Der Nachteilsausgleich ist eine im deutschen Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelte Abfindung ( BetrVG). Dieser gesetzliche Anspruch soll Arbeitnehmer entschädigen und finanzielle Nachteile ausgleichen, die sie aufgrund einer Betriebsänderung erleiden.Patrizia Antoni: Die Sozialplanabfindung neben dem Nachteilsausgleich 5. März 2019. Kleinbetriebe bis zu 20 Beschäftigten sind von der Regelung ausgenommen, weil bei ihnen Betriebsänderungen gemäß BetrVG nicht mitbestimmungspflichtig sind.
Die Zahlung eines Nachteilsausgleichs erfüllt weitgehend denselben Zweck wie eine Sozialplanabfindung. BAG, Pressemitteilung Nr. 7/19.
Voraussetzungen Voraussetzung ist ein betriebsverfassungsgwidriges Verhalten des Arbeitgebers. Er muss von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweichen. Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, können beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs zu verurteilen. Das gilt auch, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden ( Abs. 3 BetrVG). In Tendenzbetrieben setzt ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflichten nach § 111 Satz 1 BetrVG im Hinblick auf das Zustandekommen eines Sozialplans verletzt hat.BAG, Urteil vom 18. November 2003 – 1 AZR 637/02
Die Voraussetzungen eines Abfindungsanspruchs sind zusammenfassend: Vorliegen einer Betriebsänderung im Sinn des BetrVG kein Versuch eines Interessenausgleichs oder Abweichen von einem vereinbarten Interessenausgleich Entlassung oder andere wirtschaftliche Nachteile als Folge der Betriebsänderung (Kausalität)
Höhe Die Höhe der Abfindung richtet sich nach KSchG. Der Höchstbetrag der Abfindung beträgt zwölf Brutto-Monatsverdienste bzw. gestaffelt nach Alter und Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Brutto-Monatsverdienste.
Anspruchsinhaber Der Abfindungsanspruch kann nur von dem betroffenen Arbeitnehmer geltend gemacht und eingeklagt werden. Der Betriebsrat ist darauf beschränkt, in einem solchen Fall die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte in einem Beschlussverfahren gemäß Abs. 3 BetrVG geltend zu machen.
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Kategorie:Kollektives Arbeitsrecht (Deutschland)