Die Verfassung des Kantons Aargau beschreibt die rechtliche Grundordnung des Kantons Aargau in der Schweiz. Als Kantonsverfassung legt sie das Fundament des aargauischen Staats- und Verwaltungsrechts. Die heute gültige Verfassung datiert vom 25. Juni 1980 und trat am 1. Januar 1982 in Kraft.
Durch Napoleon Bonaparte aus drei Kantonen der Helvetischen Republik zusammengesetzt, erhielt der Aargau im Jahr 1803 seine erste Verfassung überhaupt. Sie basierte auf dem Prinzip der repräsentativen Demokratie und sah ein strenges Zensuswahlrecht vor. Die Verfassung von 1814 garantierte erstmals die Niederlassungs- und die Gewerbefreiheit, weshalb der Aargau damals als der liberalste Kanton überhaupt galt. Gegensätze zwischen Reformierten und Katholiken konnten durch das Prinzip der konfessionellen Parität einigermassen im Zaum gehalten werden. Nach dem Freiämtersturm nutzten die Radikalliberalen die Gunst der Stunde und erzwangen 1831 eine grössere Mitsprache des Volkes. Der Aargau gehörte nun zu den Vorreitern der Regeneration, was aber den Widerstand der Katholisch-Konservativen hervorrief. Die Annahme einer noch liberaleren Verfassung führte Anfang Januar 1841 zu bewaffneten Unruhen, die aber rasch niedergeschlagen wurden und der Regierung als Vorwand dienten, alle Aargauer Klöster aufzuheben. Hingegen hatte die Verfassung von 1885 die Versöhnung der Konfessionen zum Ziel.
Aktuelle Verfassung Aufbau und Inhalt Gegliedert ist die Verfassung in die Präambel und in zehn Abschnitte mit insgesamt 132 Paragraphen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind mehrere Abschnitte weiter in Unterabschnitte gegliedert.
Präambel 1 Allgemeine Grundsätze 2 Grundrechte 3 Die öffentlichen Aufgaben 3.1 Allgemeines 3.2 Die einzelnen Aufgaben 4 Politische Rechte und Pflichten des Volkes 5 Die Behörden und ihre Funktionen 5.1 Allgemeines 5.2 Der Grosse Rat 5.3 Der Regierungsrat 5.4 Die Gerichte 5.5 Ombudsmann 6 Die Gliederung des Kantons 6.1 Die Bezirke 6.2 Die Gemeinden 7 Staat und Kirche 8 Finanzordnung 9 Die Revision der Verfassung 10 Übergangsordnung
Besondere Merkmale Die ausführliche Präambel nimmt Bezug auf Gott und erklärt unter anderem, dass Freiheit und Recht im Rahmen einer demokratischen Ordnung geschützt werden müssen. Der Katalog der Grundrechte entspricht im Wesentlichen jenem der Bundesverfassung, erläutert diese aber zum Teil detaillierter. Eine Besonderheit ist das Verbot der Rückwirkung von Erlassen (§ 24). Sämtliche Verfassungsänderungen sind dem obligatorischen Referendum unterstellt, ebenso ein Teil der Gesetzesänderungen (§ 62). Dies gilt insbesondere für Gesetze, die nicht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates angenommen worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann ein Viertel aller Grossratsmitglieder das Gesetz gleichwohl der Volksabstimmung unterstellen. Für sonstige Beschlüsse gilt das fakultative Referendum, falls 3000 Stimmberechtigte dies verlangen.
Historische Entwicklung Untertanen der Habsburger und Eidgenossen mini|Aufteilung des Aargaus nach der Eroberung 1415 Von den ersten urkundlichen Erwähnungen im späten 8. Jahrhundert bis zum Ende der frühen Neuzeit war der Aargau in erster Linie eine Landschaftsbezeichnung, denn das Gebiet des heutigen Kantons bildete während dieser Zeit nie eine politische oder herrschaftliche Einheit. Im Hochmittelalter waren zunächst die Lenzburger das mächtigste Adelsgeschlecht, später die Kyburger und schliesslich die Habsburger. Diese stiegen unter Rudolf I. zu einer europäischen Grossmacht auf, als sich das Zentrum ihrer Einflusses nach Österreich verschob. In ihren aargauischen Stammlanden konnten sie sich hingegen nicht behaupten. Nach der Eroberung des Aargaus im Jahr 1415 übernahmen die Eidgenossen faktisch die Landesherrschaft, erst 1474 verzichteten die Habsburger mit der Ewigen Richtung endgültig auf die verlorenen Gebiete. Ihnen blieb nur das zu Vorderösterreich gehörende Fricktal. Den grössten Anteil sicherte sich Bern mit dem so genannten Berner Aargau, während einzelne Gemeinden an Zürich fielen. Die Grafschaft Baden und die Freien Ämter in einem langen schmalen Gebietsstreifen im Osten bildeten gemeine Herrschaften der Eidgenossen. In der Folge entwickelten sich die vier Hauptterritorien im Aargau völlig unterschiedlich und waren nach der Reformation im zweiten Viertel des 16. Jahrhunderts auch konfessionell gespalten.
