Als Ökozid werden kriminelle menschliche Aktivitäten bezeichnet, die gegen die Prinzipien der Umweltgerechtigkeit verstoßen, z. B. durch erhebliche Schädigung oder Zerstörung von Ökosystemen oder durch Schädigung der Gesundheit und des Wohlbefindens einer Art (einschließlich des Menschen); noch ist Ökozid von den Vereinten Nationen nicht als international strafbares Verbrechen anerkannt.

Aspekte des Ökozids Als Konzept bezieht sich Ökozid sowohl auf natürlich auftretende Prozesse der Umwelt- oder Ökosystemverschlechterung als auch auf die Zerstörung der Umwelt, die durch menschliche Aktivitäten verursacht wird. Zum Beispiel ist die Einwanderung invasiver Arten in ein bestimmtes Gebiet, die zur Verringerung oder Ausrottung endemischer Arten (Endemiten) in diesem Gebiet führt, eine Form von Ökozid.Rob White, Diane Heckenberg: Green Criminology: an Introduction to the Study of Environmental Harm. Routledge, 2014. Aber auch besondere Arten von Ölkatastrophen, Raubbau durch exzessiven Bergbau, Abholzung und Massentierhaltung, von industrieller Fischerei, Wasser- und Luftverschmutzungen können als Formen des Ökozids verstanden werden.

Klimawandel und Ökozid Ein Vorschlag zur Benennung einer neuen geochronologischen Epoche ist das Anthropozän, weil die Aktivitäten des Menschen (Anthropo) den natürlichen Zustand der Erde in einer noch nie dagewesenen Weise beeinflussen. Durch die Industrialisierung und der damit einhergehenden Verbrennung fossiler Energien wie Braunkohle, Steinkohle und Erdöl, gelangten erhöhte Mengen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan, Fluorchlorkohlenwasserstoffen in die Atmosphäre. Dadurch treten weltweit Veränderung des Klimas auf der Erde auf, die sogenannte durch den Menschen verursachte (anthropogene) globale Erwärmung. Kriminologen argumentieren, dass dies ein Symptom für die ständig wachsende Nachfrage der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kapitalismus ist, kombiniert mit einer fast völligen Missachtung der langfristigen Schäden, wie der globalen Erwärmung und des steigenden Meeresspiegels, die durch diese Emissionen verursacht werden. Der US-amerikanische Umwelttheoretiker und -aktivist Patrick Hossay argumentiert, dass die menschliche Spezies durch die Auswirkungen der modernen industriellen Zivilisation auf die globale Umwelt einen Ökozid begeht.

Als ein vorgeschlagenes internationales Verbrechen Das Konzept des Ökozids als internationales Verbrechen entstand in den 1970er Jahren,Mark AllanGray: The international crime of ecocide. 26, 1996, California Western International Law Journal. S. 215. nachdem der Einsatz von Agent Orange durch die Vereinigten Staaten während des Vietnamkriegs die dortige Bevölkerung und Tierwelt verwüstete.

Römisches Statut Derzeit gibt es nur eine Bestimmung im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, die sich auf Kriegsverbrechen bezieht und in der die Schädigung der Umwelt ausdrücklich erwähnt wird. Artikel 8(2)(b)(iv) macht es zu einem Verbrechen: „absichtlich einen Angriff in dem Wissen zu starten, dass dieser Angriff zufällige Verluste an Menschenleben oder Verletzungen von Zivilisten oder Schäden an zivilen Objekten oder weit verbreitete, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die im Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Gesamtvorteil eindeutig übermäßig wären.“ Institute for Environmental Security, 22. Januar 2013 (englisch).

Im Jahr 2010 schlug die Umweltanwältin Polly Higgins vor, das Römische Statut um den Straftatbestand des Ökozids zu erweitern. Der Vorschlag wurde der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen vorgelegt, die „das Mandat hat, die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts und seine Kodifizierung zu fördern“.

Sie definierte Ökozid als:

„Die weitreichende Schädigung, Zerstörung oder der Verlust von Ökosystemen eines bestimmten Territoriums, sei es durch menschliches Handeln oder durch andere Ursachen, in einem solchen Ausmaß, dass die friedliche Nutzung durch die Bewohner dieses Territoriums stark beeinträchtigt wird“.P. Higgins, D. Short, N. South: Protecting the planet: a proposal for a law of ecocide. Crime Law Soc Change, 2013, Band 59, S. 257.

Diese Definition schließt Schäden ein, die durch Einzelpersonen, Unternehmen und/oder den Staat verursacht werden. Sie schließt auch Umweltzerstörung durch „andere Ursachen“ ein (d. h. Schäden, die nicht unbedingt durch menschliche Aktivitäten verursacht werden). Ziel war es, eine Sorgfaltspflicht zu schaffen, um natürlich auftretende Katastrophen abzumildern oder zu verhindern, sowie eine strafrechtliche Verantwortung für vom Menschen verursachte Umweltzerstörung zu schaffen.

Darauf aufbauend erarbeitete ein unabhängiger Expertenausschuss unter dem Vorsitz von Philippe Sands, Dior Fall Sow, Kate Mackintosh und Richard J Rogers eine 2021 veröffentlichte und heute weithin anerkannte Definition des Ökozids, die von Stop Ecocide International verwendet wird: „rechtswidrige oder willkürliche Handlungen, mit dem Wissen begangen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit schwerer und entweder weitreichender oder langfristiger Schäden für die Umwelt besteht, die durch diese Handlungen verursacht werden“ (Original: „Ecocide means unlawful or wanton acts committed with knowledge that there is a substantial likelihood of severe and either widespread or long-term damage to the environment being caused by those acts.“)

Wie der Ausschuss klarstellt, sind damit nicht nur vorsätzliche, sondern auch „rücksichtlos“ begangene Handlungen gemeint. Außerdem braucht es eine gewisse Schwere des Schadens. Eine solche liegt vor, wenn er nur schwer oder gar nicht rückgängig gemacht werden kann und sich über ein gewisses Gebiet erstreckt, über Staatsgrenzen hinausgeht oder viele Menschen, „eine ganze Art“ oder ein gesamtes Ökosystem betrifft.

