Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (sog. Viertes Bevölkerungsschutzgesetz) ist ein Artikelgesetz, mit dem das Infektionsschutzgesetz sowie das Dritte und Fünfte Buch Sozialgesetzbuch geändert wurden.

Art. 1 Nr. 2 setzte die bis zum 30. Juni 2021 befristete sogenannte „Bundesnotbremse“ oder „Corona-Notbremse“ in Form des neuen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft. Der Paragraph beschreibt bundesweite einheitliche Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Deutschland, die alle, bis auf die Homeoffice-Regelung, Inzidenz-abhängig waren.

Andere Bestandteile des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes enthielten keine Befristungen, insbesondere nicht der Text des IfSG, der die Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen enthält.

Anlass Mit Beschluss vom 3. März 2021 vereinbarten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder in der Bund-Länder-Konferenz, dass ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 eine sogenannte „Notbremse“ greifen soll:

Im Beschluss vom 22. März 2021 wurde eine konsequente Umsetzung betont:

Nachdem Bundeskanzlerin Merkel mit der Umsetzungspraxis einzelner Bundesländer unzufrieden war, sprach sie am 28. März 2021 in der Fernsehsendung Anne Will eine mögliche Anpassung des Infektionsschutzgesetzes an.dpa: Merkel drängt Länder zum Umsetzen der Notbremse echo-online, 29. März 2021. Am 29. März 2021 legten die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Infektionsschutzrecht vor. Darin führen sie aus, dass der Bund sämtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie selbst regeln könne. So könne er beispielsweise vorgeben, welche Maßnahmen im Falle der Überschreitung eines bestimmten Inzidenzwertes ergriffen werden müssen, ohne den Ländern einen eigenen Entscheidungsspielraum zu überlassen.

Bezeichnung In einer ersten Fassung hatte der Gesetzentwurf die Bezeichnung Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzgesetzänderungsgesetz). Die Bundesregierung entschied sich dann am 13. April 2021 für den Namen Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; sie knüpfte damit sprachlich an das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und dessen zwei Nachfolger an.

In den Medien und von der Bundesregierung werden das Gesetz bzw. die in ihm enthaltenen Maßnahmen auch als „Bundesnotbremse“, „Corona-Notbremse“, „Notbremsegesetz“ oder „bundeseinheitliche Notbremse“ bezeichnet. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das geplante Gesetz die Reaktion des Bundes auf eine gegenwärtig „bundesuneinheitliche Auslegung der gemeinsam von den Ländern in der regelmäßig stattfindenden Bund-Länder-Konferenz beschlossenen Maßnahmen“ ist.Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzgesetzänderungsgesetz) (PDF; 170 kB) Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD, Bearbeitungsstand: 9. April 2021, S. 9.

Inhalt Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes Durch Artikel 1 des Gesetzes wurden in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zwei neue Vorschriften (§ 28b IfSGFassung vom 22. April 2021 und IfSG neuer Fassung [n. F.]) eingefügt und die Bußgeldvorschriften in IfSG ergänzt.

Gesetzliche Maßnahmen, § 28b IfSG Ziel des Gesetzgebers war es, bei einem hohen Infektionsgeschehen hinreichend weitgehende Maßnahmen zu ergreifen, „um den R-Wert verlässlich unter 1 zu senken und damit eine Abschwächung des Infektionsgeschehens zu erreichen.“ Die Reproduktionszahl (R-Wert) beschreibt, wie viele Menschen eine infizierte Person im Mittel ansteckt.Nowcasting und R-Schätzung: Schätzung der aktuellen Entwicklung der SARS-CoV-2-Epidemie in Deutschland Robert Koch-Institut, Stand: 14. April 2021.Manuel Siekmann: Corona-Zahlen: R‑Wert für Deutschland 14. April 2021.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes sah § 28b Abs. 1 Nrn. 1–10 IfSG folgende Inzidenz-abhängige Maßnahmen vor:

Beschränkung privater Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum auf höchstens die Angehörigen eines Haushalts zuzüglich einer weiteren Person je Tag und Haushalt mit einer Höchstzahl von insgesamt fünf Personen, Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt nächtliche Ausgangssperren von 22 Uhr bis 5 Uhr, mit bestimmten Ausnahmen (u. a. dienstliche Tätigkeiten und Hundausführen) allein ausgeübte körperliche Bewegung (wie Joggen) bis 24 Uhr bleibt erlaubt. Untersagung des Betriebs gewerblicher Freizeiteinrichtungen (z. B. Diskotheken, Schwimmbäder, Freizeitparks) regelmäßige COVID-19-Tests in Schulen als Voraussetzung für Präsenzunterricht im Fall einer Sieben-Tage-Inzidenz größer als 100: verpflichtend Wechselunterricht im Fall einer Sieben-Tage-Inzidenz größer als 165: grundsätzliches Verbot des Präsenzunterrichts in Kindertageseinrichtungen, Schulen, Hochschulen u. ä. Schließung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr; ausgenommen sind Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150: Einkaufen nur mit Voranmeldung und negativem Test (Click & Meet) Zulässig bleibt in jedem Fall die Abholung vorbestellter Waren (Click & Collect). Schließung von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Kinos (mit Ausnahme von Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten zulässig bleibt der Besuch von zoologischen und botanischen Gärten mit negativem Test Untersagung der Ausübung von Sport, ausgenommen Individualsport (z. B. Joggen) und Profisport (z. B. Fußball-Bundesliga) ohne Zuschauer Für Kinder bis 14 Jahren bleibt kontaktloser Sport in Gruppen bis zu fünf Personen möglich. Schließung von Gaststätten aller Art Lieferservice bleibt möglich, Abholung bis 22 Uhr Untersagung von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist; Ausnahmen: Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und Fußpflege mit der Maßgabe, dass alle Beteiligten Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) tragen und vor dem Besuch eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kunden ein negatives Ergebnis Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie bei Taxifahrten und bei der Schülerbeförderung Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) für Fahrgäste Verbot von Hotelübernachtungen zu touristischen Zwecken

Außerdem folgende Inzidenz-unabhängige Maßnahmen:

Verpflichtung der Arbeitgeber, Homeoffice zu ermöglichen; Verpflichtung der Beschäftigten, ins Homeoffice zu wechseln

Die Maßnahmen sollten in Landkreisen oder kreisfreien Städten automatisch und obligatorisch bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen an drei aufeinander folgenden Tagen ab dem übernächsten Tag gelten. Vorhergehende Beschlüsse auf einer Bund-Länder-Konferenz wurden insoweit entbehrlich. Aufgrund der Normenhierarchie konnten die Länder eigenmächtig keine Ausnahmen oder milderen Maßnahmen – durchaus aber noch strengere§ 28b Abs. 6 IfSG n. F.: „Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes bleiben unberührt.“ – erlassen. Die Maßnahmen sollten solange gelten, bis an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz in dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 100 wieder unterschritten hätte (§ 28b Abs. 2 IfSG n. F.). Verstöße gegen die Inzidenz-abhängigen Maßnahmen wurden bußgeldbewehrt (§ 73 IfSG n. F.).

Die Vorschrift des § 28b IfSG n. F. und die aufgrund des Abs. 6 erlassene Rechtsverordnungen sollten für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach Absatz 1 Satz 1 IfSG gelten, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 (§ 28b Abs. 10 IfSG n. F.).

IfSG n. F. enthielt eine Ermächtigung zugunsten der Bundesregierung, mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Rechtsverordnung zusätzliche Schutzmaßnahmen nach und IfSG anzuordnen, wenn die bundesweite Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet.

§ 28b IfSG wurde im November 2021 im Zusammenhang des Auslaufens der „epidemischen Lage nationaler Tragweite“ durch einen neuen Text ersetzt, in dem die sogenannten Inzidenzwerte keine Rolle mehr spielen.Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLageAufhG) vom 22. November 2021.

Verordnungsermächtigung für Ausnahmen, § 28c IfSG Daneben wurde die Bundesregierung in IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Erleichterungen oder Ausnahmen von den ausnahmslos geltenden Bestimmungen des § 28b IfSG für Personen zu regeln, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.§ 28b IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 23. April 2021 geltenden Fassung buzer.de, abgerufen am 20. Januar 2022.Eckpunkte der Bundesregierung zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen in Hinblick auf Geimpften, Genesene und Getestete zur Besprechung mit den Ländern am 26. April 2021 und zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach § 28c des Infektionsschutzgesetztes. S. 5. Die Verordnung mit ihren bundesweit einheitlich geltenden Bestimmungen sollte aber auch dann zum Tragen kommen, wenn eine Landes-Verordnung gem. iVm. IfSG Verbote und Testvorgaben enthält.

Hierauf beruht die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021.Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021, BAnz AT 8. Mai 2021 V1.

Änderung des Sozialgesetzbuchs Durch Artikel 3 des Gesetzes wird die Bezugsdauer für das so genannte Kinderkrankengeld von 20 auf 30 Arbeitstage verlängert. Dazu wurde Fünftes Buch Sozialgesetzbuch geändert. Die Änderung erfolgte rückwirkend zum 5. Januar 2021.

Analog dazu wird durch Artikel 2 des Gesetzes die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld von 20 auf 30 Tage verlängert, wenn erkrankte oder wegen KiTa- oder Schulschließungen betreuungsbedürftige Kinder betreut werden.

Gesetzgebungsverfahren