Bedarfsgemeinschaft (BG) ist ein Rechtsbegriff des Sozialrechts in Deutschland, der für die Berechnung des Bürgergeldanspruchs Bedeutung erlangt. Er wurde im deutschen Recht bei der Reform der Grundsicherung für Arbeitssuchende 2005 in das neu geregelte Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) übernommen. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn Personen gemeinsam in einem Haushalt leben und sich aufgrund persönlicher oder familiärer Verbundenheit gegenseitig zur Unterstützung verpflichtet sind. Dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft liegt die politische Entscheidung zu Grunde, dass solche Personen sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen, ihren Lebensunterhaltsbedarf typischerweise gemeinsam decken und ihnen eine solche gegenseitige Unterstützung auch zuzumuten ist.
Daraus resultiert das sozialrechtliche Subsidiaritätsprinzip (auch Nachrangprinzip): Beantragt eine Person aufgrund von Hilfsbedürftigkeit Grundsicherungsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs, werden diese durch den Staat nur gewährt, soweit eine Deckung des Bedarfs durch die Person selbst oder Personen ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht möglich ist; es findet eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen bestimmter Personen der Bedarfsgemeinschaft auf den Bedarf der hilfsbedürftigen Person statt. Ob die angerechneten Beträge der Person tatsächlich zugutekommen, spielt keine Rolle. Die Durchsetzung der materiellen Unterstützung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft obliegt ihren Mitgliedern nach zivilrechtlichen Grundsätzen, typischerweise nach den Vorschriften Familienunterhalts.
Im Unterhaltsrecht wird zudem die Bedarfsgemeinschaft eines Unterhaltsschuldners bei der Bestimmung seines Selbstbehalts berücksichtigt: Spart er durch gemeinsame Haushaltsführung Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung, wird ihm unter Umständen ein geringerer Selbstbehalt zugemessen.
Geschichte Das Prinzip Bedarfsgemeinschaft gründet geschichtlich auf die Konstruktion der „Familiennotgemeinschaft“. In der Weimarer Republik wurden neben den gesetzlich Unterhaltspflichtigen (Verwandte ersten Grades und Ehegatten) auch die im Haushalt lebenden übrigen Familienangehörigen als sittlich Unterhaltspflichtige für den Unterhalt von Hilfsbedürftigen herangezogen.Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge, RGBl. I 1918, S. 1306; § 6 der Verordnung in der Fassung der "Verordnung, betreffend der Abänderung der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge in der Fassung vom 23. April 1919", vom 15. Januar 1920, RGBl. S. 54, 55 lautete: Eine bedürftige Lage ist … nur insoweit anzunehmen, als die Einnahmen des zu Unterstützenden einschließlich der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen derart geringe sind, daß er nicht imstande ist, damit den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, und als ihm keine familienrechtlichen Unterhaltsansprüche zustehen, deren Erfüllung den notwendigen Lebensunterhalt ermöglichen würde. Diese Praxis der „Familiennotgemeinschaft“ blieb auch im Dritten Reich gesetzlich verankert.Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Einsatz-Familienunterhaltsgesetzes (EFU-DV) vom 26. Juni 1940, RGBl. I S. 912, 916, § 13 Abs. 1 Satz 1 EFU-DV lautete: Ist ein Familienunterhaltsberechtigter Mitglied einer Familiengemeinschaft (Haushaltsgemeinschaft), so sollen die übrigen Mitglieder ihre Mittel und Kräfte im Rahmen des ihnen Zumutbaren zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs zur Verfügung stellen, auch soweit sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht verpflichtet sind, ihm Unterhalt zu gewähren. In der Bundesrepublik Deutschland wurde das Mittel der „Familiennotgemeinschaft“ von Verwaltungsgerichten zwar zunehmend kritisiert, fand jedoch schließlich Eingang in § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von 1961,Friederike Föcking: Fürsorge im Wirtschaftsboom. Die Entstehung des Bundessozialhilfegesetzes von 1961. München 2007, S. 232 (Zweiter Teil, II. 2. Vom „Fürsorge-Untertan“ zum „Fürsorge-Bürger“: die Rechtsstellung des Hilfeempfängers). welches mittlerweile durch das Sozialgesetzbuch abgelöst wurde.
Bedarfsgemeinschaft, Wohngemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II besteht aus einer (trotz des Wortbestandteils -gemeinschaft) oder mehreren Personen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach Abs. 3 SGB II
erwerbsfähige Leistungsberechtigte die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (= U25) und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils als Partner der hilfebedürftigen Person der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft), die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
Dauernd getrennt lebend bezieht sich hier auf die familienrechtliche Regelung in BGB.BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 49/09 R –, sozialgerichtsbarkeit.de Demnach liegt auch dann eine Bedarfsgemeinschaft vor, wenn der Ehegatte in einem Pflegeheim stationär versorgt wird.BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 71/12 R –, sozialgerichtsbarkeit.de. Pflegekinder sind keine Kinder im Sinne des Gesetzes und gehören damit nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Pflegeeltern.BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 7b AS 12/06 R –, sozialgerichtsbarkeit.de
Jede nach dem SGB II unterstützte „Bedarfseinheit“ erhält eine Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) zugewiesen, auch wenn es sich um eine Einzelperson handelt.
Bedarfsgemeinschaft in Form der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II besteht eine Bedarfsgemeinschaft in Form der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen (nicht-verheirateten) Partnern, wenn diese in einem gemeinsamen Haushalt derart zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, dass die Partner Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen.
