Der Volksentscheid „Rundfunkfreiheit“ in Bayern vom 1. Juli 1973 war ein obligatorisches Referendum über die Ergänzung eines neuen Artikels in der Bayerischen Landesverfassung zur Rundfunkfreiheit. Das Plebiszit war notwendig geworden, weil der Bayerische Landtag das Volksbegehren Rundfunkfreiheit übernommen hatte, das eine Verfassungsänderung auf dem Wege der Volksgesetzgebung vorsah, und in Bayern alle Verfassungsänderungen zwingend einer Bestätigung durch das Stimmvolk bedürfen.
Während der Einschreibefrist des Volksbegehrens vom 27. Juni bis zum 10. Juli 1972 hatten mehr als eine Million Stimmberechtigte dieses unterstützt. Im Volksentscheid sprach sich eine sehr große Mehrheit von 87,1 % für die begehrte Verfassungsänderung aus. Es entschied die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies führte in der Folge zur Revision des 1972 von der CSU geänderten bayerischen Rundfunkgesetzes, das der Auslöser für das Volksbegehren gewesen war.
Der Volksentscheid zur Rundfunkfreiheit wurde zeitgleich mit einem Volksentscheid über das Landtagswahlrecht abgehalten. Es war der sechste Volksentscheid in der Geschichte Bayerns, der fünfte nach der Zeit des Nationalsozialismus und zugleich das dritte obligatorische Referendum sowie als politischer Kompromiss indirekt der zweite Volksentscheid aufgrund eines erfolgreichen Volksbegehrens.
Hintergrund Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Bayern, der Bayerische Rundfunk, wird durch das 1949 beschlossene bayerische Rundfunkgesetz geregelt. Beaufsichtigt wird der Rundfunk durch den Rundfunkrat, der anfangs 33, nach einer Novelle des Gesetzes im Jahr 1959 schließlich 43 Mitglieder, umfasste (heute: 50).Bayerischer Rundfunk: Volksentscheid für die Rundfunkfreiheit. Er wählt die Intendanz des Bayerischen Rundfunks und wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates. In Artikel 111 der Bayerischen Landesverfassung ist, jedoch recht allgemein, die Verpflichtung der Presse festgehalten. Weiterhin schließt der Artikel die Vorzensur aus und sichert den Rechtsweg gegen polizeiliche Verfügungen zur Einschränkung der Pressefreiheit.
Seit den 1960er Jahren hatte es in der CSU Debatten über eine Neugestaltung des Rundfunkgesetzes gegeben. Einerseits waren Teile der CSU der Auffassung, es gebe eine . Zum anderen gab es Kräfte, die die Möglichkeit des privaten Rundfunks eröffnen wollten.
Am 20. Januar 1972 verkündete der CSU-Fraktionsvorsitzende Ludwig Huber auf einer Pressekonferenz, dass die CSU mit ihrer aboluten Mehrheit im Parlament in Kürze eine Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes vornehmen werde.Peter Sander: Wirkungen des Volksbegehrens Rundfunkfreiheit in Bayern, S. 312. Bereits am Folgetag brachte die CSU einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Landtag ein. In der Nacht vom 29. Februar auf den 1. März 1972 beschloss der bayerische Landtag nach über sechsstündiger und hitzig geführter Debatte eine Veränderung des bayerischen Rundfunkgesetzes mit den Stimmen der Partei CSU, die die absolute Mehrheit im Parlament hatte.Bayerischer Rundfunk: Volksentscheid für die Rundfunkfreiheit. Die Gesetzesänderung wurde am 2. März 1972 verkündet und trat rückwirkend zum 1. März in Kraft.
Die Veränderungen beinhalteten zum einen eine Vergrößerung des Rundfunkrats um zwölf Sitze für Landtagsabgeordnete und weitere sechs Sitze für Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen. Konkret war hier an den Bayerischen Gemeindetag, den Bayerischen Zeitungsverlegerverband, den Bund Naturschutz in Bayern, den Verband der freien Berufe in Bayern e. V. und den bayerische Landes-Sportverband gedacht. Weiterhin sollte das Entscheidungsrecht des Rundfunkrats bei der Postenbesetzung im Bayerischen Rundfunk ausgeweitet und zugleich die Angestelltendauer wichtiger Leitungsposten auf fünf Jahre begrenzt werden. Zuletzt war vorgesehen, dass Beschwerde- und das Recht auf Gegendarstellung gegenüber dem öffentlichen Rundfunk auszubauen. Durch ihre Äußerungen hatte die CSU deutlich gemacht, dass sie im nächsten Schritt auf die Einführung eines privaten Rundfunks hinwirken würde.
