen nicht überliefert. Zu den weiteren Frauen, die im Verlauf des Verfahrens beschuldigt wurden, gehörten Amke Heynen, Ette Poppe Harmens, Moeder Hilmers, Bauwe Bylfeldes, Grete Sunneken, Bouwe In den wolde, Wybbeke Galtetz, Ewke Wbbe Poppen, Gele Jelscen, Bauwe Aepke Tyan stieffmoeder, Hebe Tyan und Hayke Agen. Ihnen wurde die Zugehörigkeit zu einer Teufelssekte, Teufelsbuhlschaft und die wiederholte Teilnahme an einem Hexensabbat vorgeworfen.
Am 13. Februar gab es mehrere Verhöre unter dem Vorsitz von Eggerik Beninga und Itze von Grimersum, zwei Räten der Gräfin. An den Vernehmungen waren außerdem der Auricher Drost Eylert Deetloffs, Hermen Lent, Hausschreiber Hermen Prycker sowie der Auricher Pastor Herr Albert und dessen Hilfspriester beteiligt. Dabei wurden die Beschuldigten im zweiten Verhör „ihren Ehemännern oder sonstigen nächsten Verwandten gegenübergestellt“. Alle Angeklagten bekannten sich schließlich zunächst für schuldig. Wenig später widerriefen sieben der Frauen aber ihre Geständnisse mit dem Hinweis auf ihre Angst vor der Folter. Daraufhin wurden die Angeklagten ab dem 16. Februar erneut verhört und gestanden bei den bis zum Folgetag andauernden Befragungen die ihnen vorgeworfenen Taten. Im Hausbuch Beningans sind erneute Geständnisse, Widerrufe und gegenseitige Beschuldigungen festgehalten. Schließlich wurden neun Beschuldigte am 19. Februar hingerichtet.Dirk Faß: Von Hexen und Hexenprozessen zwischen Weser und Ems. Isensee Verlag Oldenburg 2003, ISBN 3-89995-053-4, S. 64 Wen es im Einzelnen traf und was aus den übrigen Frauen wurde, geht aus den Ausführungen Beninas nicht hervor. Conrad Borchling geht nach der Auswertung des sogenannten Hausbuchs Eggerik Beningas davon aus, dass „ein paar von den Riepster Hexen mit einer Geldbuße davongekommen sein müssen“.
Über den zweiten Auricher Prozess existieren aufgrund der unvollständigen Aktenlage nur wenige Informationen. Laut Borchling könnte das Verfahren, das in Theene und in der Woldengegend am Großen Meer stattfand, wegen der Nähe zu Riepe mit dem vorherigen Prozess in Verbindung stehen. Er datiert den Prozess, zu dem keine Jahreszahl überliefert ist, daher ebenfalls auf das Jahr 1543. Belegt ist, dass vier Verhöre vom 14. bis zum 23. Februar durchgeführt wurden. Die ersten drei fanden wohl unter dem Vorsitz von Drost Eylert Deetloffs und Hausschreiber Hermen Prycke statt. Das vierte Verhör leitete Eggerik Beninga. Überliefert sind lediglich die Geständnisse der zwei Hauptangeklagten, Gaelke Galtetz Onneken und Hayke Nonneken. Darin erzählen sie von den ihnen vorgeworfenen Verbrechen des Kesseltanzes und ihrer Liebschaft mit dem Teufel. In den Aussagen werden außerdem mit Hysse Haren, Beetke Ynen, Rewent Hycken, Howe Wylleuen und Dyure Aylsten fünf weitere vermeintliche Hexen genannt. Der weitere Verlauf des Verfahrens ist unklar. In einer in der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen aufbewahrten Handschrift des Ostfriesischen Landrechts heißt es, in Aurich seien 1543 18 Hexen (toeuersche) und ein Mann verbrannt worden. Hinzu kommen den dortigen Angaben zufolge eine Hexenverbrennung in Emden sowie etliche in Dornum.Hier zitiert aus:
Die Uphuser Prozesse zwischen 1543 und 1565 Aus Uphusen bei Emden sind aus den Jahren 1543 bis 1565 drei Hexenprozesse überliefert, die in Zusammenhang mit den Auricher Verfahren stehen. Dort hatte die aus Uphusen stammende Wybbeke Galtetz in ihrem Verfahren vier weitere Uphuser Frauen der Hexerei beschuldigt. Das führte wahrscheinlich 1543 zu mindestens einem Verfahren wegen Hexerei in Uphusen, in deren Verlauf die Beschuldigte ihre vermeintlichen Vergehen gestand. Sie wurde jedoch nicht hingerichtet, sondern nach einer Bitte ihrer Söhne freigelassen, nachdem diese sich verpflichtet hatten, ihre Mutter wieder einzuliefern, wenn dies vom Gericht verlangt würde. Sie zog danach nach Suurhusen, wo sie für die Gerichtsbarkeit von Uphusen unerreichbar war und bis zu ihrem Tode lebte.Dirk Faß: Von Hexen und Hexenprozessen zwischen Weser und Ems. Isensee Verlag Oldenburg 2003, ISBN 3-89995-053-4, S. 64
