Der Administrativjustizhof (Administrativ-Justizhof, auch: Administrativ-Justiz- und Lehenhof) war ein Verwaltungsgericht der zweiten Instanz im Großherzogtum Hessen. Er hatte seinen Sitz in Darmstadt.Art. 32 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (374). Der Administrativjustizhof wurde durch die Verwaltungsreform von 1832 geschaffen.Art. 31 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (374).
Zuständigkeit Örtlich Zunächst war der Administrativjustizhof nur für die beiden rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogtums, Oberhessen und Starkenburg, zuständig.Art. 31 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (374). Nachdem 1835 – soweit das bei deren abweichender Struktur möglich war – die Verwaltungs- und Gebietsreform auch auf die linksrheinische Provinz Rheinhessen übertragen worden war, wurde der Administrativjustizhof nun auch dort zuständig.Art. 14 Edict, die Organisation der Regierungsbehörden in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 4. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 6 vom 6. Februar 1835, S. 37–44 (42).
Instanziell Dem Administrativjustizhof war als oberstes Verwaltungsgericht der Staatsrat des Großherzogtums Hessen übergeordnetVgl.: Art. 23 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (41)., in einigen Fällen auch das Innenministerium.Art. 35 Ziffer I) Abs. 3 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (375). Nachgeordnet waren ihm die Kreisräte und – wo es sie bis 1848 in standesherrlichen Gebieten noch gab – die Landräte.Art. 34 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (374). Erste Instanz war also die Verwaltungsbehörde selbst.Das entspricht dem heutigen Widerspruchsverfahren.
Sachlich Der Administrativjustizhof war zuständig fürArt. 35 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (375f). Angelegenheiten, die ihm durch Gesetz zugewiesen waren, Klagen gegen Entscheidungen der Kreisräte, Entscheidungen über die Bede, Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Wahlen in den Gemeinden, Amtspflichtverletzungen der Kreisräte und ihrer Behörden, Prozesse der Gemeinden und weltlichen Stiftungen und gegen sie gerichteter Klagen und Prozesse der römisch-katholischen Kirche und gegen sie gerichteter Klagen.
Personen Ferdinand Karl Heinrich Beck (1789–1862) war Richter der Erstbesetzung des Gerichts und wurde 1841 dessen Vorsitzender, ein Amt, das er wohl bis zu seinem Ruhestand innehatte.Beck, Ferdinand Karl Heinrich. In: LAGIS: Hessische Biografie; Stand: 15. April 2021.
Anmerkungen
Einzelnachweise
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