Hausfriedensbruch ist in der Schweiz eine Straftat. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Person sich gegen den Willen des Berechtigten Zutritt zu einem Gebäude, einem umfriedeten Grundstück oder einem Werkplatz verschafft oder sich gegen den ausdrücklichen Willen des Berechtigten dort aufhält.

Einordnung Die Regelung des Hausfriedensbruchs erfolgt als Bundesgesetz im Schweizer Strafgesetzbuch unter dem Titel „Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit“. Daher wird Hausfriedensbruch zu den Freiheitsdelikten gezählt. Gemeint ist die Freiheit, dass eine Person mit Verfügungsgewalt über ein Gebäude, ein Grundstück oder einen Werkplatz selber bestimmen darf, wem sie Zutritt dazu gewähren möchte. Der Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Er wird also nur dann polizeilich verfolgt, wenn die geschädigte Person Anzeige erstattet (in diesem Fall der Berechtigte gegen den Eindringling).

Geschichte + Anzahl Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs Jahr Anzahl Verurteilungen 2008 4214 2009 4623 2010 4894 2011 5579 2012 7237 2013 7086 2014 6901 2015 5977 2016 5931 2017 5439 2018 5352 2019 5690 2020 5116 Der Hausfriedensbruch wurde in der ersten Version des Schweizer Strafgesetzbuchs im Jahr 1937 eingeführt. Die Bestimmung trat 1942 in Kraft. Sie wurde seither nicht revidiert.Vera Delnon, Bernhard Rüdy: Kommentar zu Art. 186 StGB, in: Marcel Alexander Niggli, Hans Wiprächtiger (Hrsg.): Basler Kommentar Strafrecht (BSK-StGB), 4. Auflage, Basel 2019, ISBN 978-3-7190-3737-6, Art. 186, Randziffer 1

In den ersten Jahren wurden relativ wenige Verurteilungen wegen Hausfriedensbruch vermeldet. Im Jahr 1960 waren es etwa 500 Verurteilungen, im Jahr 1970 bereits ungefähr 1000. Zwischen den Jahren 1980 und 2000 erfolgten konstant ungefähr 2000 Verurteilungen jährlich. Danach nahm die Anzahl bis 2012 rasant zu und erreichte damals einen Spitzenwert von 7237 Hausfriedensbrüchen. Seither ist die Anzahl aber wieder rückläufig (siehe Statistik).

Geschütztes Rechtsgut Das geschützte Rechtsgut ist das Hausrecht.Andreas Donatsch: StGB/JStG Kommentar, Orell Füssli Kommentarreihe (OFK), 20. Auflage, Zürich 2018, ISBN 978-3-280-07373-5, Art. 186, Randziffer 1 Gemäss einer Definition des Bundesgerichts ist darunter die Befugnis einer berechtigten Person zu verstehen, „über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen“.

Tatbestand Der Hausfriedensbruch wird geregelt in . Er lautet wie folgt:

Geschütztes Objekt Durch den Artikel geschützt wird der Berechtigte vor dem Eindringen einer Person in ein Gebäude, ein umfriedetes Gelände oder einen Werkplatz gegen seinen Willen. Ebenfalls geschützt wird der Berechtigte vor dem Aufenthalt unerwünschter Personen in einem Gebäude, umfriedeten Gelände oder Werkplatz.

Häuser und andere Gebäude Unter „Gebäude“ fallen in erster Linie Häuser. Darunter versteht das Bundesgericht in Bezug auf den Hausfriedensbruch „jede einen oder mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den Willen frei zu betätigen“. Gemeint sind also hauptsächlich Wohnhäuser, wobei das Bewohntsein keine zwingende Voraussetzung ist. Auch ein leerstehendes Haus, ein Stall oder ein Schuppen kann also unter die Regelung fallen. Das Hausrecht gilt nicht zwingend für das ganze Gebäude, sondern kann sich auch nur auf Teilbereiche dessen erstrecken.

Ebenfalls geschützt sind Wohnungen und ähnliche Wohneinheiten. Dabei umfasst das Hausrecht nicht nur die Wohnung selbst, sondern auch den Weg bis zur Wohnung, also beispielsweise das Treppenhaus oder den Lift.Vera Delnon, Bernhard Rüdy: Kommentar zu Art. 186 StGB, in: Marcel Alexander Niggli, Hans Wiprächtiger (Hrsg.): Basler Kommentar Strafrecht (BSK-StGB), 4. Auflage, Basel 2019, ISBN 978-3-7190-3737-6, Art. 186, Randziffer 14

Selbst einzelne Zimmer können unter den Schutz fallen, so wie Hotelzimmer oder Spitalzimmer. Diese müssen dazu auch nicht abgeschlossen oder versperrt sein. Es reicht, dass sie erkennbar umschlossen sind. Im Jahr 1964 entschied das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil, dass das Eindringen in ein Spitalzimmer und das dortige Verweilen gegen den Willen des Patienten als Hausfriedensbruch zu werten sei. Im konkreten Fall ging es um einen Reporter, der in ein Spitalzimmer eindrang und dort einen wehrlosen Patienten gegen dessen ausdrücklichen Willen fotografierte.

