mini|Spanische Ausgabe des Corpus iuris civilis, Barcelona, 1889 Als römisches Recht wird das Recht bezeichnet, das ausgehend von der Antike, zunächst in Rom und später im ganzen römischen Weltreich galt. Als stets sich erneuernder Schaffensprozess umfasst das römische Recht eine Zeitspanne, die vom altrömischen Recht der legendären Königszeit im 8. Jahrhundert v. Chr. bis zum byzantinisch-nachklassischen Recht der spätantiken Kaiserzeit unter Justinian im 6. Jahrhundert reicht. Während dieser Zeit gab es zwei grundlegende Gesetzeswerke, das Zwölftafelgesetz (Rechtsquelle des 5. Jahrhunderts v. Chr.) und das Corpus iuris (Rechtsquelle des 6. Jahrhunderts).
Gleichzeitig mit dem Ausklang des produktiven römischen Rechts setzte eine Phase massiver Rechtsüberlagerungen durch kodifizierte Volks- und Gewohnheitsrechte – vor allem germanischer Gruppen und Stämme – ein. Erst als Teile des Corpus iuris im hochmittelalterlichen 11. Jahrhundert in Bologna wiederentdeckt wurden, setzte eine echte Renaissance des römischen Rechts ein. Quellenbasiert, vornehmlich wurde Bezug auf die römischen Klassiker genommen, ist das (heutige) Wissen um das römische Recht weitestgehend im Sammelwerk des Corpus iuris enthalten. Unter unterschiedlichen wissenschaftlichen Aspekten setzte in der Folge eine Rezeptionstradition der Rechtsstoffe ein, die bis tief ins 19. Jahrhundert wirkte. Das römische Recht kam dabei in vielen Teilen Europas stets zumindest subsidiär zur Anwendung. Das seit dem Ende des 16. Jahrhunderts als Corpus Iuris Civilis bezeichnete Kompilationswerk Justinians wurde geltendes Reichsrecht im Heiligen Römischen Reich und führte nach dessen Ablösung und zwischenzeitlichen Nationalbestrebungen zu den modernen Kodifikationen in Europa, etwa dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Das Gesetzesrecht darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass römisches Recht im Wesentlichen anomisch, also kein Gesetzesrecht war. Seinem Ursprung nach war es sakral geprägt und basierte auf den archaischen Gebräuchen und Sitten der Väter, dem mos maiorum. Daraus wurden sehr intuitiv und wiederkehrend durch hellenistisch-philosophisches Gedankengut beeinflusst, Gewohnheitsrechte und das Juristenrecht geschaffen, das sich in seiner (vor-)klassischen Ausprägung aus den staatstragenden Einflussnahmen des Plebs, den Handlungsanweisungen der Rechtsprechung der Gerichtsmagistraten (Prätoren) und dann den Juristenschriften (interpretatio iuris durch prudentes) ergab. In der Kaiserzeit kam den Senatskonsulten und, gravierender, dem Kaiserrecht Bedeutung zu. Römisches Recht war kasuistisch, topisch und diskursiv.
Von den Rechtshistorikern wird das römische Recht nach bisher überwiegender Auffassung in drei Epochen unterteilt, die republikanische, die von der Gründung der Republik im späten 6. Jahrhundert v. Chr. bis zu Augustus reicht, die klassische, die die ersten beiden Jahrhunderte n. Chr. erfasst, sowie die nachklassische Epoche ab den Severern (193–235) bis zu Justinian im 6. Jahrhundert. Entsprechend wird in vornehmlich vier Kategorien unterschieden zwischen dem „altrömischen“ (seit der Gründung Roms bis zur Schwelle vom 3. zum 2. Jahrhundert v. Chr.), dem „vorklassischen“ (im Anschluss bis zum Beginn des Prinzipats), dem „klassischen“ (ab Augustus bis zum Ende der Herrschaft der Severer) und dem „nachklassischen Recht“ (Spätantike).
Während viele andere Errungenschaften der Antike ursprünglich von den Griechen stammen und von den Römern nur übernommen wurden, ist das römische Recht eine originäre Schöpfung der Römer ohne griechische Vorbilder. Allerdings hat die Übernahme von Begriffen und Argumentationsmustern aus der griechischen Philosophie bei der Herausbildung der römischen Rechtswissenschaft eine Rolle gespielt.
Die Wissenschaft vom römischen Recht wird – ebenso wie die romanische Philologie – Romanistik genannt.