Bereits die Ankündigung der Änderung des Rundfunkgesetzes hatte scharfe Kritik sowohl von der parlamentarischen Opposition der SPD und der FDP, als auch in weiten Teilen der Gesellschaft, nicht zuletzte des DGB, hervorgerufen. Noch vor der Beschlussfassung im Parlament hatten sich am 21. Februar 5000 Menschen zu einer Demonstration auf dem Münchner Marienplatz eingefunden.Protest-München: Medien.Bayerischer Rundfunk: Volksentscheid für die Rundfunkfreiheit.
Der Weg zum Volksentscheid Volksbegehren Am 15. März 1972 konstiuierte sich in München das „Landesbürgerkomitee Rundfunkfreiheit“, unter dem Vorsitz des Journalisten und Politikwissenschaftlers Paul Noack. Weitere Organisationen im Vorstand waren die Oppositonsparteien SPD und FDP, der DGB, die Rundfunk-Fernseh-Film-Union, der Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller, der Bayerische Journalisten-Verband sowie der Bund der Deutschen Katholischen Jugend. Getragen wurde das Bündnis von einer Vielzahl weiterer Organisationen und Privatpersonen. Das Ziel war es, mittels eines Volksbegehrens auf dem Weg der Volksgesetzgebung eine Ergänzung der Bayerischen Verfassung zu erreichen, die eine Rückabwicklung des Bayerischen Rundfunkgesetzes erzwingen würde.Peter Sander: Wirkungen des Volksbegehrens Rundfunkfreiheit in Bayern, S. 313.
Für das Volksbegehren „Rundfunkfreiheit“ konnte vom 27. Juni bis einschließlich 10. Juli 1972 Unterstützungsbekundungen auf amtlichen Eintragungsstellen geleistet werden. Letztlich unterschrieben 1.006.679 Stimmberechtigte (13,9 % des Stimmvolks) für das Volksbegehren. Das geforderte Unterschriftenquorum von 10 % (damals etwa 720.000 Stimmberechtigte) wurde damit deutlich überschritten.
Behandlung im Landtag In den Landtag wurde das Volksbegehren am 21. September 1972 eingebracht. Der Wortlaut des Volksbegehrens war:
Der Landtag verwies das Volksbegehren sowohl in den Ausschuss für Kulturpolitische Fragen, der ihn ablehnte, sowie den Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Kommunalfragen, der folgende Änderung des Wortlauts empfahl:
Am 14. Dezember 1972 fasste der Landtag dann mit 104 Ja-Stimmen, bei 77 Nein-Stimmen und drei Enthaltungen den Beschluss, dass er das Volksbegehren für unzulässig halte, da es sowohl gegen verschiedenen Artikel der Bayerischen Landesverfassung, als auch gegen Artikel 5 des Grundgesetzes verstoße. Weiterhin beschloss der Landtag mit 99 Ja-Stimmen, bei 71 Nein-Stimmen und drei Enthaltungen, dass, sollte der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit des Volksbegehrens feststellen, der Landtag dem Stimmvolk die vom Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Kommunalfragen entwickelte Fassung als Gegenvorschlag zur Abstimmung stellen werde.
Aushandlung eines Kompromisses Angesichts dieser Beschlusslage hätte das Landesbürgerkomitee „Rundfunkfreiheit“ das Volksbegehren nur durch eine Beschwerde vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof weiterverfolgen können. Zugleich war angesichts der Proteste deutlich geworden, dass die Beibehaltung des von der CSU geänderten Rundfunkgesetzes auf erheblichen gesellschaftlichen Widerstand stieß.
In dieser Situation nahmen die Staatsregierung unter Franz Josef Strauß und die Landesbürgerkomitee unter dem Vorsitz von Paul Noack Verhandlungen miteinander auf. In zwei Sitzungen, am 11. und am 22. Januar 1973 verständigte man sich auf einen gemeinsamen Entwurf für den Artikel 111a. Der so entwickelte Vorschlag zur Änderung der Verfassung wurde schließlich gemeinsam von den Fraktionen CSU, SPD und FDP in den Landtag eingebracht. Der vereinbarte Text lautete:
Für die CSU bedeutete der Kompromiss den absehbaren Verzicht auf die Einführung von privatem Rundfunk, was zumindest in Teilen der Partei als klare Niederlage gesehen wurde. Das Landesbürgerkomitee musste sich mit der Aufgabe der konkreten Vorgaben zur Zusammensetzung des Rundfunkrats zufriedengeben, konnte jedoch sein Hauptziel, eine Begrenzung der vom Landtag entsandten Mitglieder auf ein Drittel, durchsetzen. Die aus dem Vorschlag der CSU übernommenen, qualifizierenden Beschreibungen zur Aufgabe des Öffentlichen Rundfunks, nicht zuletzt der Appell an die , beruhigte die Befürchtungen beider Seiten, vor einer einseitigen Berichterstattung. Die Initiatoren des Volksbegehrens verzichten auf eine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof gegen die Ungültigerklärung durch den Landtag, wodurch die Gegenvorlage des Parlaments ebenfalls gegenstandslos wurde.
