Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ist eine im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Deutschland erlassene Rechtsverordnung der Bundesregierung.

In der Verordnung werden für bestimmte Personen Erleichterungen und Ausnahmen von den Geboten und Verboten geregelt, welche nach dem 5. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes (§§ 24 bis 32 IfSG) zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Bund und Ländern erlassen wurden.

Darunter fallen sämtliche Coronaschutz-, Quarantäne- und Absonderungsverordnungen der Länder.

Entstehungsgeschichte Mit Erlass der Verordnung machte die Bundesregierung von der gesetzlichen Ermächtigung in Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gebrauch, die am 23. Mai 2021 durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft getreten war. Danach darf die Bundesregierung sowohl selbst durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten regeln als auch die Landesregierungen zu entsprechenden Regelungen ermächtigen.

In einer Verordnung nach § 28c IfSG sollten insbesondere für den Regelungsbereich der bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen („Bundesnotbremse“),§ 28b IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 23. April 2021 geltenden Fassung buzer.de, abgerufen am 20. Januar 2022. die ebenfalls mit dem Vierten Bevölkerungsschutzgesetz in das IfSG aufgenommen worden waren und keine Ausnahmen vorsahen, von Seiten des Bundes einheitliche Ausnahmen getroffen werden.Eckpunkte der Bundesregierung zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen in Hinblick auf Geimpften, Genesene und Getestete zur Besprechung mit den Ländern am 26. April 2021 und zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach § 28c des Infektionsschutzgesetztes. S. 5. Die Verordnung mit ihren bundesweit einheitlich geltenden Bestimmungen kommt aber auch dann zum Tragen, wenn eine Landes-Verordnung gem. iVm. IfSG Verbote und Testvorgaben enthält.

sieht die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat vor. Diese „doppelte Zustimmungsbedürftigkeit“ wird in den Gesetzesmaterialien nur zum Teil begründet. Die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage unterstreiche die gesamtstaatliche Verantwortung der Bundesregierung. Die Zustimmung des Bundesrates zur Rechtsverordnung sei vorgesehen, um die Rechte der Länder bei Infektionsschutzmaßnahmen zu wahren.vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. BT-Drs. 19/28444 vom 13. April 2021, S. 15 zu § 28b Abs. 6 IfSG-E.Bericht des Ausschusses für Gesundheit. BT-Drs. 19/28732 vom 20. April 2021, S. 21. Die Beteiligung des Deutschen Bundestages wird nicht näher erläutert, dürfte jedoch mit der Wesentlichkeitstheorie und dem Parlamentsvorbehalt zu begründen sein. Damit knüpft das IfSG an eine entsprechende Wiederherstellung grundrechtlicher Freiheiten mit § 28c IfSG höhere verfahrensmäßige Anforderungen als an deren Einschränkung. So bleiben die Landesregierungen grundsätzlich weiterhin befugt, Maßnahmen nach §§ 24 bis 32 IfSG anzuordnen – ohne dass es dafür der Zustimmung von Bundestag, Bundesrat oder auch nur der Landesparlamente bedürfte.

Die Verordnung war vom Bundesjustizministerium entworfen und von der Bundesregierung am 4. Mai 2021 beschlossen worden. Anschließend wurde sie in den Bundestag eingebracht, wo sie am 5. Mai 2021 im Rechtsausschuss behandelt wurde. Am 6. Mai 2021 stimmte der Bundestag der Verordnung zu, am 7. Mai 2021 der Bundesrat. Am 8. Mai 2021 wurde die Verordnung im Bundesanzeiger verkündet und trat am Tage nach der Verkündung in Kraft, also am 9. Mai 2021.

Inhalt Ist aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse hinreichend belegt, dass geimpfte und genesene Personen auch für andere nicht (mehr) ansteckend sind oder das Restrisiko einer Weiterübertragung ganz erheblich auf ein auch in anderen Zusammenhängen toleriertes Maß gemindert ist, müssen für diese Personengruppen im gebotenen Umfang Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Es handelt sich insofern nicht um die Einräumung von Sonderrechten oder Privilegien, sondern um die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe.Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) BT-Drs. 19/29257 vom 4. Mai 2021, S. 10. Die Bestimmungen gelten daher inzidenzunabhängig und unmittelbar.

Geltungsdauer Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von besonderen Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen in IfSG gilt – anders als IfSG für besondere Schutzmaßnahmen und IfSG für bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen – zeitlich unbefristet.vgl. Abs. 9 und Abs. 10, Abs. 7 IfSG: Befristung bis zum 19. März 2022, durch Beschluss des Deutschen Bundestages einmalig um bis zu drei Monate verlängerbar.

Geltungsbereich Die Erleichterungen und Ausnahmen der Verordnung gelten für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können ( Abs. 1 SchAusnahmV).

