mini|hochkant=1.1|Der als Kriegsverbrecher angeklagte Generalleutnant Karl Stenger (1859–1928) verlässt am 2. Juli 1921 das Leipziger Reichsgerichtsgebäude. Sein Prozess fand vom 29. Juni bis zum 7. Juli 1921 statt und endete mit einem Freispruch. Als Leipziger Prozesse werden die zwischen 1921 und 1927 vor dem Reichsgericht in Leipzig abgehaltenen Strafverfahren zur Aufarbeitung deutscher Kriegsverbrechen im Ersten Weltkrieg bezeichnet.

Ausgangslage Der Prozess der Kodifizierung des Kriegsvölkerrechts mündete in die Haager Landkriegsordnung (HLKO), die das Deutsche Reich 1907 unterzeichnete. Obwohl die meisten europäischen Staaten diese bis 1911 in nationales Recht überführt hatten, leisteten die alten Eliten Widerstand, die Regeln auch im nationalen Militärrecht zu verankern.Kerstin von Lingen: „Crimes Against Humanity“ Eine umstrittene Universalie im Völkerrecht des 20. Jahrhunderts. Zeithistorische Forschungen, Heft 3/2011, abgerufen am 3. November 2018. Die deutsche Heeresleitung machte in der Vorkriegszeit aus ihrer Verachtung für die „Sentimentalität und weichliche Gefühlsschwärmerei“ keinen Hehl.Jakob Zenzmaier: Die Leipziger Prozesse (1921–1927). Zwischen nationaler Schande und juristischer Farce. Der Erste Weltkrieg, abgerufen am 3. November 2018.

Bereits unmittelbar nach Kriegsbeginn, nachdem das Deutsche Reich nach einem völkerrechtswidrigen Ultimatum in das neutrale Belgien einmarschiert und angesichts des unerwarteten Widerstandes dort mit äußerster Härte gegen die Zivilbevölkerung vorgegangen war (Massaker von Dinant, Zerstörung der Universitätsstadt Löwen), erhoben die Alliierten schwere Vorwürfe gegen die deutsche Kriegsführung und verwendeten dabei das propagandistisch wirkungsvolle Schlagwort „Rape of Belgium“. Das deutsche Heer hatte in Belgien und Nordfrankreich zwischen August und Oktober 1914 über 6.000 Zivilisten getötet und zahlreiche Ortschaften und Städte ganz oder teilweise zerstört. Sehr schnell setzte sich in der westlichen Welt das Bild des Krieges als eines Abwehrkampfes der Zivilisation gegen die Barbarei der als „Hunnen“ gezeichneten Deutschen durch. Weitere weltweit beachtete Vorfälle wie die Versenkung der Lusitania im Mai 1915 und der seit 1917 als Antwort auf die britische „Hungerblockade“ uneingeschränkt geführte deutsche U-Boot-Krieg gegen zivile Handels- und Passagierschiffe verstärkten die Forderung nach einer Bestrafung der an Atrocities („Kriegsgreueln“), wie man die Taten im Ausland nannte, beteiligten deutschen Heerführer und Soldaten nach Kriegsende.Alan Kramer: Atrocities. In: International Encyclopedia of the First World War. Artikelfassung vom 14. Juni 2016, abgerufen am 14. September 2016.

Nach dem Waffenstillstand von Compiègne am 11. November 1918 gewährten die Alliierten den deutschen Beteiligten nicht die bis dahin übliche Amnestie für im Krieg begangene Übergriffe. Hierfür waren nicht nur die begangenen Taten und der insgesamt neuartige Charakter des Krieges als eine „Industrie des Tötens“Neue Waffen im Ersten Weltkrieg. Die Industrie des Tötens. In: FAZ. 31. Juli 2014; abgerufen am 14. September 2016. ausschlaggebend, sondern die Überzeugung der Alliierten, Deutschland trage die alleinige Schuld am Kriegsausbruch („Kriegsschuldfrage“) und müsse als Verursacher der im Krieg begangenen Grausamkeiten zur Verantwortung gezogen werden. Diese Einseitigkeit, die Fehlverhalten auf alliierter Seite ausschloss und die deutsche Kriegsführung insgesamt als verbrecherisch kennzeichnete, erschien deutschen Vertretern unerträglich, sodass die Pläne zur Verfolgung deutscher Kriegsverbrecher in Deutschland selbst als ungerechte Provokation seitens der ehemaligen Feinde betrachtet und von praktisch allen politischen Lagern entrüstet zurückgewiesen wurden.