Auf der 18. Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) im Dezember 2019 forderten zwei souveräne Staaten, Vanuatu und die Malediven, in ihren offiziellen Erklärungen,asp.icc-cpi.intasp.icc-cpi.int die Aufnahme eines Verbrechens des Ökozids in das Statut ernsthaft zu prüfen. Anfang September 2024 reichten Fidschi, Samoa und Vanuatu eine entsprechende Initiative am IStGH ein, die Ökozid als gleichrangige Strafsache neben Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen in bewaffneten Konflikten sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit, und damit zur Zuständigkeit des Gerichts erklären soll.

Europäische Bürgerinitiative Am 22. Januar 2013 rief ein Komitee von elf Bürgern aus neun EU-Ländern offiziell die „Europäische Bürgerinitiative (European Citizens Initiative, ECI) zur Beendigung des Ökozids in Europa“ ins Leben. Die ECI ist ein Instrument, das durch den Vertrag von Lissabon geschaffen wurde, um die partizipative und direkte Demokratie zu fördern. Sie bietet den EU-Bürgern die Möglichkeit, neue Gesetze zu initiieren oder Änderungen an bestehenden Gesetzen direkt bei der Europäischen Kommission vorzuschlagen, die die Institution ist, die EU-Gesetze schafft.

Diese spezielle Initiative zielte darauf ab, Ökozid, die weitreichende Schädigung und Zerstörung von Ökosystemen, Investitionen in Aktivitäten, die Ökozid verursachen, zu kriminalisieren und Produkten, die aus ökozidalen Aktivitäten stammen, den Marktzugang in der EU zu verweigern. Drei Abgeordnete des Europäischen Parlaments, Keith Taylor, Eva Joly und Jo Leinen, übergaben öffentlich die ersten Unterschriften. Die Initiative sammelte nicht die erforderliche Anzahl von 1 Million Unterschriften, wurde aber im Europäischen Parlament diskutiert. Der Vorschlag muss noch von den Vereinten Nationen angenommen werden.S. Higgens, D. Short, N. South: Protecting the planet: a proposal for a law of ecocide. Crime Law Soc Change, 2013, Band 59, S. 264.

Umweltzerstörung im Krieg Obwohl es kein internationales Recht des Ökozids gibt, das in Friedenszeiten gilt, verabschiedeten die Vereinten Nationen 1976 die Konvention über das Verbot der militärischen oder jeder anderen feindlichen Nutzung von Umweltveränderungstechniken, die gilt, wenn sich ein Staat im Krieg befindet., United nations Treaty Collection Sie trat 1978 in Kraft.

In Artikel I dieses Übereinkommens heißt es: „Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich, keine militärische oder sonstige feindselige Anwendung von Umweltmodifikationstechniken mit weitreichenden, lang anhaltenden oder schwerwiegenden Auswirkungen als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaates einzusetzen.“ Es gibt keine Definition der Begriffe „weit verbreitet, lang anhaltend oder schwerwiegend“.

In Artikel III heißt es: „Die Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen die Anwendung von Techniken zur Veränderung der Umwelt zu friedlichen Zwecken nicht behindern.“Convention on the prohibition of military or any other hostile use of environmental modification technique. New York, 10. Dezember 1976 (englisch).

Daneben beinhaltet das aus dem Jahr 1977 stammende erste Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen einen ein allgemeines Verbot, „Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen“ (Artikel 35 Absatz 3) sowie einen speziellen Artikel zum „Schutz der natürlichen Umwelt“ (Artikel 55).

Im Juli 2019 forderte eine Gruppe von 24 Wissenschaftlern, dass auch Ökozid, der in Konfliktgebieten begangen wird, als Kriegsverbrechen zu bestrafen ist, auch solche, die indirekt mit dem Konflikt zusammenhängen.

Geschichte

1970er

Der Begriff wurde erstmals 1970 auf der Conference on War and National Responsibility in Washington DC verwendet, wo Arthur Galston ein neues internationales Abkommen zum Verbot von Ökozid vorschlug.Artikel veröffentlicht in der New York Times, 26. Februar 1970; zitiert in Barry Weisberg: Ecocide in Indochina. Canfield Press, San Francisco 1970. . Galston war ein amerikanischer Biologe, der die entlaubende Wirkung einer Chemikalie identifizierte, die später zu Agent Orange entwickelt wurde. Als späterer Bioethiker war er 1970 der erste, der die massive Schädigung und Zerstörung von Ökosystemen als Ökozid bezeichnete.

In einem obiter dictum im Urteil zum Barcelona-Traction-Fall von 1970 identifizierte der Internationale Gerichtshof eine Kategorie von internationalen Verpflichtungen, die erga omnes genannt werden, nämlich Verpflichtungen, die Staaten der internationalen Gemeinschaft als Ganzes schulden und die darauf abzielen, die Grundwerte und gemeinsamen Interessen aller zu schützen und zu fördern.The Barcelona Traction case ICJ Rep 3, S. 33, paras 33 & 34.