Die Verfassung des Kantons Basel-Stadt beschreibt die rechtliche Grundordnung des schweizerischen Kantons Basel-Stadt. Als Kantonsverfassung legt sie das Fundament des kantonalen Staats- und Verwaltungsrechts. Die heute gültige Verfassung datiert vom 23. März 2005 und trat am 13. Juli 2006 in Kraft.
Nachdem sich Basel von der Herrschaft des Fürstbischofs befreit hatte, bildete die Stadt eine Republik, der es gelang, Untertanengebiete in ihren Besitz zu bringen. Die Entscheidungsgewalt lag zunächst bei dem von Adligen und Patriziern dominierten Kleinen Rat, ab 1691 beim Grossen Rat, in dem hauptsächlich die Zünfte das Sagen hatten. Während der Zeit der Helvetischen Republik bildete der Kanton Basel eine reine Verwaltungseinheit und erhielt erst 1803 mit der Mediationsakte eine eigene Kantonsverfassung. Die früheren Untertanengebiete erkämpften in der Basler Kantonstrennung ihre Selbständigkeit und bildeten ab 1833 den Kanton Basel-Landschaft. Der gleichzeitig entstandene Kanton Basel-Stadt behielt seinen vorrevolutionären Staatsaufbau vorerst bei. Die Verfassung von 1875 brachte grundlegende Änderungen, die zu einem grossen Teil bis heute nachwirken.
Aktuelle Verfassung Aufbau und Inhalt Gegliedert ist die Verfassung in die Präambel und in zehn Abschnitte mit insgesamt 149 Paragraphen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind mehrere Abschnitte weiter in Unterabschnitte gegliedert.
Präambel 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Grundrechte und Grundrechtsziele 3 Staatsziele und Staatsaufgaben 4 Bürgerrecht und Volksrechte 4.1 Bürgerrecht 4.2 Stimmrecht 4.3 Wahlen 4.4 Volksinitiative 4.5 Referendum 4.6 Mitwirkung 5 Kanton und Gemeinden 5.1 Gemeinden im Allgemeinen 5.2 Gemeindeautonomie 5.3 Bürgergemeinden 5.4 Organisation und Stellung im Kanton6 Kantonale Behörden 6.1 Grundsätze 6.2 Grosser Rat 6.3 Regierungsrat und Verwaltung 6.4 Richterliche Behörden 6.5 Ombudsstelle 7 Finanzordnung 8 Kirchen und Religionsgemeinschaften 8.1 Öffentlichrechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften 8.2 Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften 8.3 Gemeinsame Bestimmungen 9 Revision der Verfassung 10 Übergangsbestimmungen
Besondere Merkmale Die Präambel ist sehr kurz gehalten und nimmt Bezug auf die «Verantwortung gegenüber der Schöpfung» sowie das «Wissen um die Grenzen menschlicher Macht». Die Grundrechte sind unmittelbar nach den Allgemeinen Bestimmungen verankert, womit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass sie einen hohen Stellenwert besitzen. In einzelnen Punkten gehen sie über die Bundesverfassung hinaus. So erhalten Menschen mit Behinderungen zusätzliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zugang zu Bauten und Anlagen, Einrichtungen und Leistungen für die Öffentlichkeit (§ 8 Abs. 3). Weiter erhalten Eltern das Recht auf Tagesbetreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder (§ 11 Abs. 2).
Der Kanton Basel-Stadt ist in zweierlei Hinsicht ein staatsrechtlicher Sonderfall. Die Stadt Basel weist keine vollständige eigene Organisation auf, sondern ist weitgehend mit dem Kanton verbunden. Zwar gibt es laut Kantonsverfassung eine Einwohnergemeinde der Stadt Basel (§ 57 Abs. 1). Im Unterschied zu den beiden anderen Einwohnergemeinden (Bettingen und Riehen) wird Basel aber von den Kantonsbehörden verwaltet (§ 57 Abs. 2) und besitzt weder einen Gemeinderat noch ein Gemeindeparlament. In Bezug auf Staatsorganisation sticht auch hervor, dass der Präsident des Regierungsrats für vier Jahre vom Volk gewählt wird (anstatt wie bisher für ein Jahr vom Grossen Rat). Diese herausragende Stellung des Regierungspräsidiums ist in der Schweiz einmalig.
