Kantone waren Verwaltungs- (bis 1835) und Gerichtsbezirke in der linksrheinischen Provinz Rheinhessen des Großherzogtums Hessen (Hessen-Darmstadt).
Vorgeschichte Das Gebiet der Provinz Rheinhessen war bis 1814 Teil Frankreichs und dessen Départements DonnersbergSiehe auch: Französische Départements in Mitteleuropa von 1792 bis 1814., das die standardmäßige Gliederung eines französischen Départements aufwies. Aufgrund des Gesetzes vom 28. Pluviôse des Jahres VIII (17. Februar 1800) wurde die innere Struktur der Départements in Arrondissements und Kantone aufgeteilt. Die Größe der Verwaltungseinheiten war relativ einheitlich, Rechtsprechung und Verwaltung auf allen Ebenen getrennt, die entsprechenden Bezirke für Rechtsprechung und Verwaltung räumlich aber deckungsgleich. So war ein Kanton sowohl ein Verwaltungsbezirk als auch der Bezirk eines Friedensgerichts.
Im Großherzogtum Hessen 1816 übernahm das Großherzogtum Hessen das Gebiet und konstituierte es als Provinz. Die Proklamation zur Besitzergreifung durch Großherzog Ludewig I. enthielt die wichtige Aussage:
Damit war der dauerhafte Bestand des französischen Rechts- und Verwaltungssystems durch den Großherzog garantiert. Die 12 Kantone der Provinz Rheinhessen blieben als untere Ebene der staatlichen Verwaltung erhalten, die übergeordnete Struktur aber wurde neu organisiert, denn das Département Donnersberg war viel größer gewesen als die Provinz Rheinhessen.
Die beiden folgenden Gebietsreformen in Hessen (1821 und 1832) ließen die Provinz Rheinhessen – und damit die Kantone – zunächst unberührt und betrafen nur die rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogtums. Die Provinzen Oberhessen und Starkenburg. Durch die Reform von 1821 wurde nun auch rechtsrheinisch die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung vollzogen. Die Reform von 1832 legte die 1821 geschaffenen Landratsbezirke zu Kreisen zusammen.Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376; Verordnung, die Bildung von Kreisen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 20. August 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 74, 5. September 1832, S. 561–563; Bekanntmachung die Ausführung der Organisation der Verwaltungsbehörden in dem Ressort des Ministeriums des Innern und der Justiz betreffend vom 31. August 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 74 vom 5. September 1832, S. 575f. Damit war die linksrheinische Einteilung in Kantone aber nun vergleichsweise kleinteilig, so dass das Großherzogtum die Reform von 1832 im Jahr 1835 auch auf Rheinhessen übertrug: Die 12 Kantone der Provinz Rheinhessen wurden hinsichtlich ihrer Funktion als staatliche Verwaltungsbezirke in fünf KreiseDie fünf Kreise Alzey, Bingen, Mainz, Stadt Mainz und Worms. zusammengefasst, die Kantone als Einrichtungen der Verwaltung abgeschafft.Edict, die Organisation der Regierungsbehörden in Rheinhessen betreffend vom 4. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 6. Februar 1835, S. 37–44; Bekanntmachung, die Bildung der Kreise in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 16. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 8 vom 23. Februar 1835, S. 49.
Die Kantone in ihrer Funktion als Gerichtsbezirk der Friedensgerichte blieben von dieser Reform unberührt. Erst mit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877, das Organisation und Bezeichnungen der Gerichte reichsweit vereinheitlichte, wurden die Friedensgerichte – und damit auch die letzte Funktion der Kantone als deren Gerichtsbezirke – zum 1. Oktober 1879 abgeschafft.§§ 1, 2 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197f. Funktional ersetzt wurden die Friedensgerichte durch neu eingerichtete Amtsgerichte, deren Bezirke aber nicht in allen Fällen mit denen der ehemaligen Kantone übereinstimmten.
Übersicht Kanton Herkunft Kreis 1835 Anmerkung Kanton Alzey Arrondissement de Mayence Kreis Alzey Kanton BechtheimKanton Osthofen Arrondissement de Mayence Kreis Worms 1822 umbenannt in „Kanton Osthofen“Sammlung Grossherzoglich Hessischer Gesetze und Verordnungen, Band 3, v. Zabern, 1835, S. 198. Kanton Bingen Arrondissement de Mayence Kreis Bingen Kanton Mainz Arrondissement de Mayence Kreis MainzStadtkreis Mainz Kanton Niederolm Arrondissement de Mayence Kreis Mainz 1852: zusätzlich Budenheim und Mombach aus dem Kanton Oberingelheim Kanton Oberingelheim Arrondissement de Mayence Kreis Bingen 1852: Budenheim und Mombach an den Kreis Mainz Kanton Oppenheim Arrondissement de Mayence Kreis Mainz Kanton Pfeddersheim Arrondissement Speyer Kreis Worms Kanton Wöllstein Arrondissement de Mayence Kreis Bingen Kanton Wörrstadt Arrondissement de Mayence Kreis Alzey Kanton Worms Arrondissement Speyer Kreis Worms
Literatur Klaus Dietrich Hoffmann: Die Geschichte der Provinz und des Regierungsbezirks Hessen. Rheinhessische Druckwerkstätte, Alzey 1985. ISBN 3-87854-047-7
Anmerkungen
Einzelnachweise
Kategorie:Kanton (Rheinhessen) Kategorie:Verwaltungsgeschichte (Hessen)