Allgemeines Die bis heute hervorragende Stellung in Rom nimmt das klassische Recht ein, jenes Recht, das in der Zeit von Augustus bis zu den Severern geschaffen wurde. Es war Zivilrecht. Verfassungs- und Strafrecht waren weit weniger verrechtlicht. Anders als in der demokratischen Rechtslandschaft Athens wurden die Gerichte mit Verfassungsrecht kaum befasst, Strafrecht wurde lange unter den Sippen geregelt.
Quiritisches Zivilrecht war von Roms Urzeiten an das Recht der Vermögenden und Besitzenden. Bis zum Erlass der Constitutio Antoniniana kamen nur die Bewohner des Reichs in Betracht, die das Bürgerrecht innehatten, (ehe-)rechtsfähige patresfamilias, die die Haus- und Familiengewalt über Frauen, Hauskinder und Haussklaven ausübten.Stellvertretend, Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 177 und 168.; Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 6, S. 26 ff. Gegründet war es auf Privateigentum und Willensfreiheit. Diese Grundsätze überdauerten die Spätantike und wurden über die italienische und die spätere deutsche Rezeption des Mittelalters in die Neuzeit getragen. Verdeutlicht am BGB, der nur die Unmöglichkeit der Leistung anerkennt, nicht aber die Unmöglichkeit der Gegenleistung (Bezahlung in Geld), zeigt auf, dass noch das heutige BGB vom Grundsatz: „Geld hat man“ beherrscht ist. Verändert hat sich nur die Anschauung der Rechtsbegriffe, die ab Beginn der Neuzeit zunehmend systematisch argumentiert und definiert wurden. Überschaubar wenige Elemente sind es, die die urrömische Struktur des Zivilrechtsprinzips im Zusammenhang wiedergeben: Rechtssubjekt, Familie, Eigentum, Vertrag und Delikt. Im deutschen Zivilrecht finden sich diese Prinzipien im Wesentlichen in den fünf Büchern des BGB noch wieder (sogenanntes Pandektensystem).
Eine nach diesem Schema gegliederte Darstellung des Zivilrechts ist im antiken Rom noch nicht anzutreffen, vielmehr handelte es sich um patrizische Leitbilder. Die Ordnung der Stoffe erfolgte eher nach prozessualen Gesichtspunkten, wie sie in den actiones (Klagen bei Gericht) zum Ausdruck kamen. Änderungen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen und Interessenslagen führten im Laufe der Zeit zu Abwandlungen des um sakrale Elemente entschlackten Prozesstyps, dessen Ordnung durch prätorische Edikte vorgegeben wurde. Es sind aber nicht die klassischen Quellen selbst, auf die seit dem Hochmittelalter zurückgegriffen wird, die heutige Kenntnis des römischen Rechts beruht vornehmlich auf den in der Spätantike geschaffenen justinianischen Kodifikationen des Corpus iuris civilis. Auch in diesem Gesetzeswerk sind die fünf Leitgedanken des archaischen römischen Rechts stets anzutreffen.
Römisches Recht unter besonderer Beachtung der Institute „Eigentum“ und „Besitz“ Das römische Recht war zunächst ein aus langjähriger Übung entstandenes Recht ohne geschriebene Gesetze, sogenanntes Gewohnheitsrecht. Die frühe Gesetzgebung der Königszeit und die frühen Rechtsgeschäfte entsprangen wohl dem sakralrechtlichen Bereich und lehnten sich stark an die religiöse Praxis der Auguren, Priestern der altrömischen Religion, die die Götterzeichen einholten, an. Sie trugen daher kultische Züge, waren ritualisiert und basierten auf Spruchformeln.