Bei der Gewährleistung der Verfassung durch die Bundesversammlung gab im Ständerat die Vorschrift zu Diskussionen Anlass, wonach sich der Kanton gegen die Nutzung von Kernenergie wendet (§ 31 Abs. 3). Bei ähnlichen Passagen in den Verfassungen der Kantone Genf und Basel-Landschaft hatte die Bundesversammlung in früheren Jahren Vorbehalte angebracht. Der Ständerat verzichtete auf einen Vorbehalt, da die Vorschrift einzig über die Art der im Kanton angestrebten Energieträger Aussagen mache, hingegen den Kanton nicht dazu verpflichte, Bundesbeschlüsse zur Energiepolitik zu hintertreiben oder den Bau von Atomkraftwerken in Nachbarkantonen zu verhindern.
Historische Entwicklung Allmähliche Emanzipation vom Fürstbischof Im Mittelalter übte der Fürstbischof von Basel seine Herrschaft über die Stadt Basel und umliegende Gebiete mittels Beamten aus dem Ministerialenstand aus. Die fürstbischöfliche Verwaltung umfasste Vögte, Schultheissen, Vitztume, Münzmeister und Zollmeister. Der erstmals 1118 erwähnte Kleine Rat, der seit etwa 1180 als selbständig handelnder Ausschuss auftrat, war aus Rittern und Bürgern zusammengesetzt. Er trug zusammen mit dem Schultheissen, dem Bürgermeister und dem Stadtschreiber die Verantwortung für die Stadtgemeinde. König Friedrich II. löste den Rat 1218 auf und setzte ihn vor 1225 wieder ein. Nun bestand er aus Rittern und Bürgern, die vom Fürstbischof ernannt wurden. Die um 1260 erlassene Handfeste regelte die städtische Gesetzgebung.
Ab Mitte des 13. Jahrhunderts sicherte sich die Gemeinde gegenüber dem Fürstbischof eine erhebliche Autonomie. Die durch verheerende Konflikte herbeigeführte Zerrüttung der bischöflichen Finanzen erlaubte es der Stadt, sich schrittweise von der Herrschaft zu lösen. Nach der neuen Handfeste von 1337 umfasste der Kleine Rat vier Ritter, acht Vertreter der lehnsfähigen Bürgerschaft (Achtburger) und 15 Mitglieder der Zünfte; hinzu kamen ab 1382 die Meister der fünfzehn Zünfte. 1380 trat der Grosse Rat in Erscheinung, der in seinen Anfängen lediglich ein Gremium war, das nach Belieben vom Kleinen Rat einberufen wurde. Die meisten der (seinerzeit) 200 Grossräte waren Zunftleute, während Adlige und Patrizier den Kleinen Rat dominierten. Bürgermeister, Oberstzunftmeister und Kleiner Rat bildeten die Obrigkeit mit vielfältigen Kompetenzen. Zwischen 1360 und 1390 brachte die Stadt Basel durch Pfand oder Kauf die wichtigsten Herrschaftsrechte an sich, was ihr zwar faktisch die Souveränität sicherte, wegen der verbliebenen fürstbischöflichen Kompetenzen aber nicht zum Status einer freien Reichsstadt verhalf.
Ausbau der städtischen Herrschaft Einen wichtigen Schritt für die weitere Entwicklung bildete 1392 die Vereinigung der Stadt Basel mit Kleinbasel, die den Auftakt zur Territorialbildung markierte. Nach dem Beitritt zur Eidgenossenschaft im Jahr 1501 erreichte Basel den Stand einer unabhängigen Stadtrepublik und eines selbstständigen Territorialstaats. 1521 erfolgte der letzte und entscheidende Schritt auf dem Weg zur vollständigen Emanzipation: Die Stadt sagte sich einseitig von der nur noch nominell vorhandenen fürstbischöflichen Oberhoheit los und nahm die Ratsbesetzung sowie die Wahl der Häupter nun auch formell in eigener Kompetenz vor. Als sich 1529 die Reformation durchsetzte, verliessen der Fürstbischof und das Domkapitel die Stadt.
