Unter dem Begriff der Schulischen Mitwirkung auf Kreisebene werden die gesetzlich legitimierten Mitwirkungsorgane der Lehrkräfte, Eltern und Schüler auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte verstanden.§ 136 I S 1 BbgSchulG vom 2. August 2002, zul. geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018. Abrufbar unter Amtliche Sammlung, Abruf: 13. Mai 2021. In Stadtstaaten wird die jeweilige Gruppe im Bezirk vertreten.

Funktion und Organisation Aufgabe der Kreisgremien ist die Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in schulischen Angelegenheiten im Landkreis.§ 136 II BbgSchulG vom 2. August 2002, zul. geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018. Abrufbar unter Amtliche Sammlung, Abruf: 13. Mai 2021.

In Stadtstaaten werden statt der Interessen der Mitglieder im Landkreis die der Mitglieder im Bezirk vertreten, in kreisfreien Städten die der Mitglieder in der Stadt.

Die Organisation unterscheidet sich aufgrund der Kulturhoheit der Länder je nach Bundesland:

Baden-Württemberg Hier werden keine Gremien auf Kreisebene gebildet, die Gesamtkonfererenzen der Schule wählen direkt Landesräte.z. B.: §§ 60 I, 69 I des BW SchG (Siehe Weblinks)

Bayern In Bayern werden Sprecher für die jeweilige Gruppe auf Kreis- und Bezirksebene gewählt. Diesen kommen die allgemeinen Aufgaben (s. o.) zu. Genauere Bestimmungen trifft das Landesrecht nicht.

Berlin In Berlin wählt die Versammlung aller Lehrkräfte der Schule zwei Mitglieder in das Gremium der Lehrer (amtlich je nach Schulform: Bezirksausschuss des pädagogischen Personals oder Lehrkräfteausschuss Berufliche Schulen).

Der Bezirksschülerausschuss bildet die Vertretung der Schüler auf Bezirksebene und wird von den Schülerversammlungen der Schulen gewählt. Gleiches gilt analog für den Bezirkselternausschuss.

„Die Bezirksausschüsse dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen im Bezirk sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Bezirksschulbeirat.“

Die Bezirksausschüsse wählen:

einen Vorsitzenden zwölf Vertreter für den Bezirksschulbeirat, ein gemeinsames Gremium der drei Kreisräte zwei Vertreter für den Landesausschuss, das jeweilige Gremium auf Landesebene und einen Vertreter für den Landesschulbeirat.

Brandenburg Die Kreisräte werden von den entsprechenden Räten auf Schulebene gewählt.

Folgende Ämter werden regelmäßig gewählt:§ 136 III BbgSchulG vom 2. August 2002, zul. geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018. Abrufbar unter Amtliche Sammlung, Abruf: 13. Mai 2021.

Sprecher (Vorsitzender) bis zu drei Stellvertreter des Sprechers zwei Mitglieder für den Landesrat (Entsprechung dieses Gremiums auf Landesebene, siehe zum Beispiel: Landesschülerrat Brandenburg) und acht Mitglieder für den Kreisschulbeirat.

Für alle diese Ämter (mit Ausnahme des Sprechers und dessen Stellvertretern) ist je ein Stellvertreter zu wählen.§ 78 VI BbgSchulG vom 2. August 2002, zul. geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018. Abrufbar unter Amtliche Sammlung, Abruf: 13. Mai 2021.

Der Kreisrat bildet einen Vorstand, der aus dem Sprecher und seinen Stellvertretern besteht oder einen erweiterten Vorstand, dem zusätzlich auch die Mitglieder im Kreisschulbeirat angehören.§ 136 IV BbgSchulG vom 2. August 2002, zul. geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018. Abrufbar unter Amtliche Sammlung, Abruf: 13. Mai 2021.

Gesetzlich ist eine Sitzungsfrequenz von zwei Sitzungen pro Jahr vorgesehen.§ 136 V BbgSchulG vom 2. August 2002, zul. geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018. Abrufbar unter Amtliche Sammlung, Abruf: 13. Mai 2021. Ferner koordinieren die Kreisräte die Arbeit im Kreisschulbeirat, einem gemeinsamen Gremium aus Vertretern aller drei Räte.§ 137 I BbgSchulG vom 2. August 2002, zul. geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018. Abrufbar unter Amtliche Sammlung, Abruf: 13. Mai 2021.