Ausnahmen von dem Gebot zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, dem Abstandsgebot im öffentlichen Raum sowie von Vorgaben in Hygiene- und Schutzkonzepten lässt die Verordnung jedoch auch für diese Personen nicht zu ( Abs. 2 SchAusnahmV). Erleichterungen und Ausnahmen gelten generell nicht für Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) oder bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist ( Abs. 3 SchAusnahmV).

Begriffsbestimmungen Rechtslage bis zum 18. März 2022 In SchAusnahmV wurde legaldefiniert, bei welchen Personen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist und welche Voraussetzungen ein negatives Testergebnis erfüllen muss, wenn von diesem Umstand bestimmte Rechtsfolgen abhängen.

Personen, bei denen von einer Immunisierung auszugehen ist Geimpfte Personen Eine geimpfte Person ist eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt und die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist. Die zugrunde liegenden Schutzimpfungen müssen seit dem 15. Januar 2022 den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) entsprechen ( Nr. 2, Nr. 3 SchAusnahmV). Welche Impfstoffe in welchen Kombinationen für das Vorhandensein eines vollständigen Impfschutzes in Betracht kommen sowie die Anzahl der jeweils erforderlichen Impfdosen veröffentlicht das PEI auf seiner Website.vgl. Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung PEI, Stand: 15. Januar 2022. Das VG Berlin meinte in einem Beschluss vom 18. Februar 2022,Az.: VG 14 L 15/22. dass sich § 2 Nr. 3 SchAusnahmV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Nach der Verordnungsermächtigung in IfSG habe nicht etwa das Paul-Ehrlich-Institut oder das Robert-Koch-Institut über den Immunisierungsstatus zu entscheiden habe, sondern die Bundesregierung. Eine Übertragung dieser Entscheidung überschreite die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung, so die 14. Kammer.VG Berlin zur Impfung mit Johnson & Johnson: Einfache Impfung reicht für vollständigen Impfstatus. Legal Tribune Online, 18. Februar 2022.

Bis zum 14. Januar 2022 mussten für einen vollständigen Impfschutz seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sein.§ 2 Nr. 3 SchAusnahmV in der vor dem 15. Januar 2022 geltenden Fassung buzer.de. Diese gesetzlich bestimmte Frist wurde mit Wirkung zum 15. Januar 2022 aufgegeben.Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022, . Seitdem ist das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung abhängig von den vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich der „Intervallzeiten, die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen.“§ 2 Nr. 3 lit. d aa SchAusnahmV in der am 15. Januar 2022 geltenden Fassung buzer.de. Das Paul-Ehrlich-Institut hat auf seiner Website noch keine Angaben zu entsprechenden Intervallzeiten veröffentlicht.Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung. Paul-Ehrlich-Institut, Stand: 15. Januar 2022.

Genesene Personen Eine genesene Person ist eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt und die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Der Nachweis muss seit dem 15. Januar den Vorgaben des Robert Koch-Instituts entsprechen ( Nr. 4, Nr. 5 SchAusnahmV). Diese betreffen etwa die Art der Testung und die Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf. Die Testung muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgen.vgl. Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise. RKI, Stand: 17. Januar 2022. Ein Antikörpertest reicht nicht aus.VG Cottbus, Beschluss vom 28. September 2021 - VG 8 L 237/21OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - 13 B 1200/21

Bis zum 14. Januar 2022 durfte die einem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen.§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der vor dem 15. Januar 2022 geltenden Fassung buzer.de.

Auch diese gesetzlich bestimmte Frist wurde mit Wirkung zum 15. Januar 2022 aufgegeben.Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022, .RKI: Genesenenstatus nur noch drei Monate lang gültig. Die Zeit, 17. Januar 2022. Seitdem veröffentlicht das Robert Koch-Institut auf seiner Website die „Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.“§ 2 Nr. 5 lit. c SchAusnahmV in der am 15. Januar 2022 geltenden Fassung buzer.de. Nach den Fachlichen Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise darf „das Datum der Abnahme des positiven Tests seitdem höchstens 90 Tage zurückliegen.“ Die Dauer des Genesenenstatus wurde damit von 6 Monate auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeute, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante hätten. Für ältere Genesenennachweise, die schon vor dem 15. Januar 2022 vorlagen, gibt es keinen Bestandsschutz.Ministerium: Kein Bestandsschutz für ältere Genesenennachweise. tagesschau.de, 19. Januar 2022.Coronamaßnahmen gelten zunächst weiter, Ärger um Genesenennachweis und Testkapazitäten. Deutsches Ärzteblatt, 24. Januar 2022. Alle vor dem 15. Oktober 2021 ausgestellten Nachweise waren daher mit Inkrafttreten der Neuregelung abgelaufen.

Am 3. Februar 2022 schränkte das RKI die verkürzte Geltungsdauer von 90 Tagen auf die Genesenennachweise ungeimpfter Personen ein.Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise. RKI, Stand: 3. Februar 2022.Gilt nur für Ungeimpfte. Genesenennachweis: RKI begründet 90-Tage-Regel. Deutsche Apothekerzeitung, 4. Februar 2022.