Eine Justizkanzlei war im Großherzogtum Hessen ein zweitinstanzliches Gericht im Bereich der dort gelegenen größten Standesherrschaften.
Geschichte Im Zuge der Auflösung des Alten Reichs 1806 und der Mediatisierung kamen einige zuvor reichsunmittelbare Fürsten und Grafen unter die Herrschaft des Landgrafen von Hessen-Darmstadt der damit auch zum Großherzog aufstieg. Im Zuge der Mediatisierung blieben aber die Rechte der nunmehrigen Standesherren gegenüber ihren bisherigen Untertanen ungeschmälert, auch hinsichtlich die standesherrlichen Befugnisse in der Rechtsprechung.Art. 27 Rheinbundakte: Ein jeder der jetzt regierenden Fürsten oder Grafen behält als Patrimonial- oder Privateigenthum […] auch alle Herrschafts- und Feudalrechte, die nicht wesentlich zur Souverainetät gehören, namentlich das Recht der niedern und mittlern bürgerlichen und peinlichen Gerichtsbarkeit […]. Alle Standesherren übten weiterhin die Rechtsprechung in erster Instanz durch die Ämter ihrer Standesherrschaften aus.Reus, [ohne Seitenzählung], Abschnitt Standesherrliche Ämter und Patrimonialgerichte. Aber nur die größten unter ihnen boten auch eine zweite Instanz an. Soweit das der Fall war, wurden diese Gerichte als „Justizkanzlei“ bezeichnet.Franz / Hofmann / Schaab, S. 162. Zumindest einige hatten – ebenso wie die Ämter – auch schon vor der Mediatisierung bestanden.Vgl.: Regierungen und Justizkanzleien – Bestand E 9.1 des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt aus dem 18. Jahrhundert auf Arcinsys.
Übersicht Justizkanzlei(zweitinstanzliches Gericht) Inhaber Ämter bis 1821/22(erstinstanzliche Gerichte) Landgerichte ab 1821/22(erstinstanzliche Gerichte) Übergang der Hoheitsrechte an den Staat EinwohnerzahlNeueste Länder- und Völkerkunde. Ein geographisches Lesebuch für alle Stände, 22. Band = Mecklenburg, Kur-Hessen, Hessen-Darmstadt. Landes-Industrie-Comptoire, Weimar 1823, S. 358f. Justizkanzlei Büdingen Fürsten und Grafen von Isenburg Provinz Starkenburg:Oberamt OffenbachAmt DreieichenhainAmt PhilippseichProvinz Oberhessen:Amt AssenheimAmt BüdingenAmt MarienbornAmt MockstadtAmt Wenings Provinz Starkenburg:Landgericht OffenbachProvinz Oberhessen:Landgericht Büdingen 1. Juli 1825Die Auflösung der Großherzoglich Hessischen Fürstlich und Gräflich Isenburgischen und Gräflich Stolbergischen Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Büdingen betreffend vom 10. Februar 1825. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 10 vom 23. Februar 1825, S. 97. 27.889 Justizkanzlei Gedern Grafen von Stolberg-Wernigerode Amt GedernAmt Ortenberg Landgericht Ortenberg Vor 1820§ 27 Abs. 3 Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend vom 27. März 1820. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 17 vom 29. März 1820, S. 125–160 (137). fusionierte die Justizkanzlei Gedern mit der isenburgischen in Büdingen, die dann als Großherzoglich Hessische Fürstlich und Gräflich Isenburgisch und Gräflich Stolbergische Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Büdingen firmierte. 1825 wurde sie aufgelöst. 10.013 Justizkanzlei Hungen Fürsten und Grafen von SolmsFürstliche Linien Solms-Braunfels und Solms-Lich und gräfliche Linien Solms-Laubach, Solms-Rödelheim und Solms-Wildenfels (Heinrich Karl Wilhelm Berghaus: Das europäische Staatensystem, nach seinen geographisch-statistischen Hauptverhältnissen. Verlag Hoffmann, 1839, Seiten 353 ff – ). Amt EngelthalAmt GrüningenAmt HungenAmt LaubachAmt LichAmt Nieder-WeiselAmt Nieder-WöllstadtAmt RödelheimAmt UtpheAmt Wölfersheim Landgericht HungenLandgericht LaubachLandgericht LichLandgericht Rödelheim 1. Oktober 1823Die Auflösung der Großherzoglich Hessischen Fürstlich und Gräflich Solmsischen Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Hungen betreffend vom 3. September 1823. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 29 vom 29. September 1823, S. 352 23.000 Justizkanzlei Michelstadt Grafen von Erbach (drei Linien) Amt ErbachAmt FreiensteinAmt Michelstadt (Erbach-Fürstenau)Amt ReichenbergRothenbergAmt Schönberg (Erbach-Schönberg)Amt König Landgericht BeerfeldenLandgericht HöchstLandgericht MichelstadtLandgericht Schönberg 1. Juli 1824Die Auflösung der Großherzoglich Hessischen, Fürstlich Löwenstein und Gräflich Erbachischen Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Michelstadt betreffend vom 5. Februar 1824. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 4 vom 1. März 1824, S. 24. 30.954
Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit einer Justizkanzlei erstreckte sich über standesherrliches Gebiet. Das konnte der Teil einer StandesherrschaftSo die Justizkanzlei Büdingen, die nur für den großherzoglich-hessischen Teil der Standesherrschaft zuständig war. Für den Teil, der im Kurfürstentum Hessen lag, gab es die Justizkanzlei Meerholz. sein, eine StandesherrschaftSo die Justizkanzlei Hungen. umfassen oder auch mehrere StandesherrschaftenSo die Justizkanzleien Büdingen und Michelstadt..