Hamburg Im Schülerrat werden Vertreter für den Kreisschülerrat gewählt.§ 63 III Hamburger Schulgesetz: Abruf: 13. Mai 2021. „Der Kreisschülerrat soll die Verbindung der Schülerräte eines Schulkreises untereinander und mit der Schülerkammer pflegen.“§ 67 I Hamburger Schulgesetz

Hier werden regelmäßig folgende Ämter gewählt:§ 67 II Hamburger Schulgesetz

Vorsitzender stellv. Vorsitzender Schriftführer

Gleiches gilt für den Kreiselternrat.§ 75 Hamburger Schulgesetz Der Begriff des Kreislehrerrats findet im Gesetz keine Erwähnung.

Hessen Hier werden bei den Schülern und Eltern Kreis-/Stadtbeiräte gebildet, welche aus den von den jeweiligen Konferenzen an der Schule gewählten Mitgliedern bestehen.§§ 114 I, 123 I Hessisches Schulgesetz

Folgende Ämter werden hier gewählt:§§ 123 II, 114 III Hessisches Schulgesetz

Sprecher zwei Stellvertreter für den Sprecher Kreisverbindungslehrer (nur Schüler)

Ein Kreisrat für Lehrer lässt sich im Gesetz nicht finden.

Niedersachsen In Niedersachsen werden die Mitglieder der Kreisschülerräte durch die jeweilige Konferenz an der Schule gewählt.

Die Gemeinde-/Kreisschülerräte wählen einen oder mehrere Sprecher.

Die Kreiselternräte wählen einen Sprecher und einen Stellvertreter sowie ggf. Beisitzer des Vorstandes. Die Mitwirkung der Lehrer ist auf Kreisebene im Gesetz nicht normiert.

Rheinland-Pfalz Hier werden Kreis- und Stadtvertretungen gewählt, die dem Austausch und gemeinsamen Stellungnahmen dienen. Sie wählen Vertreter in die Landeskonferenz und einen Vorstand.§ 35 des Schulgesetzes RLP (siehe Weblinks)

Für Eltern wird ein Regionalelternbeitrat für jeden der drei Wahlbezirke Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und Trier gebildet.§ 44 I des Schulgesetzes RLP Dieser soll die Zusammenarbeit zwischen der schulischen Elternvertretung und der auf Landesebene gewährleisten. Er wählt einen Regionalelternsprecher. Für Lehrer ist keine regionale Vertretung im Gesetz vorgesehen.

Sachsen Der Kreisschülerrat wird hier durch die Schülersprecher der Schulen gebildet, er wählt einen Vorsitzenden und Mitglieder für den Landesschülerrat.

Gleiches gilt für den Kreiselternrat. Für Lehrer ist keine regionale Vertretung im Gesetz vorgesehen.

Sachsen-Anhalt Es werden Kreisschülerräte gebildet, die Fragen beraten, die für die Schüler in ihrem Gebiet von Bedeutung sind.§ 54 des SchulG S-A Sie werden von den Schülerräten der Schule gewählt und wählen selbst einen oder mehrere Sprecher.§ 50 SchulG S-A Für die Eltern gilt ähnliches.§ 60ff. SchulG S-A Die Lehrervertretung findet gesetzlich keine Erwähnung.

Gesetzliche Grundlagen

Baden-Württemberg: Weil hier keine Gremien auf Kreisebene gebildet werden, gibt es auch keine Gesetzesgrundlage für diese. Bayern: u. a. Art. 62 BayEUG Berlin: § 110 I SchulG Berlin Brandenburg: § 136 BbgSchulG. Hamburg: u. a. §§ 63, 75 HmbSG Hessen: Achter und Neunter Teil des Hessischen Schulgesetzes Niedersachsen: u. a. § 82 NSchG Rheinland-Pfalz: u. a. § 35 des Schulgesetzes RLP Sachsen: § 54 SächsSchulG Sachsen-Anhalt: Sechster und Siebter Abschnitt des SchulG

Weblinks

Kultusministerkonferenz zu Erziehung und Bildung in den Ländern Schulgesetz Baden-Württemberg Schulgesetz Bayern Schulgesetz Berlin Schulgesetz Brandenburg Schulverwaltungsgesetz Bremen Schulgesetz Hamburg Schulgesetz Hessen Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern Schulgesetz Niedersachsen Schulgesetz Nordrhein-Westfalen Schulgesetz Rheinland-Pfalz Schulordnungsgesetz Saarland Schulgesetz Sachsen Schulgesetz Sachsen-Anhalt Schulgesetz Schleswig-Holstein Schulgesetz Thüringen

Einzelnachweise

Kategorie:Schulwesen (Deutschland)