Vertrag von Versailles Strafbestimmungen Der Friedensvertrag enthielt in Teil VII Strafbestimmungen, welche die öffentliche Anklageerhebung gegen den ehemaligen deutschen Kaiser vor einem besonderen alliierten Gerichtshof wegen „schwerster Verletzung der internationalen Moral und der Heiligkeit der Verträge“ vorsahen. Damit war insbesondere die Verletzung der Neutralität Belgiens gemeint.Kerstin Wolny: Ist das Aggressionsverbrechen nach heutigem Völkerrecht strafbar? Kritische Justiz 2003, S. 48 ff., S. 50. Die niederländische Regierung sollte Wilhelm II. zum Zwecke seiner Aburteilung aus seinem Exil ausliefern.

Bei einer Verurteilung sollte das Gericht die Strafe bestimmen, deren Verhängung es für angemessen erachtet (Art. 227).Volkmar Schöneburg: Nullum crimen, nulla poena sine lege. Rechtsgeschichtliche Anmerkungen UTOPIE kreativ, H. 94 (August) 1998, S. 60–70. Der Gerichtshof sollte aus fünf Richtern bestehen, die jeweils von den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan zu ernennen waren, sich bei seinem Urteil „von den höchsten Grundsätzen der internationalen Politik“ leiten lassen und besorgt sein, „die Achtung der feierlichen Verpflichtungen und der internationalen Verträge sowie der internationalen Moral“ zu sichern.Hansjörg Geiger: Freundesgabe Büllesbach 2002, S. 327–346.

Nach Art. 228, 229 konnten die Alliierten auch sonstige Personen wegen „gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges“ verstoßenden Handlungen vor ihre nationalen Militärgerichte stellen. Alle beschuldigten Personen sollten von Deutschland ausgeliefert werden, falls die Alliierten einen entsprechenden Antrag stellten. In Art. 230 des Vertrags verpflichtete sich die deutsche Regierung, Urkunden und Auskünfte zu liefern, die „zur vollständigen Aufklärung der verfolgten Taten, zur Ermittlung der Schuldigen und zur erschöpfenden Würdigung der Schuldfrage für erforderlich erachtet“ würden.

Ein erster Entwurf der Auslieferungsliste enthielt etwa 3.000 Namen, wurde aber aus Rücksicht auf die erwartete Rezeption in Deutschland deutlich ausgedünnt.Herbert R. Reginbogin: Confronting „Crimes Against Humanity“, from Leipzig to Nuremberg Trials. In: The Nuremberg Trials: International Criminal Law Since 1945 / Die Nürnberger Prozesse: Völkerstrafrecht seit 1945. Hrsg.: Reginbogin, Safferling, De Gruyter 2006, ISBN 978-3-11-094484-6, S. 120 f. Am 3. Februar 1920 legten die europäischen Alliierten eine Liste mit 854 Personen vor, die sie ausgeliefert haben wollten. Darunter befanden sich der ehemalige Reichskanzler Bethmann Hollweg, Generalfeldmarschall Paul von Hindenburg und General Erich Ludendorff sowie Admiral Alfred von Tirpitz.Arieh J. Kochavi: Prelude to Nuremberg: Allied War Crimes Policy and the Question of Punishment. University of North Carolina 1998, ISBN 0-8078-2433-X, S. 2.vgl.

Strafverfolgung vor dem Reichsgericht Entstehung der Probeliste Am 13. November 1918 wurde vom Rat der Volksbeauftragten eine Verordnung zur Prüfung der Behandlung von Kriegsgefangenen erlassen, im August 1919 erfolgte die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung, ob das Völkerrecht verletzt worden sei.

Im Dezember 1919 wurde von der Nationalversammlung das „Gesetz zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen“vom 18. Dezember 1919 (RGBl. S. 2125), ergänzt 1920Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen vom 18. Dezember 1919 (RGBl. S. 2125) vom 24. März 1920. und 1921,Gesetz zur weiteren Ergänzung des Gesetzes zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen vom 12. Mai 1921. über die letztinstanzliche Zuständigkeit des Reichsgerichts für Verbrechen und Vergehen, die ein Deutscher im In- oder Ausland gegen feindliche Staatsangehörige oder feindliches Vermögen begangen hat, verabschiedet.Andreas Toppe: Militär und Kriegsvölkerrecht. Oldenbourg 2008, ISBN 978-3-486-58206-2, S. 132.

