Die Gefährdung des Straßenverkehrs, kurz auch Straßenverkehrsgefährdung, stellt einen Tatbestand des deutschen Strafrechts dar. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in normiert. Dort zählt er zur Deliktsgruppe der Verkehrsstraftaten.

StGB stellt es unter Strafe, durch riskantes Verhalten im Straßenverkehr Gefahren für Leib und Leben Dritter oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert zu verursachen. Für die Strafbarkeit genügt der Eintritt einer konkreten Gefährdungslage; ob es zu einer Schädigung eines der genannten Güter kommt, ist unerheblich. Damit handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Die Vorschrift steht in einem engen Sachzusammenhang zum Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, der in StGB geregelt ist. Dieser ist auf verkehrsgefährdende Verhaltensweisen von Personen zugeschnitten, die nicht am Straßenverkehr teilnehmen. StGB erfasst demgegenüber im Grundsatz ausschließlich das Verhalten von Verkehrsteilnehmern.

Für die Gefährdung des Straßenverkehrs kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich um ein Vergehen.

Normierung und Schutzzweck StGB lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. April 1998Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (). wie folgt:Strittig ist, welche Rechtsgüter StGB schützen soll. Nach einer verbreiteten Auffassung, der auch der Bundesgerichtshof folgt, dient die Vorschrift ausschließlich dem Schutz der Straßenverkehrssicherheit.. Peter König: § 315c Rn. 3. In: Diese Auffassung stützt sich auf eine Passage in den Gesetzgebungsmaterialien, die in diese Richtung deutet, S. 22 in Bezug auf die Begründung zu § 315 StGB, die von der Begründung zu § 315c StGB in Bezug genommen wird. sowie auf die systematische Verortung der Norm im Abschnitt der gemeingefährlichen Delikte.Peter König: § 315 Rn. 4. In: Einige Autoren gehen demgegenüber davon aus, dass die Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt ist, Leib, Leben und Eigentum des konkret Gefährdeten zu schützen.Bernd Hecker: § 315c Rn. 2. In: Frank Zieschang: § 315c Rn. 6. In: Dieser Streitstand ist insbesondere für die Frage von Bedeutung, ob das durch die Tat gefährdete Opfer in den gefährlichen Eingriff mit rechtfertigender Wirkung einwilligen kann. Schließlich setzt eine Einwilligung voraus, dass das durch den Tatbestand geschützte Rechtsgut zur Disposition des Einzelnen steht, was auf das Allgemeingut der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht zutrifft. Daher ist eine Einwilligung ausgeschlossen, wenn man davon ausgeht, dass StGB lediglich die Sicherheit des Straßenverkehrs schützen soll. Dementsprechend lehnen zahlreiche Stimmen, darunter auch die Rechtsprechung, die Möglichkeit der Einwilligung in die Straßenverkehrsgefährdung ab.. Martin Heger: § 315c Rn. 32. In: Hiernach kommt eine Strafbarkeit nach StGB auch in Fällen in Betracht, in denen lediglich die einwilligende Person – typischerweise ein Beifahrer – gefährdet wird. Sofern man demgegenüber Individualinteressen als geschützt ansieht, ist eine rechtfertigende Einwilligung bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit ( StGB) möglich.Dafür Frank Zieschang: § 315c Rn. 59. In:

In systematischer Hinsicht regelt StGB strafbare Verkehrsverstöße grundsätzlich abschließend. Verstöße die dort nicht genannt sind, werden daher allenfalls als Verkehrsordnungswidrigkeiten sanktioniert (vgl. auch Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen). Eine Ausnahme gilt für Fahrmanöver, die zwecks gezielter Schädigung eines Dritten begangen werden; diese sind als verkehrsfeindliche Inneneingriffe nach Abs. 1 StGB strafbar.