Sachliche Zuständigkeit Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit waren die Justizkanzleien den Hofgerichten gleichgestellt.§ 27f Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend vom 27. März 1820. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 17 vom 29. März 1820, S. 125–160 (137f).
Theoretisch konnten die Hofkanzleien sogar als Revisionsinstanz (dritte Instanz) tätig werden. Voraussetzung dafür war allerdings eine Personalstärke von mindestens sechs Richtern, was wohl keine der im Großherzogtum Hessen tätigen Justizkanzleien aufwies. In diesen Fällen fungierte dann das Hofgericht als Revisionsinstanz.§ 28 Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend vom 27. März 1820. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 17 vom 29. März 1820, S. 125–160 (137f).
Instanzielle Einordnung Ausgangslage Rechtsgrundlage für die Arbeit der Justizkanzleien im Großherzogtum Hessen war zunächst die großherzogliche Deklaration vom 1. August 1807Deklaration vom 1. August 1807. In: Großherzoglich Hessische Verordnungen 1 (1806–1808), Darmstadt 1811, S. 9–23., dann das Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend vom 27. März 1820.Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend vom 27. März 1820. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 17 vom 29. März 1820, S. 125–160 Diese Anordnungen definierten die Stellung der Justizkanzleien zu den staatlichen Gerichten und Behörden. Justizkanzleien standen unter Staatsaufsicht, zuständig war das Innenministerium.§ 36 Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend vom 27. März 1820. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 17 vom 29. März 1820, S. 125–160 (140). Für die Rechtsprechung der Justizkanzleien galt das Prozessrecht der Hofgerichte. Im Bereich des Strafrechts mussten Urteile mit Strafen im Umfang von mehr als drei Jahren Zuchthaus oder der Todesstrafe vor Vollstreckung noch vom Innenministerium (das damals zugleich das Justizministerium war) bestätigt werden.§ 19 Deklaration vom 1. August 1807. In: Großherzoglich Hessische Verordnungen 1 (1806–1808), Darmstadt 1811, S. 9–23.
Den Justizkanzleien nachgeordnet waren zunächst die Ämter der Standesherrschaften. In den Ämtern waren Verwaltung und Rechtsprechung noch nicht getrennt.
Übergeordnet waren den Justizkanzleien im Zivilrecht das jeweils örtlich zuständige Hofgericht, also für die Gebiete, die in der Oberhessen lagen, das Hofgericht Gießen, für die, die in der Provinz Starkenburg lagen, das Hofgericht Darmstadt. In Strafsachen war das Oberappellationsgericht Darmstadt nächsthöhere Instanz.
Die Existenz der Justizkanzleien bedeutete für Rechtssuchende aus diesen standesherrlichen Gebieten, dass der Rechtszug vier Instanzen – nicht drei, wie im übrigen Land – aufwies.
Folgen der Reform von 1821 Staatlicherseits erfolgte die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung im Großherzogtum 1821. Für die Verwaltung wurden Landgerichtsbezirke, für die Rechtsprechung Landgerichte eingerichtet. In den Standesherrschaften dauerte diese Modernisierung etwas länger. Hier konnte der Staat nur nach Rücksprache mit den Standesherren handeln. Aber auch hier wurde auf das neue System umgestellt:
Die Standesherrschaft Stolberg war von Anfang an, also schon 1821, dabei, allerdings mit dem Vorbehalt: Die Appellationen aus dem standesherrlichen Antheil an diesem Landgericht [ Landgericht Ortenberg ] an die Justizkanzlei zu Büdingen, so wie überhaupt die verfassungsmäßige Competenz dieses Justizcollegs sowohl in Civilsachen, als in Strafsachen, bleiben in Bezug auf gedachten Antheil vorbehalten. 1822 erfolgte die Reform auch in den Gebieten der anderen großen Standesherrschaften, die eigene Justizkanzleien betrieben: IsenburgDie Bildung des Landraths- und Landgerichts-Bezirks Büdingen betreffend vom 24. Januar 1822. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 5 vom 15. Februar 1822, S. 31–32., SolmsDie neue Landeseintheilung und Organisation der untern Justiz und Verwaltungsbehörden – insbesondere in den fürstlich und gräflich Solmsischen Besitzungen betreffend vom 24. April 1822. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 16. Mai 1822, S. 182. und Erbach / Löwenstein-Wertheim.Die Bildung des Landraths-Bezirks Erbach und der Landgerichts-Bezirke Michelstadt und Beerfelden betreffend vom 21. Mai 1822. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 18 vom 17. Juni 1822, S. 199f.
Diese Reform der erstinstanzlichen Gerichtsbarkeit ließ die Justizkanzleien unberührt und sie waren weiter die zweite Instanz in den entsprechenden standesherrlichen Gebieten. Nachgeordnet waren ihnen nun nicht mehr die Ämter, sondern die Landgerichte. Auch an der Zuordnung zu den übergeordneten Hofgerichten änderte sich nichts.
Innere Struktur Die Justiz-Canzleyen müssen förmlich constituirte, aus gesetzmäßig für fähig erkannten, an dem Sitz der Justiz-Canzleyen ihre beständige Wohnung habenden Mitgliedern, und den nöthigen Subalternen zusammengesetzte Collegien bilden, und sich in ihren Ausfertigungen der Benennung „Großherzoglich Hessische, Fürstlich (Gräflich) z. B. Solmsische Justiz-Canzley“ bedienen.§ 27 Abs. 2 Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend vom 27. März 1820. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 17 vom 29. März 1820, S. 125–160 (137).