Ausserdem geschützt ist der Werkplatz. Darunter kann ein Arbeitsplatz oder ein Bauplatz verstanden werden. Vera Delnon, Bernhard Rüdy: Kommentar zu Art. 186 StGB, in: Marcel Alexander Niggli, Hans Wiprächtiger (Hrsg.): Basler Kommentar Strafrecht (BSK-StGB), 4. Auflage, Basel 2019, ISBN 978-3-7190-3737-6, Art. 186, Randziffer 17 Dieser kann sich in einem Gebäude befinden (z. B. ein Bürozimmer) oder auch draussen sein (z. B. eine Baustelle). Das Hausrecht gilt auf dem Werkplatz im Gegensatz zu einem Gelände selbst dann, wenn kein Bezug zu einem Haus besteht (siehe nächster Abschnitt). Der Werkplatz muss auch nicht umfriedet sein. Vielfach wird jedoch in der Lehre angefügt, dass auch ein Werkplatz irgendwie zu kennzeichnen ist, damit erkennbar wird, dass es einen Berechtigten gibt.

Angrenzendes Gelände mini|Schild für Gerichtliches Verbot in Pontresina Vom Hausrecht ebenfalls betroffen ist das Gelände, welches ein Gebäude umgibt, also beispielsweise ein Garten oder ein Sitzplatz neben einem Haus (in der Schweiz zusammenfassend „Umschwung“ genannt).Vera Delnon, Bernhard Rüdy: Kommentar zu Art. 186 StGB, in: Marcel Alexander Niggli, Hans Wiprächtiger (Hrsg.): Basler Kommentar Strafrecht (BSK-StGB), 4. Auflage, Basel 2019, ISBN 978-3-7190-3737-6, Art. 186, Randziffer 16 Eine erkennbare Zugehörigkeit zum Haus ist hierbei notwendig. Freistehende Grundstücke wie Weiden, die nicht unmittelbar an ein Haus angrenzen, sind nicht vom Hausrecht betroffen. Sie dürfen gemäss von jedem betreten werden, auch wenn sie sich in Privatbesitz befinden. Eine Ausnahme bildet nur der Werkplatz (z. B. ein Bauplatz), wo das Hausrecht unabhängig von einem Haus in der Nähe immer besteht (siehe vorheriger Abschnitt).

Wichtig ist ausserdem, dass das Gelände umfriedet ist. Hierzu genügt bereits ein einfacher Zaun oder eine Hecke. Die Umfriedung muss auch nicht lückenlos sein, sondern darf Öffnungen wie Gartentore aufweisen, welche nicht verschlossen sein müssen. Wichtig ist lediglich, dass die Abgrenzung von umliegenden Grundstücken und dem öffentlichen Raum klar erkennbar ist. Privat aufgestellte Bitte-nicht-betreten-Schilder stellen dagegen keinen ausreichenden Schutz vor ungewollten Eindringlingen dar und sind rechtlich unverbindlich (im Gegensatz zu einem Werkplatz, wo solche Schilder als verbindlich betrachtet werden).

Damit ein Gelände rechtsverbindlich geschützt werden kann, auch wenn es nicht umfriedet ist, braucht es ein gerichtliches Verbot gemäss . So können beispielsweise Parkverbote für private Parkplätze erwirkt werden, welche nicht sinnvoll umfriedet werden können, ohne sie in ihrer Brauchbarkeit erheblich einzuschränken. Diese Möglichkeit steht jedoch nur den Eigentümern offen, nicht aber beispielsweise einem Mieter.

Andere geschützte Objekte Durch die ausgedehnte Auslegung des Begriffs können neben Gebäuden auch andere Wohneinheiten wie Zelte oder Hausboote unter das Hausrecht fallen.Vera Delnon, Bernhard Rüdy: Kommentar zu Art. 186 StGB, in: Marcel Alexander Niggli, Hans Wiprächtiger (Hrsg.): Basler Kommentar Strafrecht (BSK-StGB), 4. Auflage, Basel 2019, ISBN 978-3-7190-3737-6, Art. 186, Randziffer 14

Der Berechtigte Der Berechtigte ist die Person, die Verfügungsgewalt über ein Gebäude bzw. ein Gelände oder einen Werkplatz hat.Andreas Donatsch: StGB/JStG Kommentar, Orell Füssli Kommentarreihe (OFK), 20. Auflage, Zürich 2018, ISBN 978-3-280-07373-5, Art. 186, Randziffer 8 Das kann der Eigentümer, aber auch ein Mieter oder Pächter sein.Andreas Donatsch: StGB/JStG Kommentar, Orell Füssli Kommentarreihe (OFK), 20. Auflage, Zürich 2018, ISBN 978-3-280-07373-5, Art. 186, Randziffer 9 Grundsätzlich kommt jede natürliche oder juristische Person infrage.