Die Auslieferungsforderungen der Alliierten stießen ungeachtet der Vertragsbestimmungen in weiten Teilen der deutschen Bevölkerung auf Ablehnung. Reichspräsident Friedrich Ebert sprach von der „schwerste[n] aller Forderungen“, die abzuwehren Aufgabe der Regierung sei.Gerd Hankel: Die Leipziger Prozesse. Deutsche Kriegsverbrechen und ihre strafrechtliche Verfolgung nach dem Ersten Weltkrieg. Hamburg 2003, S. 45. Die Prozesse galten als ehrenrührig und als nationale Schmach, da alliierte Kriegsverbrechen wie der Einsatz von chemischen Waffen,Ypern: Chlorgas, Senfgas und der Erste Weltkrieg die britische Seeblockade oder der Hungertod deutscher KriegsgefangenerSönke Neitzel: Der historische Ort des Ersten Weltkrieges in der Gewaltgeschichte des 20. Jahrhunderts. bpb, 10. April 2014. nicht thematisiert wurden. Eine deutsche „Gegenliste“ zur Ahndung französischer Kriegsverbrechen entstand.Claus Heinrich Bill: Deutsch-französische Kriegsverbrechen im Ersten Weltkrieg 1914–1918. Verzeichnis von 267 Opfern und Tätern in Kriegsverbrechensvorgängen adelskartei.de, abgerufen am 16. März 2016.

Auswärtiges Amt und deutsches Heer weigerten sich, an der Auslieferung vermeintlicher Kriegsverbrecher mitzuwirken, und die deutsche Regierung sah Loyalitätskonflikte bei den Exekutivorganen voraus. Durch deutsche Zugeständnisse an anderer Stelle und nach Einlenken insbesondere des britischen Premierministers Lloyd George erklärten sich die Alliierten im Februar 1920 gegenüber der Reichsregierung mit der Durchführung von Probeprozessen gegen 45 namentlich genannte Beschuldigte einverstanden.Das Kabinett Bauer, Auslieferungsfrage Akten der Reichskanzlei im Bundesarchiv, abgerufen am 13. September 2016.

Das Reichsgericht musste danach prüfen, ob eine Kriegshandlung durch das Kriegsrecht gerechtfertigt wurde und ob ein Verstoß gegen deutsches Strafrecht vorlag. Hatte der Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, war sein Tun strafbar, wenn nicht zu seinen Gunsten § 47 MStGB griff, der das Handeln auf Befehl regelte.Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872.

Durchgeführte Verfahren Die Anklage vor dem Reichsgericht vertrat in der Regel Oberreichsanwalt Ludwig Ebermayer, und es kam zu zehn Prozessen, in denen siebzehn Offiziere und ein Soldat beschuldigt wurden, Kriegsverbrechen begangen zu haben.Andreas Toppe: Militär und Kriegsvölkerrecht. S. 132. Am 23. Mai 1921 eröffnete Senatspräsident Heinrich Schmidt den ersten Prozess. Die Urteile ließen keinen Zweifel, dass die richterliche Neutralität dort endete, wo politische Interessen oder die nationale Ehre auf dem Spiel standen. In der Mehrheit der Fälle wurde die Voreingenommenheit hinter legalen Formalitäten verborgen. Während die sorgfältig ausgewählten vier britischen Fälle ausführlich behandelt wurden, stießen die weniger gut belegten französischen und belgischen Fälle auf entschiedenen Widerstand der Staatsanwälte und Richter, so dass die beiden Beobachtermissionen dieser Staaten nach den ersten Freisprüchen abreisten.Jürgen Matthäus: The Lessons of Leipzig. In: Atrocities on Trial. Hrsg.: Heberer und Matthäus, University of Nebraska 2008, ISBN 978-0-8032-1084-4, S. 9 f. Von den 861 Fällen, die bis 1927 vom Reichsgericht behandelt wurden, endeten nur 13 mit einer Verurteilung.Jürgen Matthäus: The Lessons of Leipzig. In: Atrocities on Trial. Hrsg.: Heberer und Matthäus, University of Nebraska 2008, ISBN 978-0-8032-1084-4, S. 15 f.

Erschießung von Gefangenen und Verwundeten