Der Bezirksrat war im Großherzogtum Hessen die Vertretung der Untertanen zunächst auf der Ebene der Regierungsbezirke, ab 1853 auf der Ebene der Kreise.

1848 Die Revolution von 1848 im Großherzogtum Hessen führte auch zu einer Verwaltungsreform, weil die bis dahin bestehenden mittleren Verwaltungsebenen, Kreis und Provinz, von den Bürgern in erster Linie als Instrumente staatlicher Unterdrückung wahrgenommen wurden.Hoffmann, S. 41. Ersetzt wurden sie durch zehn Regierungsbezirke (ab 1850: elf1850 wurde der Regierungsbezirk Worms vom Regierungsbezirk Mainz abgetrennt.). Diese wiesen zwei grundsätzliche Unterschiede zu den bis dahin bestehenden Kreisen und Provinzen auf: Die Verwaltungsspitze war ein Gremium, die „Regierungskommission“, kein einzelner Beamter mehr, und der Verwaltungsspitze wurde eine Vertretung der Bürger an die Seite gestellt, der Bezirksrat.Art. 14–25 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (222–225).

Zustandekommen Die Mitglieder der Bezirksräte wurden in allgemeiner, gleicher und freier WahlSelbstverständlich waren damit nur die erwachsenen, männlichen Staatsbürger gemeint, ein Frauenwahlrecht bestand nicht. für sechs Jahre bestimmt.Art. 21 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (224). Es war ein Ehrenamt, ohne Bezahlung oder auch nur Erstattung der AuslagenArt. 15 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (222)., was den Kreis derjenigen, die eine solche Wahl annehmen konnten, beschränkte. Die meisten Bezirksräte hatten 12 Mitglieder, nur die des Regierungsbezirks Darmstadt (15) und des Regierungsbezirks Mainz (24) waren aufgrund der Einwohnerzahl größer.Art. 24 Abs. 1 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (224). Alle zwei Jahre stand ein Drittel der Sitze zur Neuwahl an.Art. 24 Abs. 1 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (224). Die Regierungskommission berief den Bezirksrat mindestens einmal im Jahr zusammen, in der Regel in der dritten Novemberwoche.Art. 14, 17 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (222f). Die Versammlung war öffentlichArt. 18 Abs. 5 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (223). und wählte einen Vorsitzenden.Art. 18 Abs. 1 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (223). Mindestens ein Mitglied der Regierungskommission musste anwesend sein und auf Fragen Auskunft geben.Art. 18 Abs. 2 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (223). Mitarbeiter der Regierungskommission erstellten auch den Entwurf für das Protokoll.Art. 19 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (223).

Kompetenzen Der Bezirksrat konnte in einigen Angelegenheiten Entscheidungen treffen, in anderen war er nur beratend tätig und hatte nur das Recht, angehört zu werdenArt. 16 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (222f).: Entscheidungen zu finanziellen Streitigkeiten zwischen Regierung und Gemeinden, finanziellen Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Bürgeraufnahmen, die von den Gemeinden abgelehnt worden waren.

Anhörung bei Streitigkeiten über Gemarkungsverhältnisse, Erhebung indirekter Gemeindeabgaben, Auflösung, Neubildung oder Vereinigung von Gemeinden, Einrichtung von Bezirksanstalten und Beschwerden und Gutachten über die öffentlichen Interessen des Bezirks.

1853 Nach dem Sieg der Reaktion wurden die Regierungsbezirke 1852 – und mit ihnen die Bezirksräte – wieder abgeschafft, die vorrevolutionäre Struktur mit Provinzen und Kreisen wieder hergestellt.Gesetz, die Organisation der dem Ministerium des Inneren untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 28. April 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 27 vom 3. Mai 1852, S. 201; Edikt, die Organisation der dem Ministerium des Inneren untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 30 vom 20. Mai 1852, S. 221–223. Allerdings wurden 1853 nun Bezirksräte auf Kreisebene eingerichtetGesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44., deren Zustandekommen und beschnittenen Kompetenzen aber den reaktionären Verhältnissen angepasst war.

Zusammensetzung Von den insgesamt 15 Mitgliedern jedes Bezirksrates wurden 12 in indirekter Wahl durch Bevollmächtigte der Gemeindevorstände bestimmt und die übrigen drei Mitglieder von den 24 Höchstbesteuerten des Kreises gewählt.Art. 2 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (37). Für letztere galt noch mal intern ein Zensuswahlrecht: Die vier Höchstbesteuerten, die folgenden acht und dann alle übrigen Höchstbesteuerten wählten je ein Mitglied in die Versammlung.Art. 10 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (38).

Voraussetzungen für die Wählbarkeit waren, dass derjenige älter als 30 Jahre sein musste, das aktive Wahlrecht besaß und nicht als Beamter der Verwaltung tätig war.Art. 6 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (38).

Die Amtszeit betrug neun Jahre. Alle drei Jahre wurde ein Drittel der Mandatsträger neu gewählt.Art. 4 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (38). Das Ministerium des Innern konnte den Bezirksrat aber auch komplett auflösen, der dann innerhalb von drei Monaten neu gewählt werden musste.Art. 5 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (38).

Kompetenzen Den Bezirksräten zugewiesen waren Entscheidungen Finanzielle Streitigkeiten zwischen Regierung und Gemeinden.Art. 18 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (40). Finanzielle Streitigkeiten von Gemeinden untereinander bei Ausgaben im öffentlichen Interesse.Art. 19 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (40f).

Anhörung zu Gegenständen, die eine oder mehrere Gemeinden oder den ganzen Bezirk betrafen.Art. 21 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (41).

Gegen die Entscheidungen des Bezirksrates konnte vor dem Administrativjustizhof geklagt werden, diesem übergeordnet war wiederum der Staatsrat des Großherzogtums Hessen.Vgl.: Art. 23 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (41).

Verfahren Der Bezirksrat trat auf Einberufung des Kreisrates mindestens einmal im Jahr zusammen, in der Regel in der dritten Novemberwoche. Bei Bedarf waren weitere Sitzungen möglich. Sie fanden im jeweiligen Hauptort des Kreises statt. Das Sitzungslokal musste die Gemeinde stellen.Art. 25 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (42). Die Sitzungen waren öffentlich.Art. 29 Abs. 1 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (43).

Der Vorsitzende der Versammlung wurde seitens der Regierung ernannt.Art. 27 Abs. 1 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (42). Mindestens ein Mitglied der Regierungskommission musste anwesend sein und auf Fragen Auskunft geben.Art. 27 Abs. 2 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (42).

Wissenswert Die Bezirksräte auf Kreisebene gelten funktional als Vorläufer der Kreistage.Hoffmann, S. 41.

Literatur Klaus Dietrich Hoffmann: Die Geschichte der Provinz und des Regierungsbezirks Hessen. Rheinhessische Druckwerkstätte, Alzey 1985. ISBN 3-87854-047-7

Anmerkungen

Einzelnachweise

Kategorie:Großherzogtum Hessen