Gesetzliche Vermutung Da das Vorliegen dieser auch vom Willen der Personen abhängigen Voraussetzungen – anders als bei den übrigen Formen der Bedarfsgemeinschaft – im Einzelfall schwerlich zu ermitteln sein kann, existiert in § 7 Abs. 3a SGB II eine Vermutungsregelung: Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Liegt mindestens eine dieser Voraussetzungen vor, tritt eine Beweislastumkehr ein: Im behördlichen und gerichtlichen Verfahren obliegt es nunmehr nicht mehr der Sozialbehörde, den Beweis zu führen, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt (Amtsermittlungsprinzip, SGB X). Stattdessen muss die jeweils antragstellende Person nachweisen, dass eine solche nicht vorliegt. Für das Vorliegen mindestens einer der oben genannten, die Vermutung auslösenden Tatsachen (Vermutungstatsachen) bleibt die Behörde darlegungs- und beweispflichtig.BSG, Urteil vom 23. August 2012 − B 4 AS 34/12 R –, sozialgerichtsbarkeit.de Rn. 13, 14 = NJW 2013, 957 Rn. 13, 14 Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist ungeklärt, wird aufgrund der Vielzahl der Urteile des Bundessozialgerichts zu dieser Thematik jedoch nicht ernsthaft angezweifelt.siehe die umfangreichen Nachweise bei Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Auflage, SGB II § 7 Rn. 31-35 und die Rechtsprechung des BSG: Urteil vom 23. August 2012 − B 4 AS 34/12 R; Urteil vom 01. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R; Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R Die Formulierung der ersten Variante („zusammenleben“) geht darauf zurück, dass das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1992 bezüglich der Vorgängerregelung entschied, dass eine eheähnliche Gemeinschaft nicht schon deshalb vermutet werden dürfe, weil zwei Personen in einem Haushalt zusammen wohnen.BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 –, servat.unibe.ch = Entsprechend ist für den Eintritt der Vermutungsregelung mehr erforderlich, als das bloße Zusammenwohnen:siehe dazu auch BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14-11b AS 61/06 R –, sozialgerichtsbarkeit.de = NJOZ 2009, 894 Rn. 21LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 – L 9 AS 349/06 ER –, sozialgerichtsbarkeit.de: Das "Zusammenleben" muss geeignet sein, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zu begründen, was wenigstens das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt.
Die familienrechtliche Regelung des BGB ist auf die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht, auch nicht analog, anzuwenden. Das bedeutet, dass zwei Personen, die in der Vergangenheit eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bildeten, keinen Trennungswillen gegenüber der Grundsicherungsbehörde nachweisen müssen.BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 60/15 R –, sozialgerichtsbarkeit.de.
Widerlegung der Vermutung Die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft kann widerlegt werden. Bisher gibt es keine gefestigte Rechtsprechung, welche Indizien diese Vermutung widerlegen können. Die Gerichte nehmen eine umfangreiche Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vor. Meist werden mehrere Anhaltspunkte zu untersuchen und zu werten sein. Eine schematische Beurteilung in dem Sinne, dass bei Vorliegen eines Indizes automatisch auf das Vorliegen oder Fehlen einer Bedarfsgemeinschaft zu schließen wäre, erfolgt jedenfalls nicht. Einzelne dieser Faktoren können sein:
Existenz eines Untermietvertrages für die gesamte Wohndauer und tatsächlich erbrachte Mietzahlungen.LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2005 – L 8 AS 3441/05 ER-B –, sozialgerichtsbarkeit.de: Das Bestehen eines (wirksamen) Mietvertrages zwischen zwei Personen schließt jedoch die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft aus, weil ein „Wirtschaften aus einem Topf“, wie dies für eine Haushaltgemeinschaft kennzeichnend ist, nicht angenommen werden kann, wenn einer dem anderen Mietzins zahlen muss. Schriftliche eidesstattliche Versicherung der Mitglieder der Wohngemeinschaft, nicht füreinander aufkommen zu wollen.SG Düsseldorf, Beschluss vom 18. April 2005 – S 35 AS 107/05 ER –, sozialgerichtsbarkeit.det Dieser Konflikt (siehe auch „Eheähnliche Gemeinschaft“) lässt sich sachgerecht nur lösen, wenn den Stellungnahmen der Partner zur Frage der ‚eheähnlichen Lebensgemeinschaft‘ entscheidende Bedeutung zukommt.
Sonderformen der Bedarfsgemeinschaft Auf Basis mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts haben sich zwei Sonderformen der Bedarfsgemeinschaft herauskristallisiert, die temporäre Bedarfsgemeinschaft und die gemischte Bedarfsgemeinschaft.
Temporäre Bedarfsgemeinschaft Die temporäre Bedarfsgemeinschaft bezeichnet die Konstellation, dass aufgrund von wiederkehrenden tatsächlichen Veränderungen in den häuslichen Umständen bei strenger Betrachtung überhaupt keine Bedarfsgemeinschaft bestünde, obwohl nach dem Sinn und Zweck der entsprechenden Vorschriften eine solche bestehen sollte.BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R –, sozialgerichtsbarkeit.de. Die rechtliche Problematik entsteht, weil die Sozialgerichte in der Anwendung der Vorschriften des SGB grundsätzlich den Zeitraum der letzten sechs Monate betrachten und insoweit eine Kontinuität verlangen.