Entstehungsgeschichte

StGB teilt sich eine gemeinsame Geschichte mit dem inhaltlich eng verwandten Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Unmittelbarer Vorläufer beider Vorschriften war der im Jahr 1953Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (). eingeführte § 315a StGB, der ausgewähltes, besonders gefährliches Fehlverhalten im Straßenverkehr, das zuvor vielfach lediglich als Übertretung sanktioniert wurde, unter Strafe stellte. Diese Vorschrift lautete: § 315a StGB nannte in seinen Nummern 2–4 bereits zahlreiche Verkehrsverstöße von Fahrzeugführern, die sich heute in § 315c StGB wiederfinden.. Nummer 1 regelte demgegenüber das Fehlverhalten von Verkehrsexternen, das heute von § 315b StGB erfasst wird. Zur Aufspaltung des § 315a StGB auf zwei separate Tatbestände kam es durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964.Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (). Dieses Gesetz ging auf einen Reformvorschlag aus dem Schrifttum zurück, der sich für eine transparentere Trennung zwischen dem Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern und dem Fehlverhalten von Verkehrsexternen aussprach. Diese wurde durch die Aufspaltung hergestellt: der neu geschaffene § 315c StGB erfasste ausschließlich ersteres, § 315b StGB letzteres.Bernd Hecker: § 315b Rn. 7. In: Im Zuge der Reform erweiterte der Gesetzgeber beide Tatbestände um Strafandrohungen für fahrlässiges Verhalten. Zudem fügte er dem § 315c StGB, motiviert durch neue Erkenntnisse der Unfallursachenforschung, zusätzliche Tathandlungen hinzu., S. 28 f. Den bisherigen § 315a StGB gestaltete der Gesetzgeber zum Verbot der Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs um.

Seit seinem Inkrafttreten wurde § 315c StGB bislang kaum verändert. 1974Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (). und 1986Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (). nahm der Gesetzgeber geringfügige Ergänzungen beim Katalog der Tathandlungen vor. Die bislang letzte Änderung der Norm, die lediglich sprachlicher Art war, erfolgte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz von 1998.Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 ().

Tatbestand Tatsituation StGB erfasst Verhaltensweisen, die sich gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs richten und den dortigen Verkehr gefährden. Es handelt sich im Grundsatz um ein eigenhändiges Delikt dar: Mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 2 lit. g StGB kann Täter einer Straßenverkehrsgefährdung nur sein, wer ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt. Aus diesem Grund kann das Delikt weder in Mittäterschaft noch in mittelbarer Täterschaft begangen werden. Rn. 27. Frank Zieschang: § 315 Rn. 7 f. In:

Zum öffentlichen Straßenverkehr zählt wie auch im übrigen Verkehrsrecht der gesamte öffentliche, also einer nach allgemeinen Merkmalen bestimmten größeren Personengruppe offenstehende Verkehrsraum.. Dies schließt insbesondere Straßen, Fußgängerzonen und Gehwege ein. Privatgrundstücke zählen zum öffentlichen Straßenverkehr, wenn sie frei zugänglich sind. Dies trifft etwa auf Parkhäuser und Tankstellengelände während der Öffnungszeiten zu. Ob Parkplätze zum öffentlichen Verkehrsraum zählen, richtet sich nach ihrer Widmung. Nichtöffentlich sind etwa die Parkflächen eines Hotels, die ausschließlich zur Benutzung durch Gäste bestimmt sind.Peter König: § 315b Rn. 7 f. In:

Als Fahrzeuge kommen insbesondere Pkw in Frage, ferner andere motorisierte Fahrzeuge sowie Fahrräder.Frank Zieschang: § 315c Rn. 13. In: Das Führen setzt voraus, dass der Täter das Fahrzeug in Bewegung setzt oder während der Fortbewegung durch den Straßenverkehr lenkt.. Peter König: § 315c Rn. 10. In: Es beginnt typischerweise mit dem Anrollen des Fahrzeugs und endet mit dem Abstellen des Motors.. Gemäß Abs. 4 StVG entfällt die Fahrzeugführereigenschaft nicht dadurch, dass man das Fahrzeug durch ein autonomes System steuern lässt.

Tathandlungen

Führen im Zustand der Fahrunsicherheit StGB nennt zahlreiche Regelverstöße, die die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden können. Er unterteilt sie in zwei Gruppen: das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahrunsicherheit und das Begehen grob verkehrswidriger Fahrmanöver.

