Eine Stornierung (oder Stornobuchung, kurz: Storno; aus , „rückgängig machen“, aus , „ausdrehen“) ist im Rechnungswesen und allgemein in der Wirtschaft das Rückbuchen zur Aufhebung einer auf einem Konto vorgenommenen unrichtigen Buchung wegen Irrtums, Schreibfehlers oder Widerrufs. Auch die Rückabwicklung eines Vertrags wird umgangssprachlich Stornierung genannt, rechtlich handelt es sich jedoch um einen Rücktritt.
Allgemeines Das Wort Stornierung stammt aus dem Rechnungswesen und der Buchführung. Der Stornierung ist eine Falschbuchung vorausgegangen. Einmal fehlerhaft verbuchte Geschäftsvorfälle können wegen der Grundsätze der Bilanzklarheit und Bilanzwahrheit im Rechnungswesen nicht mehr entfernt oder gelöscht werden, sondern sind durch eine gegensätzliche Buchung auszugleichen. Dies verlangt Abs. 3 HGB, wonach eine Eintragung oder eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden darf, durch die der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (Radierverbot). Zu diesem Zweck müssen alle Beträge auf ihrer Gegenseite, aktive auf der passiven und umgekehrt, gebucht werden (Generalumkehr). Eine einfache Löschung ist nicht möglich, weil durch eine Löschung der gesamte Geschäftsvorfall aus der Buchführung verschwinden würde.
In vielen Bereichen der Wirtschaft wird von Stornierung gesprochen, etwa wenn es um die Stornierung von Aufträgen im Handel, von Versicherungen, Geschäften oder von Flugreisen geht. Hierbei liegen ebenfalls Buchungen zugrunde, die durch Gegenbuchung wieder aufgelöst werden müssen. Unter Umständen fallen in diesen Bereichen jedoch Stornogebühren oder gar Konventionalstrafen an (siehe auch Kaufvertrag). Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann nach VVG das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen, wodurch sich die Lebensversicherung in eine prämienfreie umwandelt ( VVG).
Während bei der Stornierung ein zugrunde liegender Geschäftsvorfall beendet wird, bleibt er bei der Umbuchung im Kern erhalten.
Rechtsfragen In allen Wirtschaftszweigen, wo Falschbuchungen zu korrigieren sind, trifft deshalb der Begriff Stornierung für diesen Geschäftsvorfall zu. Er wird jedoch auch dort verwendet, wo keine Falschbuchung zu korrigieren ist, sondern ein Vertrag oder Geschäft rückgängig gemacht werden soll. Dabei spricht das Gesetz jedoch nicht von Stornierung, sondern verlangt besondere Rechtshandlungen.
Die „Stornierung“ betrifft außerhalb des Bankwesens insbesondere das Vertragsrecht, Mietrecht, Reiserecht oder Versicherungsrecht.
Allgemeines Die „Stornierung“ ist kein Rechtsbegriff. Juristisch betrachtet handelt es sich bei den gemeinsprachlich als Stornierungen bezeichneten Vorgängen stattdessen um Willenserklärungen, die je nach Kontext und Rechtsgebiet unterschiedliche Rechtshandlungen bezeichnen. Zu unterscheiden ist zunächst zwischen der „Stornierung“ eines Vertragsangebotes und der Stornierung eines rechtswirksamen Vertrages: Die Stornierung eines Vertragsangebotes ist rechtlich ein Widerruf der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung. Der Widerruf einer Willenserklärung ist jederzeit möglich, solange sie der anderen Vertragspartei noch nicht zugegangen ist ( BGB). Nach Zugang ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Auch Auftrag und Bestellung sind ein bindendes Vertragsangebot, sodass sie zwingend zum Vertrag führen, sobald sie vom Auftragnehmer angenommen werden. Die Stornierung eines rechtswirksamen Vertrages heißt beim Verbrauchervertrag Widerruf oder bei einem sonstigen Vertrag Rücktritt. Eine Stornierung setzt bei beiden voraus, dass ein Rücktrittsgrund wie etwa Pflichtverletzung durch die andere Vertragspartei vorliegt. Nach dem Rücktritt sind die Vertragsparteien gesetzlich verpflichtet, die jeweils erhaltenen Leistungen zurückzugewähren; das ist die eigentliche Stornierung. Bezeichnen lässt sich als "Stornierung" nach überwiegender Auffassung daneben die Auflösung eines Vertrags aufgrund gegenseitiger Vereinbarung unter Aufhebung aller Verbindlichkeiten für beide Vertragsparteien.Franz Vahlen Verlag (Hrsg.), Jahrbuch des deutschen Rechts, Band 29, 1931, S. 38 Der Gebrauch der Worte „Annullierung“ oder „Stornierung“ deutet auf einen Kündigungswillen hin; Sistierung bedeutet dagegen, dass der Vertrag nur vorübergehend nicht erfüllt werden soll.Richard Riedl/Martin Rusam/Johann Kuffer (Hrsg.), Handkommentar zur VOB, 2008, S. 982
Bankwesen Besondere Bedeutung hat die Stornobuchung indes im Bankwesen. Der Umfang des über Kreditinstitute abgewickelten bargeldlosen Zahlungsverkehrs belief sich im Jahr 2004 in Deutschland auf etwa 15 Milliarden Buchungen mit einem Volumen von ungefähr 33 Billionen Euro.Dirk Blissenbach, Die Giroüberweisung als Anweisungsgeschäft, 2009, S. 19 Das entsprach etwa 180 Buchungsposten pro Einwohner in einem Jahr. Dabei entfielen 88 % auf Giroüberweisungen. Dieser Massenzahlungsverkehr ist bei Kreditinstituten zwar stark standardisiert und technisiert sowie mit Plausibilitätskontrollen versehen, dennoch lassen sich Fehler nicht vermeiden.