Der so vereinbarte Kompromiss wurde am 8. Mai 1973 im Landtag mit Mehrheit bei sieben Gegenstimmen und zwei Enthaltungen beschlossen. Der Volksentscheid wurde, zusammen mit demjenigen über das zeitgleich beschlossene Dritten Gesetz zur Änderung der Verfassung, auf den 1. Juli 1973 festgelegt.
Volksentscheid Der Volksentscheid über die Hinzufügung des Artikels 111a in die Landesverfassung fand am 1. Juli 1973 zeitgleich mit dem Volksentscheid „Landtagswahl“ statt. Beide Abstimmungen fanden jedoch auf getrennten Stimmzetteln statt, sodass auch eine Beteiligung unabhängig voneinander möglich war und erfasst wurde. Bei beiden Plebisziten entschied die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Von den knapp 7,4 Millionen Stimmberechtigten nahmen 1.713.739 (= 23,3 %) an dieser Abstimmung zur Verfassung teil. Die Vorlage zur Hinzufügung des Artikels 111a wurde von einer sehr großen Mehrheit der Abstimmenden (87,1 %) unterstützt. Die Zahl der ungültigen Stimmen war mit 1,3 % nur leicht erhöht. Die Zustimmung fiel etwas höher, und die Zahl der ungültigen Stimmen etwas geringer als bei der zeitgleichen Abstimmung über das Landtagswahlrecht (dort: 84,8 % und 1,6 %) aus.
Amtliches Endergebnis des Volksentscheids „Rundfunkfreiheit“ vom 1. Juli 1973 in BayernDer Landeswahlleiter des Freistaates Bayern (Hrsg.): Volksentscheid über das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern am 1. Juli 1973. Gebiet Stimmberechtigte(a) Abstimmende(b) gültigeStimmen (c) ungültigeStimmen Ja Nein Anzahl Anzahl Anteil(an a) Anzahl Anteil(an b) Anzahl Anteil(an b) Anzahl Anteil(an c) Anzahl Anteil(an c) Regierungsbezirk Oberbayern 2.296.291 584.675 25,46 % 578.623 98,96 % 6.052 1,04 % 507.308 87,68 % 71.315 12,32 % Regierungsbezirk Niederbayern 695.324 121.719 17,51 % 119.917 98,52 % 1.802 1,48 % 102.496 85,47 % 17.421 14,53 % Regierungsbezirk Oberpfalz 673.447 152.612 22,66 % 150.229 98,44 % 2.383 1,56 % 127.092 84,60 % 23.137 15,40 % Regierungsbezirk Oberfranken 773.129 181.919 23,53 % 179.213 98,51 % 2.706 1,49 % 159.569 89,04 % 19.644 10,96 % Regierungsbezirk Mittelfranken 1.062.931 285.054 26,82 % 281.964 98,92 % 3.090 1,08 % 251.872 89,33 % 30.092 10,67 % Regierungsbezirk Unterfranken 821.692 158.849 19,33 % 155.923 98,16 % 2.926 1,84 % 137.771 88,36 % 18.152 11,64 % Regierungsbezirk Schwaben 1.028.890 228.911 22,25 % 225.234 98,39 % 3.677 1,61 % 187.496 83,24 % 37.738 16,76 % 7.351.704 1.713.739 23,31 % 1.691.103 98,68 % 22.636 1,32 % 1.473.604 87,14 % 217.499 12,86 %
Folgen Die Verfassungsänderung zur Rundfunkfreiheit trat am 1. August 1973 in Kraft. Die Einführung von privatem Rundfunk und Fernsehen erfolgte in Deutschland erst 1984, wobei der erste private Fernsehsender, Sat.1, seinen Sitz im bayerischen Unterföhring bei München hatte.
Siehe auch Direkte Demokratie in Bayern Liste der Plebiszite in Deutschland
Literatur
Weblinks
http://protest-muenchen.sub-bavaria.de/artikel/1951 http://protest-muenchen.sub-bavaria.de/artikel/484
Einzelnachweise
Volksentscheid 1973 „Rundfunkfreiheit“ #1972 Bayern Bayern 1972 Bayern 1973