1564 wurde in Uphusen eine weitere Frau beschuldigt, Vieh verhext zu haben. Der dortige Häuptling Eger Houwerda ließ sie jedoch am 5. November nach einem Urfehdeschwur sowie gegen die Bürgschaft ihres Ehemanns, Schwagers und Bruders frei.Dirk Faß: Von Hexen und Hexenprozessen zwischen Weser und Ems. Isensee Verlag Oldenburg 2003, ISBN 3-89995-053-4, S. 66
Besser ist die Aktenlage im Uphuser Hexenprozess von 1565. Überliefert sind vorher schriftlich niedergelegte Fragen (die sogenannten Frageartikel) für das Zeugenverhör und das Verhör der Angeklagten, zwei Zeugenaussagen, die Verhörinhalte der Angeklagten sowie ihr Schwur zur Urfehde. Auch dieser Prozess hat einen Bezug zum ersten Auricher Verfahren. Angeklagt war Gertrut Focken, vermutlich die Enkelin einer damals dort Beschuldigten. Man warf ihr vor, seit ihrer Kindheit die Flechten ihrer Großmutter („Grotemoder flechten“) aufbewahrt zu haben, um mit ihnen Zauberei zu treiben. Im Verhör gestand sie außerdem weitere Zauberkräfte, die ihr von einer Frau aus Suurhusen beigebracht worden wären. So könne sie einen Dieb mit Hilfe eines Haarsiebs (Teemse), einer Schafschere sowie durch Besprechung identifizieren und beherrsche einen Liebeszauber. Neben diesen und weiteren Anklagepunkten warf man ihr zudem vor, während ihrer Dienerschaft in Suurhusen mit dem Sohn des Hausherren ein intimes Verhältnis gehabt zu haben. Der Uphuser Häuptling Eger Houwerda begnadigte die Angeklagte am 28. November 1565 nach einem Urfehdeschwur sowie gegen die Bürgschaft ihres Vaters und dreier weiterer Männer.Dirk Faß: Von Hexen und Hexenprozessen zwischen Weser und Ems. Isensee Verlag Oldenburg 2003, ISBN 3-89995-053-4, S. 66–70
Der Pewsumer Prozess ab 1590 mini|Tiabbe Benen musste sich im Graben der Burg Pewsum der Wasserprobe unterziehen
Zwei Schwestern aus Loquard, Tiabbe Benen und Sibbe Waten, wurden 1590 wegen Hexerei angeklagt, nachdem eine Frau aus dem Nachbarort Pewsum die Schwestern beschuldigt hatte, an angeblichen Hexentänzen teilgenommen zu haben. Bereits ihre Mutter stand unter Hexereiverdacht. Beide wurden am 4. Juni 1590 verhaftet und auf der Manningaburg in Pewsum festgesetzt. Trotz einer bestehenden Schwangerschaft unterzog man Tiabbe Benen wie auch Sibbe Waten vor „Vielhundert und Tausend“ Menschen, wie es in der Akte des Reichskammergerichtes heißt, der Wasserprobe, die wegen ihres Schwimmens als Indiz gegen sie gewertet wurde. Bei der anschließenden Folter legten beide Frauen kein Geständnis ab.
Mehrere Schreiben ihrer Ehemänner an den Grafen, in denen sie um Freilassung der Frauen baten, wurden abgelehnt. Es gelang ihnen schließlich, eine Kaution von 60.000 Gulden zu stellen. Dafür hatten Verwandte und Freunde Besitz veräußert oder verpfändet. Außerdem hatten sie sich an das Reichskammergericht (RKG) gewandt. Dort klagten sie gegen Graf Edzard II. von Ostfriesland als Gerichtsherren, Drost Claus Pels und den örtlichen Pastor Dietrich Spranger, der maßgeblich an den Verhaftungen sowie den Wasserproben beteiligt gewesen sein soll. Der Geistliche wies die Vorwürfe von sich und bezeichnete die Männer öffentlich als ehrlose Schelme, Diebe und Bösewichter.
Das Reichskammergericht forderte Edzard II. als obersten Gerichtsherrn daraufhin im März 1591 auf, Verfahren nicht länger allein aufgrund bloßer Beschuldigungen einzuleiten, rechtswidrige Foltermethoden zu unterlassen und den Angeklagten eine anwaltliche Verteidigung zu ermöglichen und drohte bei Zuwiderhaldlung eine Pön (Strafe) von 10 Mark. Die Anwendung der Wasserprobe erklärte das Gericht für grundsätzlich unzulässig.Gerhard Ohling: Die Loquarder Hexenverfolgung von 1592. Dargestellt nach den Prozeßakten. In: Ostfreesland-Kalender. Norden, 1957, S. 117–123
Der Graf beugte sich dem Urteil und ordnete die Freilassung der beiden Schwestern an, woraufhin sie Anfang April 1591 freikamen. Am 16. August 1592 wurden sie jedoch erneut verhaftet, nachdem eine weitere Angeklagte ihre Namen unter der Folter genannt hatte. Beim Versuch, die erneute Festnahme seiner Frau zu verhindern, wurde Tiabbe Benens Ehemann durch eine Schrotladung tödlich verletzt.