Die Eidgenossen versuchten, die im Kern durch die Blutgerichtsbarkeit und die damit verbundenen Vogteirechte gebildete Landesherrschaft der Habsburger zu einer staatlichen Verwaltung auszubauen, was allerdings nur im Berner Aargau annähernd gelang. Hier zog Bern zahlreiche Twingherrschaften durch Kauf oder Übernahme an sich. Zu Beginn wurde das Gebiet von einem einzigen Landvogt von Aarburg aus verwaltet. Später kamen die Vogteien Lenzburg, Schenkenberg, Biberstein, Königsfelden und Kasteln hinzu. Ein Selbstverwaltungsrecht und eine eigene Gerichtsbarkeit besassen die vier Munizipalstädte Aarau, Brugg, Lenzburg und Zofingen.Seiler, Steigmeier: Geschichte des Aargaus. S. 41–42. In den gemeinen Herrschaften, die je einen Landvogt hatten, beschränkten sich die regierenden Orte darauf, die landesherrlichen Rechte in ihre Hände zu bekommen. Im Norden der Grafschaft Baden geschah dies in Konkurrenz zum Bischof von Konstanz, der schliesslich seine Rechte verlor. Alte Twingherrschaften (vor allem der Klöster St. Blasien, Wettingen und Muri) blieben bestehen. Die Städte Baden, Mellingen und Bremgarten behielten die Blutgerichtsbarkeit. Der Badener Landvogt residierte im Landvogteischloss, während er in den Freien Ämtern nicht residierend war und die Verwaltung faktisch dem Landschreiber in Bremgarten überliess. Auch im Fricktal blieben Twingherren wie das Damenstift Säckingen in ihren Rechten. Österreich kontrollierte hier ebenfalls die Blutgerichtsbarkeit, das Militärwesen und die Polizei, verfügte aber zusätzlich über ein Steuersystem. Die vier Waldstädte (Rheinfelden, Laufenburg, Waldshut und Säckingen) behielten ihre Sonderrechte. Der österreichise Landvogt für das Fricktal residierte bis 1651 in Ensisheim, danach in Freiburg im Breisgau.
Drei Kantone in der Helvetischen Republik mini|Die Kantone Aargau, Baden und Fricktal während der Helvetik Die Ideen der Aufklärung fielen vor allem im Berner Aargau auf fruchtbaren Boden. Ab 1761 trafen sich Vertreter der geistigen und wirtschaftlichen Elite der Eidgenossenschaft in Schinznach-Bad zum Gedankenaustausch, ein Jahr später erfolgte dort die Gründung der Helvetischen Gesellschaft. Die Katholiken begegneten den neuen Ideen mit Misstrauen, ja sogar mit Ablehnung, denn die Vertreter des modernen Denkens galten als religionsfeindlich. Ab 1789 sympathisierte nur eine Minderheit reicher Kaufleute und gebildeter Stadtbewohner mit den Ideen der Französischen Revolution. Als ab 1791 immer mehr französische Flüchtlinge von Gräueltaten berichteten, verstärkte sich die Ablehnung vor allem bei der katholischen Landbevölkerung.Seiler, Steigmeier: Geschichte des Aargaus. S. 75–77. Zu Beginn des Jahres 1798 marschierten französische Truppen in die Schweiz ein (Franzoseneinfall). Am 30. Januar weigerten sich die Bewohner Aaraus, Truppen zum Schutz der Stadt Bern zu entsenden. Zwar besetzte Bern am 4. Februar die abtrünnige Stadt, musste jedoch am 5. März nach der Schlacht am Grauholz kapitulieren. Zwischen dem 19. und dem 28. März zogen sich die Landvögte aus den Gemeinen Herrschaften zurück. In zahlreichen Dörfern und Städten wurden Freiheitsbäume aufgestellt und Revolutionsfeiern veranstaltet.Meier, Sauerländer, Stauffacher, Steigmeier: Revolution im Aargau. S. 19–23.