Fahrunsicher ist, wer nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug so sicher zu führen, wie es von einem Fahrzeugführer erwartet wird.. . Die Fahrunsicherheit kann zunächst durch den Konsum berauschender Mittel ausgelöst werden. Hierzu zählen insbesondere alkoholische Getränke, ferner Drogen und Betäubungsmittel, etwa Heroin oder Kokain. Ob auch eingenommene Arzneimittel berauschende Mittel im Sinne des StGB darstellen können, ist umstritten.. Ob der Konsum des Rauschmittels die Fahrsicherheit im Einzelfall gefährdet hat, richtet sich bei Alkohol maßgeblich nach der Blutalkoholkonzentration (BAK) des Fahrers zum Tatzeitpunkt. Ab einer BAK von 1,1 ‰ vermutet die Rechtsprechung unwiderleglich, dass der Fahrzeugführer fahrunsicher ist.. Dies wird in der Rechtswissenschaft als absolute Fahruntüchtigkeit bezeichnet.. Für Fahrradfahrer liegt der entsprechende Grenzwert bei 1,6 ‰. Bei Werten zwischen 0,3 bis 1,09 ‰ gilt der Fahrzeugführer als fahruntüchtig, sofern er alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, beispielsweise das Fahren in Schlangenlinien oder verminderte Reaktionsfähigkeit. Hier spricht man von einer relativen Fahruntüchtigkeit.. Für die übrigen berauschenden Mittel hat die Rechtsprechung bislang keine vergleichbaren Grenzwerte entwickelt, da dies durch die große Vielfalt von Rauschmitteln erheblich erschwert wird.

Fahrunsicherheit kann ferner durch einen geistigen oder körperlichen Mangel ausgelöst werden. Diese Variante tritt im Vergleich zur rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit selten auf.Peter König: § 315c Rn. 48. In: Sie erfasst sowohl vorübergehende Mängel, beispielsweise erhebliche Übermüdung. . oder epileptische Anfälle., als auch dauernde Mängel, etwa Augenleiden, Psychosen Rn. 23. oder altersbedingte Ausfallerscheinungen.. Der Täter kann den Zustand der Fahrunsicherheit allerdings abwenden, indem er seinen Mangel durch Hilfsmittel kompensiert; so etwa im Fall eines Augenleidens durch eine geeignete Sehhilfe.

Grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweisen

„Sieben Todsünden“ mini|Falschfahrer mini|Fußgängerüberweg mit „Zebrastreifen“ und Verkehrszeichen 350-10 Abs. 1 Nr. 2 StGB nennt abschließend sieben Fahrweisen, die eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs begründen können. Hierbei handelt es sich um besonders risikoreiche Verkehrsverstöße, die vielfach als die sieben Todsünden des Kraftfahrers bezeichnet werden.Frank Zieschang: § 315c Rn. 31. In:

Hierzu zählt zunächst das Missachten der Vorfahrt. Dies bezieht sich insbesondere auf die allgemeinen Vorfahrtsregeln, die sich in , Abs. 3 StVO finden. Allerdings liegt der Strafnorm ein erweiterter Vorfahrtsbegriff zugrunde, der über diese spezifischen Vorfahrtssituationen hinausgehend alle Verkehrsvorgänge erfasst, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge zusammentreffen oder einander gefährlich nahe kommen würden.. Da diese Definition an das Vorliegen zweier Fahrzeuge anknüpft, findet sie keine Anwendung auf die Missachtung des Fußgängervorrechts aus Abs. 3 S. 3 StVO (). Tatbestandsmäßig ist es ferner, bei Überholvorgängen falsch zu fahren. Diese Begehungsvariante schließt insbesondere Verstöße gegen StVO ein, der sowohl dem Überholenden als auch dem Überholten spezifische Verhaltenspflichten für den Überholvorgang auferlegt.. . Ebenfalls tatbestandsmäßig verhält sich, wer an Fußgängerüberwegen falsch (vgl. StVO) oder an unübersichtlichen Stellen zu schnell fährt. Strafbar ist es weiterhin, auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zu wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung zu fahren. Schließlich ist es tatbestandsmäßig, ein haltendes oder liegengebliebenes Fahrzeug nicht kenntlich zu machen, obwohl dies nach den jeweiligen Verkehrsumständen notwendig wäre. Diese letzte Begehungsvariante kann auch durch andere Personen als den Fahrzeugführer verwirklicht werden, weil sie als einzige nicht an das Verhalten beim Fahren anknüpft.