Das Hausrecht beginnt mit dem Einzug und endet mit dem Auszug.

Unklar ist, wie verfahren werden muss, wenn mehrere Berechtigte gegenteilige Anweisungen geben. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn in Wohngemeinschaften verschiedene Berechtigte uneinig sind über ein Hausverbot einer Person. Auch der Fall, in dem ein Ehegatte ein Hausverbot ausspricht und der andere Ehegatte hinterher die Person wieder zu sich einlädt, ist momentan ungeklärt.

Spezialfall Miete Speziell ist, dass der Eigentümer einer vermieteten Liegenschaft sein Hausrecht an den Mieter verliert. Demnach kann der Eigentümer einer Wohnung nicht darüber verfügen, wer von seinem Mieter dort empfangen wird. Der Mieter darf zudem auch den Vermieter ausschliessen und ihm den Zutritt zur Wohnung verwehren.

Da das Hausrecht ausserdem erst beim Auszug aus der Wohnung erlischt und nicht beim Ende des Mietverhältnisses, behält ein Mieter nach Auslauf des Mietvertrags das Hausrecht, sofern er dann nicht auszieht. Ein Mieter, der nicht fristgemäss auszieht, begeht selber keinen Hausfriedensbruch.

Notwehr Solange der Täter sich nicht wieder entfernt, ist der Hausfriedensbruch nicht beendet und der Berechtigte darf Notwehr üben. Die Notwehr muss jedoch verhältnismässig sein. Das Schiessen auf einen Eindringling ist beispielsweise eine übertriebene Notwehr und daher untersagt.

Vorsatz Täter kann nur sein, wer gegen den Willen des Berechtigten eindringt oder verweilt.Andreas Donatsch: StGB/JStG Kommentar, Orell Füssli Kommentarreihe (OFK), 20. Auflage, Zürich 2018, ISBN 978-3-280-07373-5, Art. 186, Randziffer 12 Der Wille des Berechtigten muss dem Täter bekannt sein oder zumindest erkennbar sein.Vera Delnon, Bernhard Rüdy: Kommentar zu Art. 186 StGB, in: Marcel Alexander Niggli, Hans Wiprächtiger (Hrsg.): Basler Kommentar Strafrecht (BSK-StGB), 4. Auflage, Basel 2019, ISBN 978-3-7190-3737-6, Art. 186, Randziffer 28 Der Täter muss vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gegen diesen Willen handeln.

Grundsätzlich gilt deshalb, dass kein Hausfriedensbruch begangen wird, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Eindringen dem Willen des Berechtigten entspricht. Dies gilt beispielsweise für einen Postboten, der durch ein offenes Tor den Garten eines Wohnhauses betritt, um die Post zuzustellen. Er darf in diesem Fall davon ausgehen, dass die Zustellung der Post dem Willen des Berechtigten entspricht. Anders sieht es aus, wenn das Gartentor abgeschlossen und daneben eine Klingel angebracht ist. Dann wäre klar erkennbar, dass der Berechtigte keinen Zutritt wünscht.

Täuscht der Täter den Berechtigten über seine Absichten und erschleicht sich dadurch Einlass, so gilt dies jedoch nicht als Hausfriedensbruch. Vera Delnon, Bernhard Rüdy: Kommentar zu Art. 186 StGB, in: Marcel Alexander Niggli, Hans Wiprächtiger (Hrsg.): Basler Kommentar Strafrecht (BSK-StGB), 4. Auflage, Basel 2019, ISBN 978-3-7190-3737-6, Art. 186, Randziffer 27 Ein Dieb, der sich unzutreffend als Mitarbeiter des Elektrizitätswerks ausgibt und nur Einlass erhält, weil der Berechtigte denkt, dass er den Stromzähler ablesen möchte, begeht also keinen Hausfriedensbruch. Sehr wohl kann er aber für einen danach begangenen Diebstahl angezeigt werden.

Das Eindringen Damit der Hausfriedensbruch eintritt, muss der Täter in ein Gebiet eindringen, in welchem ein Hausrecht eines Berechtigten besteht.

Der Täter muss zur Verwirklichung der Tat nicht mit dem ganzen Körper eingedrungen sein. Es genügt ein Körperteil, beispielsweise wenn er einen Fuss in die Türe hält, so dass diese nicht mehr geschlossen werden kann.Andreas Donatsch: StGB/JStG Kommentar, Orell Füssli Kommentarreihe (OFK), 20. Auflage, Zürich 2018, ISBN 978-3-280-07373-5, Art. 186, Randziffer 11