Bindungstoleranz, auch Umgangsloyalität, jedoch in Abgrenzung zur Bindungsfürsorge, ist ein Begriff aus der Rechtspsychologie und dem Familienrecht. Er hat, neben Aspekten wie Erziehungsfähigkeit, Kontinuitätsprinzip und Kindeswille eine wichtige Bedeutung für familienrechtspsychologische Gutachten und Entscheidungen der Familiengerichte zum Sorgerecht und Umgangsrecht.Wolfgang Klenner: Rituale der Umgangsvereitelung. In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 1995, Heft 24, S. 1529–1535Franz Weisbrodt: Die Bindungsbeziehung des Kindes als Handlungsmaxime nach der Kindschaftsrechtsreform. In: Der Amtsvormund, 08/2000, S. 616–630Gretel Diehl: Richterliche Regulierungsmöglichkeiten bei Umgangsverweigerung. Vortrag auf der Veranstaltungsreihe „Zusammenarbeit zwischen Familiengerichten und Jugendämtern bei der Verwirklichung des Umgangs zwischen Kindern und Eltern nach Trennung und Scheidung“. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, 2010 Der rechtliche Grundsatz für die Bindungstoleranz ergibt sich in der deutschen Gesetzgebung aus den §§ 1618a, 1626 Abs. 3 und 1684 Abs. 2 BGB.

Der Rechtspsychologe Joseph Salzgeber gibt folgende Definition:Joseph Salzgeber: Familienrechtliche Gutachten. Beck-Verlag, 5. Auflage 2011, ISBN 978-3-406-59801-2, Seite 494 Der Begriff geht auf den Psychologen Uwe Tewes 1992 zurück.

Wasilios E. Fthenakis, Renate Niesel und Hans-Rainer Kunze legten 1982 dar, dass . Mangelnde Bindungstoleranz kann zur Umgangsverweigerung und letztlich zum Entfremdungssyndrom führen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Oktober 2000, Az. 6 WF 168/00):Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 26. Oktober 2000, Az. 6 WF 168/00, ausführlich in FamRZ 10/2001, S. 638–639

Kritik Der Familientherapeut Peter Thiel kritisiert das Peter Thiel: Bindungsstoleranz. Abruf am 1. Juni 2021

Aus rechtspsychologischer Sicht kritisiert Temizyürek das Konstrukt der Bindungstoleranz als nicht hinreichend und verweist auf unterschiedliche, voneinander abgrenzbare Ausprägungen elterlichen Verhaltens hinsichtlich des Umgangs zwischen Kind und anderen Elternteil, die er als Bindungsfürsorge, Bindungstoleranz bzw. Bindungsblockade bezeichnet. Temizyürek vertritt die Auffassung, dass Familiengerichte, statt wie bisher die Genugvariante Bindungstoleranz, die Bestvariante Bindungsfürsorge als ein maßgebliches Kriterium ansetzen sollten.

Einzelnachweise

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