Ius civile Sextus Pomponius schildert in den Digesten, dass nach der Vertreibung der Könige deren Gesetze beseitigt worden seien und das römische Volk sich unsicheren Rechtszuständen und Bräuchen ausgesetzt habe. Eine klare Gesetzeslage gab es zum Beginn der römischen Republik nicht. Aber es bestand ein erhebliches Spannungsverhältnis zwischen Arm und Reich, das sich in die ersten Machtkämpfen zwischen den reichen Patriziern und den armen Plebejern entlud. Letztere gingen daraus erfolgreich hervor, denn die Plebejer erlangten die tribunizische Gewalt und konnten später gesetzesgleiche Plebiszite erlassen. Bevor es dazu kam, veranlasste das entstandene Volkstribunat, dass die sogenannten Decemviri legibus scribundis („Zehnmänner“) nach Athen reisten, um dort Erkenntnisse zu erlangen, die zu einem allgemeingültigen Regelwerk aufgezeichnet werden sollten. Zwar wurden zunächst lediglich die Quiriten, römische Vollbürger, geschützt, aber als Regelwerk in dem Sinne erging das Zwölftafelgesetz, das als ius civile in die Geschichte einging. Die Aufzeichnungen erfolgten in der Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr. und wurden in Form von zwölf Holztafeln (nach anderen Quellen: 12 Kupfer- oder auch Elfenbeintafeln) auf dem Forum Romanum aufgestellt. Der Originaltext ist nicht überliefert. Einige Fragmente finden sich in der historischen und juristischen Literatur, so bei Ulpian, Gaius oder Cicero. Die daraus entstandene Rekonstruktion ist sehr unsicher.
Das ius civile trennte die Güter in zwei Kategorien von Berechtigungen, in res mancipi, mithin Sachen, an denen das Eigentum nur durch mancipatio übertragen werden konnte und res nec mancipi, Sachen, bei denen es zur Übertragung des Eigentums der mancipatio nicht bedurfte, weil sie formfrei im Wege der traditio ex iusta causa übertragen werden konnten. Zu den res mancipi gehörten z. B. Grundeigentum in Italien, Vieh, Sklaven und ländliche Grunddienstbarkeiten, also vergleichsweise hochwertige Güter. Mit den XII Tafeln bildete sich der Begriff des „unbeschränkten quiritischen Eigentums“ (dominium ex iure Quiritium), welches nur römische Bürger erwerben durften und konnten. Zum Übertragungsvorgang mussten fünf römische Bürger als Zeugen und ein weiterer mit einer Kupferwaage hinzugezogen werden. Wer durch mancipatio erwarb, hatte die rituellen Worte zu sprechen: „Ich behaupte, dass dieser Sklave nach dem Recht der Römischen Bürger mein Eigentum ist und er soll von mir gekauft sein durch dieses Kupferstück und diese bronzene Waage.“ Dabei legte er einen Kupferbarren auf eine Waagschale. Die eigentliche Bezahlung erfolgte dann außerhalb dieser Zeremonie.
Die Priester (pontifices) legten das Recht der XII Tafeln im 3. Jahrhundert eng am Wortlaut orientiert aus (interpretatio), weshalb vom pontifikalen Rigorismus gesprochen wird. Dies konnte dazu führen, dass bereits falsches Benutzen von tatbestandlichen Wörtern ein prozessuales Unterliegen nach sich ziehen konnte. Die bei der Übereignung von res mancipi einzuhaltenden Formzwänge waren vielfältig und zeitraubend, sodass formale Fehler häufig auftraten. Problemlos dagegen gestaltete sich der Eigentumswechsel an res nec mancipi, denn er erfolgte durch bloße Übergabe.
Außer durch mancipatio konnte auch durch den sogenannten „Scheinprozess“, kraft gerichtlicher Abtretung (in iure cessio), quiritisches Eigentum an res mancipi entstehen. Der Verkäufer und der Erwerber erschienen dabei vor dem Magistrat (zumeist der Prätor) und der Käufer behauptete, eine bestimmte res mancipi gehöre ihm. Der Prätor fragte dann nach Einwänden des bisherigen Eigentümers. Schwieg dieser auf die Frage oder verneinte dieser, war der Eigentumsübergang vollzogen.
Vereinzelt wurde das ius Civile im 3. Jahrhundert v. Chr. bereits durch leges (Gesetze) vorangetrieben. Bedeutendes Gesetzgebungsorgan war die Volksversammlung (Zenturiatskomitien), welche sich aus den Hundertschaften des Heeres zusammensetzte. Der Einzelne wurde durch eine Vermögensschätzung durch den Zensor einer dieser Hundertschaften zugeteilt. In der Mehrheit waren dies Eques und die erste Klasse des Fußvolkes. Gesetze ergingen nach vorheriger Beratung durch den Senat und auf Antrag (rogatio) der Konsuln oder des Prätors vor der Volksversammlung beschlossen. Auf den Gesetzesinhalt hatten weder der Magistrat, der die Versammlung aufgrund seines ius agendi cum populo einberief und leitete, noch die Versammlung selber Einfluss. Die Zenturiatskomitien konnten das Gesetz nur beschließen oder ablehnen.