Stornobuchungen in den AGB AGB-rechtlich wird danach unterschieden, zu welchem Zeitpunkt eine Stornobuchung anfällt. Deshalb regelt Nr. 8 Ziff. 1 AGB-Banken die Stornobuchung vor einem Rechnungsabschluss, während in Nr. 8 Ziff. 2 AGB-Banken von einer Berichtigungsbuchung die Rede ist, sofern eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss entdeckt wird. Nach Ziff. 8 Abs. 1 AGB kann die Bank von ihrem Stornorecht nur dann Gebrauch machen, wenn sie nach materiellem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung hat.Reinhard Schlenke, AGB der Banken, 1984, S. 152. Fehlerhafte Buchungen müssen also einen materiellen Rückzahlungsanspruch der Bank begründen.Dorothee Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2006, S. 47. Dieses Stornorecht soll lediglich zur einfachen Durchsetzung des Rückgewähranspruchs der Bank dienen. Die Stornierung ist nur solange möglich, bis die fehlerhafte Gutschrift in einen Rechnungsabschluss eingestellt wurde und dieser durch Saldoanerkenntnis auch die Zustimmung der Bank gefunden hat. Zudem schließt Ziff. 8 Abs. 1 AGB eindeutig die Einwendung des Bankkunden aus, dass er in Höhe der fehlerhaften Gutschrift bereits verfügt habe. Hierbei geht es um die dem Bankkunden zustehende Einrede der Entreicherung.
Im Unterschied zur Stornobuchung hat ein Bankkunde bei einer Berichtigungsbuchung nach Nr. 8 Abs. 2 AGB eine stärkere Rechtsposition. Er kann der Berichtigungsbuchung widersprechen und dadurch erreichen, dass die Bank den Betrag seinem Konto wieder gutschreibt und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend macht. Die Bank muss dann unter Umständen den Klageweg beschreiten und dabei beweisen, dass sie die Buchung versehentlich vorgenommen hat. Die Klage ist dann auf ungerechtfertigte Bereicherung ( Abs. 1 BGB) zu stützen.
Die AGB beziehen Stornobuchungen ausdrücklich auf irrtümliche Gutschriften, hingegen werden Kontobelastungen nicht erfasst. Die Kreditwirtschaft geht davon aus, dass eigene Belastungen des kontoführenden Instituts nicht irrtümlich erfolgen und dass Belastungen aus dem Lastschriftverfahren oder sonstigen Verfügungen durch den Bankkunden widersprochen wird. Eine Kontobelastung aus einem Zahlungsvorgang ist nämlich gegenüber dem Bankkunden nur wirksam, wenn er dieser zugestimmt hat (Autorisierung; BGB). Solange die Belastung aus einem Zahlungsauftrag widerruflich ist, kann der Bankkunde seinem Zahlungsauftrag widerrufen (§ 675j Abs. 2 BGB).
Stornorecht in der Rechtsprechung Rechtsprechung und Literatur unterscheiden indes danach, ob die Fehlbuchung auf bankinterne Ursachen zurückzuführen ist oder der Fehler durch eine irrtümliche Überweisung durch einen Dritten entstanden war. Schreibt ein Kreditinstitut dem Girokonto eines Kunden irrtümlich einen diesem nicht zustehenden Betrag gut, werden rechtlich und wirtschaftlich die folgenden Fallkonstellationen unterschieden: Die Gutschrift erfolgt aufgrund eines bankinternen Versehens, ohne dass ein Überweisungsauftrag eines anderen Kunden vorlag (so genannte Fehlbuchung) oder die Gutschrift erfolgt aufgrund einer irrtümlichen Überweisung eines Geldbetrages durch einen Dritten (so genannte Fehlüberweisung).
Während die Fehlbuchung nur unrichtige Gutschriften und Belastungen zwischen Konten innerhalb derselben Bank erfasst, betrifft die Fehlüberweisung den notleidenden Guthabenstransfer von Bank zu Bank. Da die Gutschriftsanzeige einer Bank in der Regel ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis gegenüber dem Kunden darstellt, erlangt der Kontoinhaber mit Buchung der Gutschrift auf der Grundlage des Girovertrages einen Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, und zwar ungeachtet bestehender Rückforderungs- und Anfechtungsrechte., 395 f.
Das Stornorecht setzt regelmäßig ein Versehen der Bank bei der Gutschrift voraus. Es handelt sich dabei um Gutschriften, auf die der Kunde keinen Anspruch hat und die er nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben müsste. Zweck des Stornorechts ist es, die mit der Geltendmachung solcher Ansprüche üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten und Risiken zu vermeiden und die Rechtsstellung der Bank auf eine eigenständige, von den Unsicherheiten des Bereicherungsrechts unabhängige Grundlage zu stellen.
Bis zur Entscheidung des BGH in StrafsachenBGHSt. 46, 196 nahm die herrschende Meinung in der Fachliteratur an, dass der Kontoinhaber bei der Fehlbuchung wegen des Stornorechts der Bank keinen Auszahlungsanspruch erhält, bei der Abhebung des Betrages aber konkludent erkläre, die Auszahlung aus einem ihm zustehenden Guthaben zu verlangen. Mit dem zitierten Urteil vom 8. November 2000 verneint der BGH dies jedoch unter Berufung auf die zivilrechtliche Rechtslage. Denn auch vor Ausübung eines etwaigen Stornorechts stehe dem Kunden das entsprechende Guthaben materiell zu.Roland Hefendehl, Münchner Kommentar StGB, § 263 Rn. 107; ders. NStZ 2001, 281
Spektakulärer Fall