Das ab 1521 gültige Wahlverfahren bestätigte die Regierungsgewalt des Kleinen Rates. Der Grosse Rat trat weiterhin nur sporadisch zusammen, um bestimmten Ratsbeschlüssen eine grössere Legitimation zu verleihen. Seine Mitglieder wurden von den Zunftvorständen durch Kooptation bestimmt, während Vakanzen im Kleinen Rat ebenfalls durch Kooptation ausschliesslich aus dem Kreis der Zunftvorstände neu besetzt wurden. Zahlreiche Ratskommissionen und -kollegien führten die regulären Regierungs- und Verwaltungsaufgaben aus, die sich auch auf die ländlichen Untertanengebiete bezogen. Der bedeutendste Ausschuss war der Dreizehnerrat (oder Geheime Rat). Ursprünglich ein Kriegsrat, wandelte er sich zum ständigen vorbereitenden und ausführenden Organ des Kleinen Rats. Alle wichtigen Funktionen konzentrierten sich durch zunehmende Oligarchisierung in den Händen einer engeren politischen Führungsschicht innerhalb des Kleinen Rats. 1691 kam es zu einer revolutionären Erhebung der Zünfte, die zu einer Umgestaltung der verfassungsmässigen Ordnung führte. Das oberste Staatsorgan bildete der nun regelmässig tagende Grosse Rat, der 282 Mitglieder zählte und über die wichtigen Amtsgeschäfte entschied. Obwohl der Kleine Rat formell weiterhin die Obrigkeit bildete, blieben ihm nur die Besetzung vieler kleinerer Stellen und der Richter.
mini|Gliederung der Stadtrepublik Ab 1640 umfasste das Basler Territorium die Ämter Farnsburg, Homburg, Kleinhüningen, Liestal, Münchenstein, Riehen und Waldenburg (ab 1673 einschliesslich Ramstein). Für Verwaltung und Rechtsprechung waren die zunächst vom Kleinen Rat und ab 1691 vom Grossen Rat eingesetzten Landvögte zuständig. Farnsburg, Kleinhüningen, Riehen und Waldenburg blieben Mitgliedern des Kleinen Rats vorbehalten, die übrigen Vogteien wurden besonders nach 1691 auch an Mitglieder einer breiteren zünftischen Führungsschicht vergeben. Die Amtsführung der Landvögte unterlag der Kontrolle beider Räte, verschiedene Ratskommissionen befassten sich speziell mit der Landschaft. Eine Reihe dörflicher Ämter wurde von den Gemeinden allein oder in unterschiedlichem Zusammenwirken mit der Obrigkeit aus Angehörigen des Dorfes besetzt. Örtliche Gerichte urteilten in zivilrechtlichen Sachen, zum Teil waren sie auch Schlichtungsinstanzen. 1611 wurde erstmals eine Landesordnung für die Ämter Waldenburg, Homburg, Farnsburg und Ramstein aufgestellt. Die Respektierung rechtlicher Besonderheiten in den einzelnen Ämtern war dabei unabdingbar. Merkliche Eingriffe in die politischen Rechte des Untertanengebiets nahm die Obrigkeit nach dem Bauernkrieg von 1653 vor: Liestal verlor das Recht, seinen Rat selber zu bestellen und die beiden Schultheissen aus der eigenen Bürgerschaft zu wählen. Allerdings stellte die Liestaler Bürgerschaft ab 1674 wieder einen der beiden Schultheisse.
Von der Helvetik zur Restauration mini|Errichtung des Freiheitsbaums auf dem Münsterplatz am 20. Januar 1798 Die Basler Führungsschicht spaltete sich als Folge der Französischen Revolution in zwei Lager, die reformorientierten «Patrioten» und die konservativen «Aristokraten». Erstere übernahmen Ende 1797 unter Oberstzunftmeister Peter Ochs die Macht. Nachdem Ochs von Napoleon Bonaparte nach Paris eingeladen worden war, gelangte er zur Überzeugung, dass Frankreich ein Weiterbestehen der aristokratischen Verfassung Basels und der Eidgenossenschaft nicht hinnehmen werde. Der Grosse Rat lehnte am 18. Dezember einen Vorstoss zur Gleichstellung von Stadt und Landschaft noch wuchtig ab, doch als die Landschaft einen Monat später revoltierte und sich der Helvetischen Revolution anschloss, vermochte sich die Stadt den Ereignissen nicht mehr zu widersetzen. Am 20. Januar 1798 blieb der Obrigkeit keine andere Wahl, als in einer grossen Ratsversammlung die «Gleichheitsurkunde» zu verabschieden, die sämtlichen Gemeinden der Landschaft vollumfängliche Freiheits- und Gleichheitsrechte gewährte. Gleichentags stand wie zuvor in Liestal auch auf dem Basler Münsterplatz ein Freiheitsbaum.