Am 12. April 1798 rief Peter Ochs in Aarau offiziell die Helvetische Republik aus. Aufgrund der revolutionsfreundlichen Haltung der Stadtbürger bestimmten die Franzosen Aarau als erste Hauptstadt der Schweiz, doch bereits Mitte September zog die Regierung nach Luzern um. Der ehemalige Berner Aargau bildete den neuen Kanton Aargau, während die Freien Ämter, die Grafschaft Baden und das Kelleramt zum Kanton Baden zusammengefügt wurden. Das Fricktal war zunächst ein französisches Protektorat und konstituierte sich am 9. Februar 1802 als Kanton Fricktal, der am 13. August desselben Jahres der Helvetischen Republik beitrat. Der Fricktaler Hauptort war zunächst Laufenburg, später Rheinfelden. Im zentralistischen Einheitsstaat bildeten die Kantone reine Verwaltungseinheiten. Zahlreiche führende Persönlichkeiten der Helvetik waren Aargauer, darunter Albrecht Rengger, Philipp Albert Stapfer und Johann Rudolf Dolder. Doch viele begegneten der neuen Ordnung gleichgültig oder lehnten sie sogar ab, wozu vor allem die Entbehrungen im Zweiten Koalitionskrieg beitrugen, dessen Frontlinie mitten durch den Aargau verlief. Nach dem vorübergehenden Rückzug der Franzosen schlossen sich im September 1802 Tausende dem im Raum Siggenthal-Baden losgebrochenen Aufstand gegen die helvetische Regierung an, der sich zum Stecklikrieg ausweitete. Dieser führte letztlich zum Sturz der Regierung und zur Wiederbesetzung der Schweiz durch die Franzosen.
Ein von Napoleon verordneter Staat Während der Verhandlungen der von ihm einberufenen Helvetischen Consulta verfügte Napoleon Bonaparte am 2. Februar 1803 zunächst die Verschmelzung des Kantons Fricktal mit dem Aargau. Die Mediationsakte vom 19. Februar hatte auch die Auflösung des Kantons Baden zur Folge. Durch die Verschmelzung der drei bisherigen Kantone entstand der neue Kanton Aargau in seinen heutigen Grenzen – ein künstliches Gebilde, dessen Bewohner wenig Gemeinsamkeiten und keine gemeinsame Vergangenheit hatten. Auf dieser Basis musste ein völlig neues Staatswesen aufgebaut werden.Seiler, Steigmeier: Geschichte des Aargaus. S. 67, 86.
mini|Regierungsgebäude in Aarau Das Stimmrecht und die Ausübung öffentlicher Ämter waren durch Altersgrenzen und das Zensuswahlrecht stark eingeschränkt. Wer verheiratet war, konnte nach Zurücklegung des 20. Altersjahrs wählen, Unverheiratete erst nach dem 30. Geburtstag; gänzlich ausgeschlossen waren Frauen und Juden. Wählen durfte ausserdem nur, wer als Eigentümer oder Nutzniesser eine Liegenschaft mit einem Mindestwert von 200 Franken besass oder aber einen Schuldtitel über mindestens 300 Franken, der an eine Liegenschaft geknüpft war. Dadurch betrug der Anteil der Aktivbürger nur etwa sieben Prozent der Aargauer Bevölkerung. Für das passive Wahlrecht galten weitere Hürden. Die Wahlversammlungen in den Kreisen wählten nur 48 Abgeordnete des Grossen Rats direkt, während die übrigen 102 Abgeordneten aus einer Liste von 240 Kandidaten ausgelost wurden, die wiederum von den Kreisversammlungen gewählt worden waren. Ausserdem galten für die Kandidaten Mindestanforderungen bezüglich Alter und Vermögen. Der 150-köpfige Grosse Rat als gesetzgebende Behörde besass kein Initiativrecht und konnte lediglich die vom Kleinen Rat vorgelegten Gesetze annehmen oder verwerfen. Das Schwergewicht der politischen Willensbildung beim Aufbau des jungen Kantons lag eindeutig beim Kleinen Rat, dessen neun Mitglieder vom Grossen Rat gewählt wurden und diesem zugleich angehörten. Die richterlichen Behörden waren zwar organisatorisch eigenständig, personell aber stark mit den Räten verflochten, sodass die Gewaltenteilung ein Fremdwort war.Wicki: Der Grosse Rat im Jahr 1803. S. 84–86.